Eine energetische Sanierung ist regelmäßig mit erheblichen Investitionen verbunden. Neue Fenster, eine Wärmedämmung, der Austausch der Heizungsanlage oder die Sanierung zu einem Effizienzhaus können Kosten im fünf- oder sechsstelligen Bereich verursachen. Staatliche Förderprogramme sollen einen Teil dieser finanziellen Belastung auffangen. Voraussetzung ist jedoch, dass die technischen Förderbedingungen, Antragsvoraussetzungen und Fristen eingehalten werden.
Viele Immobilieneigentümer beauftragen deshalb einen Energieberater oder einen in der Energieeffizienz-Expertenliste eingetragenen Fachmann. Wird die erwartete Förderung später nicht bewilligt oder bereits zugesagte Fördermittel werden nicht ausgezahlt, stellt sich schnell die Frage: Wann haftet der Energieberater für den verlorenen Zuschuss?
Eine pauschale Antwort ist nicht möglich. Entscheidend ist insbesondere, welche Aufgaben der Energieberater vertraglich übernommen hat, ob er eine fachliche Pflicht verletzt hat und ob gerade diese Pflichtverletzung für den Förderverlust ursächlich geworden ist. Das Oberlandesgericht Karlsruhe hat hierzu mit Urteil vom 17. Februar 2026, Az. 19 U 215/24, wichtige Grundsätze aufgestellt.
Energieberater haftet nicht automatisch für ausgebliebene Fördermittel
Ein weitverbreiteter Irrtum besteht darin, dass ein Energieberater den tatsächlichen Erhalt der in Aussicht genommenen Fördermittel garantieren müsse. Dies ist grundsätzlich nicht der Fall.
Ein Vertrag über eine Energie- oder Fördermittelberatung ist nach der obergerichtlichen Rechtsprechung regelmäßig als entgeltlicher Geschäftsbesorgungsvertrag im Sinne von § 675 Abs. 1 BGB einzuordnen. Auf den Vertrag finden grundsätzlich die Vorschriften über den Dienstvertrag nach §§ 611 ff. BGB Anwendung.
Der Energieberater schuldet danach regelmäßig eine fachgerechte Tätigkeit, nicht jedoch einen bestimmten wirtschaftlichen Erfolg. Insbesondere muss er den Auftraggeber zutreffend darüber beraten, welche Maßnahmen technisch geeignet und nach dem vorgesehenen Förderprogramm förderfähig sind. Er muss außerdem diejenigen Berechnungen, Nachweise und Bestätigungen ordnungsgemäß erstellen, die er vertraglich übernommen hat.
Eine Garantie dafür, dass die KfW, das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle oder eine andere Förderstelle den Antrag bewilligt und die Förderung auszahlt, ist damit grundsätzlich nicht verbunden. Etwas anderes gilt nur, wenn ausnahmsweise ausdrücklich ein bestimmter Erfolg versprochen wurde oder der konkrete Vertrag nach seinem Inhalt als Werkvertrag im Sinne von § 631 BGB einzuordnen ist.
Der Fall des OLG Karlsruhe: Förderfrist nach dringender E-Mail versäumt
In dem vom OLG Karlsruhe entschiedenen Fall hatte ein Bauherr einen Energieberater im Zusammenhang mit einem Bau- beziehungsweise Sanierungsvorhaben beauftragt. Der Energieberater sollte die energetische Fachberatung durchführen und die für den Förderantrag benötigte sogenannte Bestätigung zum Antrag erstellen.
Die eigentliche Einreichung des Förderantrags war dagegen nicht Bestandteil des Auftrags. Der Bauherr hatte dem Energieberater insbesondere keine Vollmacht erteilt, um den Antrag in seinem Namen bei der Förderstelle einzureichen.
Während der Bearbeitung wurde kurzfristig bekannt, dass sich die Förderbedingungen bereits am folgenden Tag verschlechtern würden. Der Energieberater informierte den Bauherrn am Vormittag über die bevorstehende Änderung. Er stellte die erforderliche Bestätigung noch am selben Tag fertig und übersandte sie per E-Mail. In seiner Nachricht wies er ausdrücklich darauf hin, dass der Förderantrag noch an diesem Tag eingereicht werden müsse.
Der Bauherr öffnete die E-Mail jedoch erst zwei Tage später. Dadurch konnte der Antrag nicht mehr rechtzeitig zu den bisherigen Förderbedingungen gestellt werden. Der Bauherr verlangte daraufhin vom Energieberater Ersatz der entgangenen Fördermittel.
Er vertrat unter anderem die Auffassung, der Energieberater hätte ihn wegen der besonderen Dringlichkeit zusätzlich telefonisch verständigen müssen. Außerdem hätte der Berater eine Vollmacht anfordern oder den Förderantrag selbst einreichen müssen.
Das OLG Karlsruhe wies die Schadensersatzforderung zurück.
Maßgeblich ist der konkret vereinbarte Leistungsumfang
Das OLG Karlsruhe stellte entscheidend darauf ab, welche Aufgaben der Energieberater nach dem konkreten Vertrag übernommen hatte.
Seine Hauptleistungspflicht bestand darin, die für den Förderantrag erforderliche fachliche Bestätigung zu erstellen. Diese Verpflichtung hatte der Energieberater ordnungsgemäß und rechtzeitig erfüllt. Die eigenständige Einreichung des Förderantrags gehörte dagegen nicht zu seinem Auftrag.
Der Berater war daher weder verpflichtet noch ohne entsprechende Vollmacht berechtigt, den Förderantrag im Namen des Bauherrn einzureichen. Er musste auch nicht von sich aus darauf hinwirken, dass sein Auftrag kurzfristig erweitert und ihm eine Vollmacht erteilt wird.
Die Entscheidung verdeutlicht einen zentralen Grundsatz der Energieberaterhaftung: Ein Energieberater haftet nicht für Aufgaben, die nach dem Vertrag beim Bauherrn verbleiben. Wer den Förderantrag selbst einreichen will oder soll, trägt grundsätzlich auch die Verantwortung dafür, dass der Antrag rechtzeitig und vollständig bei der Förderstelle eingeht.
Reichte die Warnung per E-Mail aus?
Eine besondere Bedeutung hat das Urteil für die Frage, ob der Energieberater bei einer dringenden Frist zusätzlich telefonisch nachfassen muss.
Das OLG Karlsruhe verneinte im entschiedenen Fall eine solche Verpflichtung. Der Energieberater hatte diejenige E-Mail-Adresse verwendet, über die die Parteien bereits zuvor erfolgreich miteinander kommuniziert hatten. Es bestanden keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass der Bauherr über diesen Kommunikationsweg nicht erreichbar war.
Hinzu kam, dass der Bauherr aufgrund der vorausgegangenen Kommunikation wusste, dass kurzfristig eine wichtige Mitteilung und die für den Antrag benötigte Bestätigung zu erwarten waren. Unter diesen Umständen durfte der Energieberater davon ausgehen, dass der Bauherr sein E-Mail-Postfach noch am selben Tag kontrollieren würde.
Für den Zugang einer E-Mail ist grundsätzlich nicht erforderlich, dass der Empfänger die Nachricht tatsächlich öffnet und liest. Es genügt, dass die E-Mail so in den Machtbereich des Empfängers gelangt ist, dass nach den gewöhnlichen Umständen mit einer Kenntnisnahme gerechnet werden kann.
Der Bundesgerichtshof hat für den unternehmerischen Geschäftsverkehr entschieden, dass eine während der üblichen Geschäftszeiten auf dem Mailserver eingegangene E-Mail grundsätzlich zugeht, sobald sie abrufbereit im elektronischen Postfach des Empfängers liegt. Das OLG Karlsruhe hat diese Grundsätze unter Berücksichtigung der konkreten Umstände auch für die Kommunikation mit einem privaten Bauherrn herangezogen.
Der Bauherr konnte sich deshalb nicht mit Erfolg darauf berufen, dass er die Nachricht tatsächlich erst zwei Tage später gelesen hatte.
Muss der Energieberater bei dringenden Mitteilungen zusätzlich anrufen?
Aus dem Urteil folgt nicht, dass eine E-Mail in jeder denkbaren Situation ausreicht. Ob eine zusätzliche telefonische Warnung erforderlich ist, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab.
Eine weitergehende Kontaktaufnahme kann beispielsweise geboten sein, wenn dem Energieberater bekannt ist, dass der Auftraggeber sein E-Mail-Postfach nur unregelmäßig kontrolliert, wenn frühere E-Mails den Empfänger mehrfach nicht erreicht haben oder wenn ausdrücklich vereinbart wurde, dass bei Fristsachen zusätzlich telefonisch nachgefasst wird.
Auch eine als unzustellbar zurückkommende E-Mail oder konkrete Anhaltspunkte für eine aktuelle Nichterreichbarkeit können eine zusätzliche Reaktion erforderlich machen. Gleiches kann gelten, wenn die Frist für den Auftraggeber völlig überraschend auftritt und bei ihrem Ablauf ein außergewöhnlich hoher Schaden droht.
Eine entsprechende Nebenpflicht kann sich aus der allgemeinen Rücksichtnahmepflicht nach § 241 Abs. 2 BGB ergeben. Danach muss jede Vertragspartei auf die Rechte, Rechtsgüter und Interessen der anderen Vertragspartei Rücksicht nehmen.
Im Fall des OLG Karlsruhe bestanden jedoch keine besonderen Umstände, die eine zusätzliche telefonische Warnung erforderlich gemacht hätten.
Wann haftet ein Energieberater wegen Falschberatung?
Die Entscheidung des OLG Karlsruhe bedeutet keineswegs, dass Energieberater für Beratungsfehler nicht haften. Eine Haftung kommt vielmehr immer dann in Betracht, wenn der Energieberater eine konkrete vertragliche Pflicht verletzt und dadurch einen Vermögensschaden verursacht.
Die zentrale Anspruchsgrundlage ist regelmäßig § 280 Abs. 1 BGB in Verbindung mit dem Energieberatungsvertrag.
Der Auftraggeber muss grundsätzlich darlegen und beweisen, dass ein Vertragsverhältnis bestand, der Energieberater eine vertragliche Pflicht verletzt hat, ein konkreter Schaden entstanden ist und die Pflichtverletzung für diesen Schaden ursächlich war. Nach § 280 Abs. 1 Satz 2 BGB muss sich dagegen grundsätzlich der Energieberater entlasten, wenn feststeht, dass er eine Pflicht verletzt hat.
Eine Haftung kommt insbesondere in Betracht, wenn der Energieberater dem Eigentümer ausdrücklich zu Bauteilen oder Sanierungsmaßnahmen rät, die entgegen seiner fachlichen Bewertung die technischen Voraussetzungen des vorgesehenen Förderprogramms nicht erfüllen.
LG Berlin II: Schadensersatz wegen nicht förderfähiger Fenster
Ein anschauliches Gegenbeispiel zur Entscheidung des OLG Karlsruhe bietet das Urteil des Landgerichts Berlin II vom 18. Februar 2025, Az. 30 O 197/23.
In diesem Fall hatte ein Hauseigentümer Angebote für Fenster und Dachfenster an das beauftragte Energieberatungsunternehmen übersandt. Die vorgesehenen Bauteile wurden von der Beraterfirma nicht beanstandet. Nach der Durchführung der Sanierung stellte sich jedoch heraus, dass die Fenster die für die Förderung maßgeblichen Wärmedurchgangskoeffizienten nicht einhielten.
Die Förderstelle hob den Förderbescheid teilweise auf. Dem Eigentümer entging dadurch ein Zuschuss von rund 6.000 Euro.
Das LG Berlin II verurteilte das Energieberatungsunternehmen zum Schadensersatz. Nach Auffassung des Gerichts gehörte es zur Hauptleistungspflicht der Beraterfirma, die vorgelegten Angebote auf ihre Förderfähigkeit zu prüfen. Der Eigentümer durfte sich darauf verlassen, dass die von einem Fachunternehmen nicht beanstandeten Bauteile die maßgeblichen Förderbedingungen erfüllten.
Das Gericht beanstandete außerdem, dass die Energieberaterin auf die technischen Werte des Gebäudeenergiegesetzes abgestellt hatte, obwohl für die konkrete Förderung die strengeren Anforderungen der einschlägigen BEG-Förderrichtlinie maßgeblich waren.
Die Entscheidung zeigt die entscheidende Abgrenzung: Der Energieberater garantiert zwar nicht die spätere Bewilligungsentscheidung der Förderstelle. Er muss aber fachlich richtig beurteilen, ob die von ihm empfohlenen oder geprüften Maßnahmen die technischen Fördervoraussetzungen erfüllen.
Haftung bei falschen Berechnungen und technischen Angaben
Energieberater müssen die ihnen übertragenen Berechnungen sorgfältig und nach den maßgeblichen fachlichen Regeln durchführen. Fehler bei der Ermittlung von Wärmedurchgangskoeffizienten, Energiebedarfswerten, Effizienzhausstandards oder förderfähigen Kosten können eine Haftung begründen.
Eine Pflichtverletzung kann insbesondere vorliegen, wenn der Energieberater falsche Gebäudedaten zugrunde legt, beheizte und unbeheizte Flächen verwechselt, unzutreffende U-Werte berechnet oder technische Mindestanforderungen des Förderprogramms übersieht.
Gleiches gilt, wenn er eine ungeeignete Heizungsanlage empfiehlt, falsche Angaben in einer Bestätigung zum Antrag einträgt oder notwendige Kombinationen verschiedener Sanierungsmaßnahmen nicht berücksichtigt.
Eine Haftung entsteht allerdings nicht allein deshalb, weil eine ursprünglich vertretbare Prognose später nicht eintritt. Entscheidend ist, ob die Beratung aus damaliger Sicht und auf Grundlage der seinerzeit geltenden Förderbedingungen fachgerecht war.
Haftet der Energieberater für die Einhaltung von Förderfristen?
Auch bei Förderfristen ist der konkrete Vertragsinhalt entscheidend.
Hat der Energieberater ausdrücklich die vollständige Abwicklung des Förderverfahrens übernommen, kann hierzu auch die Überwachung bestimmter Antrags-, Abruf- oder Nachweisfristen gehören. Gleiches gilt, wenn er sich vertraglich verpflichtet hat, den Antrag selbst einzureichen oder den Auftraggeber rechtzeitig an notwendige Verfahrenshandlungen zu erinnern.
Ohne eine solche Vereinbarung besteht dagegen grundsätzlich keine umfassende Fristenkontrollpflicht.
Das OLG München hat mit Beschluss vom 4. Juli 2025, Az. 19 U 3738/24 e, entschieden, dass ein Energieberater nicht ohne Weiteres verpflichtet ist, die von der KfW gesetzten Nachweisfristen zu überwachen. Im dort entschiedenen Fall war die Bauherrin selbst für die verfahrensrechtliche Abwicklung zuständig, während der Energieberater lediglich die inhaltliche Vorbereitung und fachliche Begleitung der Förderanträge übernommen hatte.
Das OLG München ordnete den Energieberatungsvertrag ebenfalls als entgeltliche Geschäftsbesorgung nach § 675 Abs. 1 BGB ein, auf die das Dienstvertragsrecht gemäß §§ 611 ff. BGB Anwendung findet.
Eine Haftung kann jedoch entstehen, wenn der Berater eine ihm bekannte und für den Auftraggeber nicht erkennbare Ausschlussfrist verschweigt oder eine ausdrücklich übernommene Fristenkontrolle fehlerhaft ausführt.
Wer muss den Förderantrag stellen?
Ob der Energieberater den Förderantrag selbst einreichen muss, richtet sich nicht nach seiner Berufsbezeichnung, sondern ausschließlich nach dem Inhalt des konkreten Vertrags.
Bei zahlreichen Förderprogrammen erstellt der Energieeffizienz-Experte lediglich technische Berechnungen und die sogenannte Bestätigung zum Antrag. Der eigentliche Antrag wird anschließend vom Eigentümer, dessen finanzierender Bank oder über ein Onlineportal der Förderstelle eingereicht.
Ist im Beratungsvertrag lediglich die Erstellung einer Bestätigung zum Antrag vereinbart, folgt daraus noch keine Pflicht zur vollständigen Antragstellung.
Übernimmt der Energieberater dagegen ausdrücklich die „Beantragung der Fördermittel“, die „vollständige Fördermittelabwicklung“ oder die „Einreichung sämtlicher erforderlicher Unterlagen“, ist sein Pflichtenkreis weiter. Er muss dann grundsätzlich dafür sorgen, dass die ihm übertragenen Verfahrensschritte ordnungsgemäß und fristgerecht erledigt werden.
Unklare Vertragsformulierungen bergen für beide Seiten erhebliche Risiken. Bereits bei Auftragserteilung sollte daher schriftlich festgelegt werden, wer den Förderantrag einreicht, wer Fristen kontrolliert, wer Unterlagen beschafft und welche Mitwirkungspflichten den Bauherrn treffen.
Muss der Energieberater Angaben des Bauherrn überprüfen?
Ein Energieberater darf sich grundsätzlich auf tatsächliche Angaben verlassen, die ihm der Auftraggeber zur Verfügung stellt, sofern keine konkreten Zweifel an deren Richtigkeit bestehen.
Er muss nicht ohne besonderen Anlass sämtliche persönlichen, wirtschaftlichen oder rechtlichen Angaben des Auftraggebers eigenständig überprüfen. Dies kann beispielsweise Angaben zu Eigentumsverhältnissen, einem bereits erfolgten Maßnahmenbeginn, anderweitig beantragten Fördermitteln oder der Nutzung des Gebäudes betreffen.
Das OLG Celle hat mit Urteil vom 30. Juni 2021, Az. 14 U 188/19, einen Energieberatungsvertrag als Dienstvertrag eingeordnet und eine uneingeschränkte Verantwortung des Energieberaters für die gesamte Fördermittelabwicklung abgelehnt.
Etwas anderes gilt allerdings, wenn die Angaben des Auftraggebers offensichtlich widersprüchlich, erkennbar unvollständig oder aus fachlicher Sicht unplausibel sind. In diesem Fall darf der Energieberater die Informationen nicht ungeprüft übernehmen.
Haftung bei verspäteter Bestätigung nach Durchführung
Bei vielen Förderprogrammen endet die Tätigkeit des Energieeffizienz-Experten nicht mit der Bestätigung zum Antrag. Nach Abschluss der Sanierung muss regelmäßig eine Bestätigung nach Durchführung oder ein technischer Verwendungsnachweis erstellt werden.
Hat der Energieberater diese Leistung übernommen, muss er sie rechtzeitig und fachlich zutreffend erbringen. Versäumt er schuldhaft eine ihm bekannte Ausschlussfrist oder verweigert er trotz vollständiger Unterlagen die rechtzeitige Ausstellung der erforderlichen Bescheinigung, kann er für den daraus entstehenden Förderverlust haften.
Voraussetzung ist allerdings, dass der Auftraggeber seinerseits sämtliche erforderlichen Unterlagen rechtzeitig vorgelegt hat. Fehlen Rechnungen, Unternehmererklärungen oder technische Nachweise, kann dem Energieberater regelmäßig nicht vorgeworfen werden, dass er die Abschlussbestätigung nicht rechtzeitig ausgestellt hat.
Mitverschulden des Immobilieneigentümers
Selbst wenn dem Energieberater ein Beratungsfehler unterläuft, führt dies nicht zwingend zu einem vollständigen Schadensersatzanspruch.
Nach § 254 BGB muss sich der Auftraggeber ein eigenes Mitverschulden anrechnen lassen. Ein solches Mitverschulden kann vorliegen, wenn der Eigentümer eindeutige Hinweise des Energieberaters ignoriert, notwendige Unterlagen verspätet vorlegt oder mit der Baumaßnahme vor der erforderlichen Förderzusage beginnt.
Auch die Bestellung anderer als der geprüften Bauteile, unzutreffende Angaben gegenüber dem Energieberater oder die unterlassene Weiterleitung wichtiger Schreiben der Förderstelle können zu einer Anspruchskürzung führen.
Der Fall des OLG Karlsruhe macht deutlich, dass ein Bauherr die Verantwortung für seinen eigenen Kommunikations- und Organisationsbereich nicht vollständig auf den Energieberater übertragen kann. Wer konkret mit einer dringenden Nachricht rechnen muss, darf sein E-Mail-Postfach nicht mehrere Tage unbeachtet lassen und anschließend den Berater für die Fristversäumnis verantwortlich machen.
Welcher Schaden kann verlangt werden?
Liegt eine schuldhafte Pflichtverletzung vor, richtet sich die Schadensberechnung nach §§ 249 ff. BGB. Der Geschädigte ist grundsätzlich so zu stellen, wie er ohne die Pflichtverletzung stehen würde.
Bei einer fehlerhaften Fördermittelberatung kann der Schaden im entgangenen Zuschuss bestehen. Voraussetzung ist jedoch, dass der Auftraggeber darlegen und beweisen kann, dass die Förderung bei ordnungsgemäßer Beratung und pflichtgemäßem Verhalten mit hinreichender Wahrscheinlichkeit bewilligt und ausgezahlt worden wäre.
Wären die Fördervoraussetzungen aus einem anderen Grund nicht erfüllt gewesen, fehlt es an der erforderlichen Kausalität zwischen Beratungsfehler und Förderverlust.
Je nach Fallgestaltung können außerdem nutzlos aufgewendete Planungskosten, Mehrkosten nicht förderfähiger Bauteile, Kosten einer Umplanung, Kosten für den Austausch ungeeigneter Bauteile oder zusätzliche Finanzierungskosten ersatzfähig sein.
Bei der Schadensberechnung muss allerdings berücksichtigt werden, ob der Eigentümer durch die tatsächlich eingebauten Bauteile einen dauerhaften Gegenwert erhalten hat. Der Schadensersatz darf nicht zu einer wirtschaftlichen Besserstellung gegenüber dem Zustand führen, der bei ordnungsgemäßer Beratung bestanden hätte.
Beweisprobleme bei der Haftung des Energieberaters
In Haftungsprozessen ist häufig weniger die abstrakte Rechtslage als vielmehr die Beweisführung entscheidend.
Der Auftraggeber muss zunächst darlegen, welchen Leistungsumfang die Parteien konkret vereinbart haben. Wurde der Auftrag nur mündlich erteilt, können erhebliche Beweisprobleme entstehen.
Von besonderer Bedeutung sind der schriftliche Beratungsvertrag, das Angebot, die Auftragsbestätigung, Leistungsbeschreibungen, E-Mails, Messenger-Nachrichten, Gesprächsnotizen, Förderbescheide und Ablehnungsschreiben.
Auch technische Berechnungen, Angebote der ausführenden Unternehmen, Rechnungen und die vom Energieberater ausgestellten Bestätigungen sollten vollständig gesichert werden.
Wird mündlich vereinbart, dass der Energieberater den Förderantrag einreichen oder eine bestimmte Frist überwachen soll, sollte diese Absprache anschließend zumindest per E-Mail bestätigt werden.
Wann verjähren Ansprüche gegen den Energieberater?
Schadensersatzansprüche wegen fehlerhafter Energieberatung unterliegen grundsätzlich der regelmäßigen Verjährungsfrist von drei Jahren gemäß § 195 BGB.
Die Frist beginnt nach § 199 Abs. 1 BGB grundsätzlich mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Auftraggeber von den anspruchsbegründenden Umständen sowie der Person des Schuldners Kenntnis erlangt hat oder ohne grobe Fahrlässigkeit hätte erlangen müssen.
Erfährt ein Immobilieneigentümer beispielsweise im Jahr 2026 durch einen Ablehnungs- oder Aufhebungsbescheid, dass die Förderung wegen einer fehlerhaften technischen Beratung nicht ausgezahlt wird, beginnt die regelmäßige Verjährungsfrist grundsätzlich am 31. Dezember 2026. Sie endet dann regelmäßig mit Ablauf des 31. Dezember 2029.
Die genaue Berechnung kann im Einzelfall schwieriger sein. Verhandlungen können die Verjährung nach § 203 BGB hemmen. Auch die Erhebung einer Klage oder die Zustellung eines Mahnbescheids kann nach § 204 BGB eine Hemmung bewirken.
Was sollten Immobilieneigentümer vor der Beauftragung regeln?
Die aktuelle Rechtsprechung zeigt, dass der genaue Vertragsinhalt für die spätere Haftung entscheidend ist. Eigentümer sollten daher nicht lediglich allgemein eine „Energieberatung“ beauftragen.
Im Vertrag sollte möglichst präzise geregelt werden, welches Förderprogramm angestrebt wird, welche technischen Berechnungen geschuldet sind und wer Angebote und Bauteile auf ihre Förderfähigkeit überprüft.
Außerdem sollte festgelegt werden, wer den Förderantrag einreicht, wer Änderungen der Förderbedingungen beobachtet, wer Fristen kontrolliert und wer die Bestätigung zum Antrag beziehungsweise die Bestätigung nach Durchführung erstellt.
Ebenso wichtig ist eine klare Regelung dazu, welche Unterlagen der Auftraggeber bis zu welchem Zeitpunkt vorlegen muss und auf welchem Kommunikationsweg bei kurzfristig drohenden Fristabläufen informiert werden soll.
Wer eine umfassende Fördermittelbegleitung erwartet, sollte dies ausdrücklich vereinbaren. Allein die Bezeichnung als Energieberater oder Energieeffizienz-Experte führt nicht dazu, dass der Berater sämtliche Aufgaben und Risiken des Förderverfahrens übernimmt.
Was sollten Energieberater zur Haftungsvermeidung beachten?
Auch Energieberater sollten den Leistungsumfang bereits im Angebot und in der Auftragsbestätigung eindeutig abgrenzen.
Es sollte ausdrücklich festgehalten werden, wenn der Auftraggeber den Förderantrag selbst einreicht, keine allgemeine Fristenkontrolle übernommen wird und Angaben des Auftraggebers grundsätzlich als richtig zugrunde gelegt werden.
Daneben sollte geregelt werden, dass der Auftraggeber Förderbescheide, Nachweisaufforderungen und sonstige Fristenschreiben unverzüglich weiterleiten muss.
Bei zeitkritischen Mitteilungen empfiehlt sich eine nachvollziehbare Dokumentation. Auch wenn nach dem Urteil des OLG Karlsruhe eine rechtzeitig versandte E-Mail im Einzelfall ausreichen kann, ist bei einem drohenden erheblichen Förderverlust eine zusätzliche telefonische Kontaktaufnahme aus haftungspräventiver Sicht häufig sinnvoll.
Wie sollten Betroffene bei einem Förderverlust vorgehen?
Wird eine Förderung abgelehnt, gekürzt oder zurückgefordert, sollte zunächst der genaue Grund der Entscheidung geprüft werden. Nicht jeder Förderverlust beruht auf einem Fehler des Energieberaters.
Es ist insbesondere zu klären, welche Leistung der Energieberater vertraglich übernommen hatte, welche Fördervoraussetzung nicht erfüllt wurde und wer für die betreffende Aufgabe verantwortlich war.
Weiter ist zu prüfen, ob der Energieberater den Fehler erkennen musste, ob der Auftraggeber selbst Hinweise oder Fristen missachtet hat und ob die Förderung bei pflichtgemäßem Verhalten tatsächlich bewilligt beziehungsweise ausgezahlt worden wäre.
Daneben sollte untersucht werden, ob der ablehnende oder aufhebende Förderbescheid noch mit einem Rechtsbehelf angegriffen werden kann. Soweit sich der Förderverlust noch abwenden lässt, ist der Auftraggeber aufgrund seiner Schadensminderungspflicht nach § 254 Abs. 2 BGB grundsätzlich gehalten, zumutbare Maßnahmen zur Begrenzung des Schadens zu ergreifen.
Fazit: Wann haftet der Energieberater?
Das Urteil des OLG Karlsruhe vom 17. Februar 2026, Az. 19 U 215/24, stärkt die Position von Energieberatern, ohne diese aus ihrer fachlichen Verantwortung zu entlassen.
Ein Energieberater schuldet grundsätzlich keine Garantie für den Erhalt staatlicher Fördermittel. Er haftet insbesondere nicht automatisch, wenn der Auftraggeber eine in seinem Verantwortungsbereich liegende Frist versäumt oder eine angekündigte dringende E-Mail nicht rechtzeitig liest.
Andererseits muss der Energieberater die vertraglich übernommenen Leistungen fachlich richtig und sorgfältig erbringen. Er kann haften, wenn er nicht förderfähige Maßnahmen empfiehlt, technische Förderanforderungen falsch beurteilt, unzutreffende Bestätigungen ausstellt oder ausdrücklich übernommene Antrags- und Fristenpflichten verletzt.
Entscheidend ist daher stets die genaue Aufgabenverteilung. Je klarer im Energieberatungsvertrag geregelt ist, wer für die technische Prüfung, die Antragstellung, die Fristenüberwachung und die Kommunikation verantwortlich ist, desto geringer ist das spätere Haftungsrisiko.
Aus anwaltlicher Sicht ist die Entscheidung des OLG Karlsruhe überzeugend. Ein Energieberater darf nicht zum allgemeinen Ausfallbürgen für sämtliche Risiken eines Förderverfahrens gemacht werden. Ebenso wenig darf die Einordnung des Vertrags als Dienstvertrag dazu führen, dass fachliche Beratungsfehler folgenlos bleiben. Wer die Förderfähigkeit einer Maßnahme ausdrücklich prüft oder bestätigt, muss für die Richtigkeit dieser fachlichen Beurteilung grundsätzlich einstehen.


