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Wann ist der Zweck einer Corona-Soforthilfe hinreichend bestimmt?

11. Juni 2026 | von Rechtsanwalt Helmut A. Graf | Kategorie: Verwaltungsrecht

Die Rückforderung von Corona-Soforthilfen beschäftigt auch Jahre nach der Auszahlung weiterhin die Verwaltungsgerichte. Im Mittelpunkt steht dabei häufig eine scheinbar einfache, rechtlich aber hoch bedeutsame Frage: Konnte der Empfänger aus dem Bewilligungsbescheid erkennen, wofür die Soforthilfe gewährt wurde? Oder anders formuliert: War der Zweck der Corona-Soforthilfe hinreichend bestimmt?

Diese Frage entscheidet in vielen Fällen darüber, ob eine spätere Rückforderung rechtmäßig ist. Denn wenn eine Behörde eine Zuwendung mit einem bestimmten Zweck bewilligt, darf sie den Bescheid grundsätzlich widerrufen und die Mittel zurückfordern, wenn der Zweck nicht erreicht oder die Mittel zweckwidrig verwendet wurden. Voraussetzung ist aber, dass der Zweck für den Empfänger hinreichend klar erkennbar war. Unklare Förderbedingungen dürfen nicht nachträglich zulasten der Antragsteller verschärft werden.

Zwei aktuelle Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg vom 03.06.2026 (6 B 22/25, 6 B 3/26 und 6 B 4/26) zeigen, dass die Gerichte bei der Auslegung der Bewilligungsbescheide genau hinsehen. Das Gericht hat entschieden, dass Empfänger von Corona-Soforthilfe in Brandenburg die erhaltenen Beträge zurückzahlen müssen, wenn sie aus den Bewilligungsbescheiden erkennen konnten, dass die Soforthilfe der Vermeidung eines prognostizierten existenzbedrohenden Liquiditätsengpasses in den folgenden drei Monaten diente, und ein solcher Liquiditätsengpass tatsächlich nicht eingetreten ist.

Rechtlicher Ausgangspunkt: Bestimmtheit des Verwaltungsakts

Die Bewilligung einer Corona-Soforthilfe ist ein Verwaltungsakt im Sinne von § 35 VwVfG beziehungsweise der entsprechenden landesrechtlichen Vorschriften. Für jeden Verwaltungsakt gilt der Bestimmtheitsgrundsatz. Nach § 37 Abs. 1 VwVfG muss ein Verwaltungsakt inhaltlich hinreichend bestimmt sein. Der Adressat muss erkennen können, was die Behörde regelt, welche Rechte ihm eingeräumt werden und welchen Beschränkungen die Bewilligung unterliegt.

Bei Zuwendungsbescheiden ist diese Bestimmtheit besonders wichtig. Der Empfänger muss erkennen können, ob die Bewilligung endgültig, vorläufig, zweckgebunden, mit Nebenbestimmungen versehen oder unter dem Vorbehalt einer späteren Überprüfung ergangen ist. Ebenso muss er erkennen können, für welche Ausgaben die Mittel verwendet werden dürfen und unter welchen Voraussetzungen eine Rückforderung droht.

Rechtlich relevant sind vor allem § 36 VwVfG über Nebenbestimmungen, § 49 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 VwVfG über den Widerruf eines rechtmäßigen begünstigenden Verwaltungsakts bei nicht zweckentsprechender Verwendung sowie § 49a VwVfG über die Erstattung bereits erbrachter Leistungen. Daneben können je nach Fall § 48 VwVfG, die jeweilige Landeshaushaltsordnung, Art. 3 Abs. 1 GG und das europäische Beihilferecht, insbesondere Art. 107 Abs. 3 Buchst. b AEUV, Bedeutung erlangen.

Die zentrale Frage lautet also nicht nur, ob der Empfänger später tatsächlich einen Liquiditätsengpass hatte. Zunächst ist zu prüfen, ob der Bescheid überhaupt mit hinreichender Klarheit angeordnet hat, dass gerade ein solcher Liquiditätsengpass maßgeblich sein sollte.

Die Entscheidungen des OVG Berlin-Brandenburg vom 03.06.2026

In den vom OVG Berlin-Brandenburg entschiedenen Verfahren hatten Unternehmer Ende März 2020 bei der Investitionsbank des Landes Brandenburg Corona-Soforthilfe beantragt. Die Investitionsbank entschied zunächst auf Grundlage einer Soforthilfe-Richtlinie vom 24.03.2020. Diese Richtlinie wurde kurz darauf, insbesondere wegen der weitgehenden Übernahme der Finanzierung durch den Bund, durch eine neue Richtlinie vom 31.03.2020 ersetzt.

Die Antragsteller erhielten je nach Beschäftigtenzahl Soforthilfen von 9.000 EUR beziehungsweise 30.000 EUR. Im Jahr 2022 überprüfte die Investitionsbank die zweckentsprechende Verwendung. Dabei kam sie zu dem Ergebnis, dass die bei Bewilligung prognostizierten Liquiditätsengpässe in den drei Monaten nach Antragstellung tatsächlich nicht eingetreten waren. Daraufhin erließ die Investitionsbank Widerrufs- und Rückforderungsbescheide.

Die erstinstanzlichen Verwaltungsgerichte hatten unterschiedlich entschieden. Das Verwaltungsgericht Cottbus gab den Klagen statt. Es vertrat die Auffassung, der Zweck der Soforthilfe komme in den Bewilligungsbescheiden nicht hinreichend klar zum Ausdruck. Das Verwaltungsgericht Frankfurt (Oder) beurteilte dies anders und wies die Klage ab.

Das OVG Berlin-Brandenburg folgte nun der Linie des Verwaltungsgerichts Frankfurt (Oder). Nach Auffassung des Oberverwaltungsgerichts war der Zweck der Soforthilfe in den Bewilligungsbescheiden für die Empfänger hinreichend bestimmt. Unter der Überschrift „Zweck der Soforthilfe“ sei mitgeteilt worden, dass die Förderung Unternehmen diene, die aufgrund von Liquiditätsengpässen infolge der Coronakrise 2020 in ihrer Existenz bedroht seien. Der Begriff des Liquiditätsengpasses sei zudem aus dem Bescheid und der in Bezug genommenen Richtlinie vom 31.03.2020 erschließbar gewesen.

Danach war ein Liquiditätsengpass als negative Differenz zwischen den fortlaufenden Einnahmen des Unternehmens und den fortlaufenden betrieblichen Sach- und Finanzkosten in den drei Monaten ab Antragstellung zu verstehen. Entscheidend war also nicht jeder Umsatzrückgang, nicht jeder Gewinneinbruch und auch nicht ein allgemeiner wirtschaftlicher Schaden. Entscheidend war, ob die laufenden betrieblichen Verpflichtungen im maßgeblichen Dreimonatszeitraum aus den laufenden Einnahmen nicht mehr gedeckt werden konnten.

Das OVG stellte außerdem darauf ab, dass der Bescheid ausdrücklich auf die Möglichkeit eines Widerrufs bei Nichterreichung des Zwecks hingewiesen hatte. Öffentliche politische Äußerungen, wonach die Soforthilfe nicht zurückgezahlt werden müsse, änderten daran nach Ansicht des Gerichts nichts. Solche Aussagen bedeuteten nur, dass es sich nicht um ein Darlehen handelte. Sie schlossen aber nicht aus, dass die ordnungsgemäße Verwendung später überprüft und bei Zweckverfehlung eine Rückforderung verlangt werden konnte.

Wann ist der Förderzweck hinreichend bestimmt?

Ein Förderzweck ist hinreichend bestimmt, wenn der Empfänger bei verständiger Würdigung des Bewilligungsbescheids erkennen kann, welche wirtschaftliche Situation gefördert werden soll und welche Verwendung der Mittel erlaubt ist. Maßgeblich ist der objektive Empfängerhorizont. Es kommt also nicht allein darauf an, was die Behörde intern gemeint hat, sondern darauf, wie ein verständiger Empfänger den Bescheid verstehen durfte.

Bei Corona-Soforthilfen reicht es nach der Rechtsprechung regelmäßig nicht aus, abstrakt auf die „Corona-Krise“ oder „wirtschaftliche Schwierigkeiten“ zu verweisen. Entscheidend ist, ob der Bescheid oder die einbezogenen Richtlinien erkennen lassen, dass die Hilfe zur Überbrückung eines pandemiebedingten Liquiditätsengpasses bestimmt war. Dieser Liquiditätsengpass muss wiederum inhaltlich hinreichend konturiert sein.

Welche Angaben für eine hinreichende Bestimmtheit sprechen

Für eine hinreichende Bestimmtheit sprechen insbesondere folgende Umstände: Der Bescheid nennt ausdrücklich die Existenzbedrohung aufgrund eines Liquiditätsengpasses. Er verweist auf eine zum Zeitpunkt des Bescheiderlasses geltende Richtlinie, in der der Liquiditätsengpass näher definiert wird. Aus dem Antragsformular ergibt sich, dass der Antragsteller eine entsprechende Prognose abgeben musste. Der Bescheid enthält einen Hinweis auf eine spätere Verwendungsprüfung oder auf einen möglichen Widerruf bei Nichterreichung des Förderzwecks. Zudem wird deutlich, dass die Mittel nur für fortlaufenden betrieblichen Sach- und Finanzaufwand, nicht aber für private Lebenshaltungskosten oder allgemeinen Unternehmerlohn, bestimmt waren.

Fehlen solche Hinweise, kann die Lage anders zu beurteilen sein. Dann kann die Behörde nicht ohne Weiteres Jahre später eine engere Zweckbindung zugrunde legen, die im Bewilligungsbescheid selbst nicht angelegt war. Gerade im Subventionsrecht gilt: Die Verwaltung ist an ihren eigenen Bewilligungsbescheid gebunden. Sie darf den Inhalt der Bewilligung nicht nachträglich zulasten des Empfängers umdeuten.

Liquiditätsengpass ist nicht gleich Umsatzrückgang

Ein häufiger Irrtum besteht darin, Corona-Soforthilfe als pauschalen Ausgleich für Umsatzausfälle zu verstehen. Das war jedenfalls bei den meisten Soforthilfeprogrammen nicht der Fall. Die Soforthilfe sollte nicht jeden wirtschaftlichen Nachteil der Pandemie kompensieren. Sie sollte vor allem kurzfristig die Zahlungsfähigkeit von kleinen Unternehmen, Selbstständigen und Freiberuflern sichern.

Ein Liquiditätsengpass liegt typischerweise dann vor, wenn die fortlaufenden Einnahmen aus dem Geschäftsbetrieb voraussichtlich nicht ausreichen, um die laufenden betrieblichen Verbindlichkeiten zu bedienen. Dazu gehören etwa gewerbliche Mieten, Pachten, Leasingraten, betriebliche Darlehenszinsen oder sonstige laufende betriebliche Sach- und Finanzkosten. Nicht ohne Weiteres umfasst sind private Lebenshaltungskosten, allgemeiner Unternehmerlohn oder Personalkosten, wenn die Richtlinie diese Positionen nicht als förderfähig vorsieht.

Für die Rückforderungspraxis bedeutet das: Ein Unternehmen konnte massive Umsatzeinbußen erlitten haben und dennoch keinen förderfähigen Liquiditätsengpass im Sinne der jeweiligen Richtlinie aufweisen, wenn die laufenden betrieblichen Kosten im maßgeblichen Zeitraum anderweitig gedeckt waren oder tatsächlich geringer ausfielen als prognostiziert. Umgekehrt kann auch bei vergleichsweise geringen Umsatzeinbußen ein Liquiditätsengpass vorgelegen haben, wenn hohe fortlaufende betriebliche Verpflichtungen bestanden und keine ausreichenden Einnahmen vorhanden waren.

Warum die Bewilligungsbescheide entscheidend sind

Die Corona-Soforthilfen wurden im Frühjahr 2020 unter erheblichem Zeitdruck bewilligt. Viele Bescheide waren standardisiert, knapp formuliert und wurden in großer Zahl automatisiert oder teilautomatisiert erlassen. Das entbindet die Verwaltung aber nicht von den Anforderungen des Bestimmtheitsgrundsatzes.

Für die gerichtliche Prüfung ist daher der konkrete Bewilligungsbescheid der Ausgangspunkt. Maßgeblich ist, was dort geregelt wurde. Förderrichtlinien, FAQ, Antragsformulare und öffentliche Hinweise können zur Auslegung herangezogen werden, wenn der Bescheid auf sie verweist oder sie für den Empfänger erkennbar Teil des Förderkonzepts waren. Sie können aber nicht beliebig an die Stelle des Bescheids treten.

Deshalb unterscheiden sich die Entscheidungen der Gerichte teilweise erheblich. In einem Bundesland kann eine Rückforderung rechtmäßig sein, weil der Bewilligungsbescheid die Zweckbindung klar genug zum Ausdruck brachte. In einem anderen Bundesland kann eine Rückforderung rechtswidrig sein, wenn die Behörde später ein Rückmeldeverfahren oder eine Berechnungsmethode zugrunde legte, die im ursprünglichen Bewilligungsbescheid keine ausreichende Grundlage hatte.

Die Rechtsprechung des OVG Nordrhein-Westfalen

Besonders deutlich wird dieser Unterschied an der Rechtsprechung des OVG Nordrhein-Westfalen. Das OVG NRW hat mit Urteilen vom 17.03.2023 entschieden, dass die damaligen Schlussbescheide zur NRW-Soforthilfe 2020 rechtswidrig waren. Das Land hatte nach Auffassung des Gerichts die bindenden Vorgaben der ursprünglichen Bewilligungsbescheide nicht beachtet. Die Soforthilfe diente nach diesen Bescheiden der Milderung pandemiebedingter finanzieller Notlagen, insbesondere der Überbrückung von Liquiditätsengpässen. Das später entwickelte Rückmeldeverfahren fand in den Bescheiden aber keine ausreichende Grundlage.

Wichtig ist: Das OVG NRW hat damit nicht entschieden, dass nicht benötigte Corona-Soforthilfen generell behalten werden dürfen. Im Gegenteil hat das Gericht ausdrücklich klargestellt, dass überzahlte Mittel grundsätzlich zurückgefordert werden können, wenn dies auf einer rechtmäßigen Grundlage und in Beachtung der ursprünglichen Bewilligungsbescheide geschieht. Die Rechtswidrigkeit lag in der konkreten Ausgestaltung des Rückforderungsverfahrens und der fehlenden Bindung an die ursprüngliche Bewilligungsregelung.

Später hat das OVG NRW zudem hervorgehoben, dass die Zweckbindung und die Pflicht zur Rückzahlung überzahlter oder anderweitig kompensierter Beträge bei der NRW-Soforthilfe beihilfe- und haushaltsrechtlich angelegt waren. Auch diese Rechtsprechung zeigt: Es kommt nicht auf eine pauschale Betrachtung an, sondern auf die genaue Auslegung des jeweiligen Bewilligungsbescheids, der Richtlinie und der Verwaltungspraxis.

Bayerische Rechtsprechung: Bestimmung durch Richtlinienbezug möglich

Auch bayerische Verwaltungsgerichte haben sich mit der Bestimmtheit des Förderzwecks befasst. Das Verwaltungsgericht Würzburg hat etwa in einem Urteil vom 13.01.2025 angenommen, dass der Liquiditätsengpass und damit der Förderzweck hinreichend bestimmt definiert waren, wenn der Bewilligungsbescheid ausdrücklich auf die einschlägigen Richtlinien zur Soforthilfe Corona Bezug nahm und diese Richtlinien eine Definition des Liquiditätsengpasses enthielten.

Das Gericht stellte darauf ab, dass sich aus der Richtlinie ergab, dass der Antragsteller durch die Corona-Pandemie in wirtschaftliche Schwierigkeiten geraten sein musste, weil die fortlaufenden Einnahmen aus dem Geschäftsbetrieb voraussichtlich nicht ausreichten, um die Verbindlichkeiten in den folgenden drei Monaten aus dem fortlaufenden erwerbsmäßigen Sach- und Finanzaufwand zu zahlen. Diese Definition sei für den Empfänger erkennbar gewesen und durch die Bezugnahme Bestandteil der Bewilligung geworden.

Diese Rechtsprechung stärkt die Behördenseite in solchen Fällen, in denen Bescheid und Richtlinie zusammen ein klares Förderkonzept ergeben. Sie bedeutet aber nicht, dass jede Rückforderung automatisch rechtmäßig wäre. Weiterhin zu prüfen bleiben die ordnungsgemäße Ausübung des Widerrufsermessens, die Einhaltung der Verfahrensvorschriften, die korrekte Berechnung des Liquiditätsengpasses, Vertrauensschutzfragen und gegebenenfalls Billigkeitsgesichtspunkte.

Öffentliche Aussagen „kein Kredit“ schützen nicht zwingend vor Rückforderung

Viele Empfänger berufen sich darauf, dass die Soforthilfe seinerzeit öffentlich als unbürokratischer Zuschuss beworben wurde. Häufig wurde kommuniziert, es handele sich nicht um einen Kredit und die Hilfe müsse nicht zurückgezahlt werden. Solche Aussagen können psychologisch nachvollziehbar Vertrauen begründet haben. Rechtlich sind sie aber nur begrenzt belastbar.

Nach der Linie des OVG Berlin-Brandenburg bedeutet die Aussage „kein Kredit“ nicht, dass die Mittel unabhängig von den Fördervoraussetzungen behalten werden dürfen. Ein Zuschuss kann endgültig gewährt werden, wenn die Voraussetzungen vorliegen und der Zweck erreicht wird. Er kann aber trotzdem zurückgefordert werden, wenn der Zuwendungszweck verfehlt wurde oder eine Überkompensation eingetreten ist.

Für den Vertrauensschutz kommt es deshalb nicht allein auf politische Erklärungen an. Entscheidend ist, ob sich eine bestimmte, für den Empfänger günstige Regelung im Bewilligungsbescheid, in der Richtlinie oder in einer verbindlichen Verwaltungspraxis niedergeschlagen hat. Allgemeine politische Beruhigungsformeln ersetzen keine rechtliche Zusicherung im Sinne des Verwaltungsverfahrensrechts.

Welche Argumente bleiben Empfängern gegen eine Rückforderung?

Auch nach der Entscheidung des OVG Berlin-Brandenburg sind Rückforderungsbescheide nicht unangreifbar. Jeder Fall muss anhand des konkreten Bewilligungsbescheids und des jeweiligen Landesprogramms geprüft werden.

Einwendungen können sich insbesondere daraus ergeben, dass der Bewilligungsbescheid den Förderzweck nicht hinreichend bestimmt bezeichnet hat. Ebenso kann fraglich sein, ob die Behörde die richtige Richtlinie angewendet hat, ob eine nachträgliche Verschärfung der Förderbedingungen vorliegt oder ob der Empfänger aufgrund der damaligen Verwaltungspraxis auf eine bestimmte Auslegung vertrauen durfte.

Weitere Angriffspunkte können in der Berechnung des Liquiditätsengpasses liegen. Nicht selten stellt sich die Frage, welche Einnahmen und Ausgaben im maßgeblichen Zeitraum zu berücksichtigen sind, ob der richtige Dreimonatszeitraum gewählt wurde, ob Stundungen, Mietnachlässe, betriebliche Sonderbelastungen oder bereits bestehende Zahlungsverpflichtungen richtig eingeordnet wurden und ob die Behörde die Angaben des Empfängers vollständig gewürdigt hat.

Zudem ist der Widerruf nach § 49 Abs. 3 VwVfG regelmäßig eine Ermessensentscheidung. Die Behörde muss prüfen, ob sie widerruft und in welcher Höhe sie zurückfordert. Dabei können der Zweck des Förderprogramms, der Grundsatz der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit, Art. 3 Abs. 1 GG, die eigene Verwaltungspraxis und gegebenenfalls besondere Härten eine Rolle spielen. In manchen Fällen kommen Stundung, Ratenzahlung oder Erlass aus Billigkeitsgründen in Betracht, etwa nach § 59 BHO beziehungsweise den entsprechenden landesrechtlichen Haushaltsvorschriften.

Bedeutung der Entscheidung für laufende Verfahren

Die Entscheidung des OVG Berlin-Brandenburg ist für Brandenburg von erheblicher Bedeutung. Sie stärkt die Position der Investitionsbank des Landes Brandenburg in Fällen, in denen die Bewilligungsbescheide den Zweck der Soforthilfe als Überbrückung eines existenzbedrohenden Liquiditätsengpasses hinreichend klar erkennen ließen und auf eine Widerrufsmöglichkeit hinwiesen.

Für andere Bundesländer lässt sich die Entscheidung jedoch nicht schematisch übertragen. Die Corona-Soforthilfeprogramme waren zwar bundesweit ähnlich angelegt, wurden aber landesrechtlich unterschiedlich umgesetzt. Entscheidend bleiben der konkrete Wortlaut des Bewilligungsbescheids, die in Bezug genommenen Richtlinien, das jeweilige Antragsverfahren, die spätere Rückmeldepraxis und die Verwaltungspraxis der Bewilligungsbehörde.

Unternehmer, Selbstständige und Freiberufler sollten deshalb Rückforderungsbescheide nicht vorschnell akzeptieren. Gerade bei älteren Soforthilfeverfahren lohnt eine genaue rechtliche Prüfung. Die entscheidenden Fragen lauten: Was stand im ursprünglichen Bewilligungsbescheid? Welche Richtlinie galt zum Zeitpunkt des Bescheiderlasses? Wurde diese Richtlinie wirksam in Bezug genommen? War der Liquiditätsengpass hinreichend definiert? Hat die Behörde später nur überprüft, was bereits Grundlage der Bewilligung war, oder hat sie nachträglich neue Maßstäbe eingeführt?

Fazit: Bestimmtheit ist der Schlüssel zur Rückforderung

Die Frage, wann der Zweck einer Corona-Soforthilfe hinreichend bestimmt ist, ist keine bloße Formalität. Sie bildet den rechtlichen Kern vieler Rückforderungsverfahren. Eine Rückforderung setzt voraus, dass der Empfänger erkennen konnte, unter welchen Voraussetzungen er die Soforthilfe behalten durfte und wann eine Zweckverfehlung drohte.

Nach der aktuellen Entscheidung des OVG Berlin-Brandenburg genügt es, wenn der Bewilligungsbescheid den Zweck als Vermeidung eines existenzbedrohenden Liquiditätsengpasses in den drei Monaten nach Antragstellung beschreibt, auf eine einschlägige Richtlinie mit näherer Definition verweist und eine Widerrufsmöglichkeit bei Nichterreichung des Zwecks erkennbar macht. Dann kann eine Rückforderung rechtmäßig sein, wenn der prognostizierte Liquiditätsengpass tatsächlich nicht eingetreten ist.

Gleichzeitig bleibt es dabei: Die Behörde ist an den Inhalt ihres Bewilligungsbescheids gebunden. Unklare Bescheide, nachträglich verschärfte Förderbedingungen oder fehlerhafte Rückmeldeverfahren können eine Rückforderung rechtswidrig machen. Für Betroffene kommt es deshalb auf die sorgfältige Prüfung des Einzelfalls an. Wer einen Rückforderungsbescheid erhalten hat, sollte insbesondere den ursprünglichen Bewilligungsbescheid, die damals geltende Richtlinie, den Antrag, die spätere Berechnung des Liquiditätsengpasses und die behördliche Ermessensausübung prüfen lassen.

Übrigens: Mit Kanzleisitz in unmittelbarer Nähe zum Bahnhof in Wolfratshausen sind die Anwälte der Kanzlei GRAF-DETZER Rechtsanwälte auch für Klienten aus Geretsried, Starnberg und München bequem zu erreichen. Direkt vor unserer Kanzlei stehen Ihnen ausreichend Parkplätze zur Verfügung und auch von der Bushaltestelle am Bahnhof erreichen Sie uns mit nur wenigen Schritten.

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