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Wann ist ein Maklervertrag formunwirksam? Der BGH konkretisiert die Anforderungen an die Textform

26. Juni 2026 | von Rechtsanwalt Helmut A. Graf | Kategorie: Vertragsrecht

Maklerverträge werden in der Praxis häufig nicht durch ein klassisches Vertragsdokument geschlossen. Der erste Kontakt erfolgt über ein Immobilienportal, anschließend werden Exposés, Besichtigungstermine und Kaufangebote per E-Mail ausgetauscht. Nicht selten findet sich der Hinweis auf die Maklerprovision lediglich im Inserat, im Exposé oder im Kleingedruckten einer E-Mail.

Ob auf diese Weise ein wirksamer Maklervertrag zustande gekommen ist, kann erhebliche finanzielle Folgen haben. Fehlt ein wirksamer Vertrag, besteht grundsätzlich kein Anspruch auf Maklerprovision. Eine bereits gezahlte Courtage kann unter Umständen zurückverlangt werden.

Mit Urteil vom 11. März 2026 (Az. I ZR 202/25) hat der Bundesgerichtshof die Anforderungen an die Textform eines Immobilienmaklervertrags konkretisiert. Die Entscheidung zeigt: Ein Maklervertrag kann zwar auch durch einen E-Mail-Austausch und sogar durch schlüssiges Verhalten zustande kommen. Die Textform ist jedoch nicht bereits deshalb eingehalten, weil sich irgendwo in einer E-Mail ein Provisionshinweis befindet.

Wann muss ein Maklervertrag in Textform geschlossen werden?

Nach § 656a BGB bedarf ein Maklervertrag der Textform, wenn er den Nachweis oder die Vermittlung eines Kaufvertrags über eine Wohnung oder ein Einfamilienhaus zum Gegenstand hat.

Das Formerfordernis betrifft sowohl Käufermaklerverträge als auch Verkäufermaklerverträge. Es gilt grundsätzlich unabhängig davon, ob der Maklervertrag mit einem Verbraucher oder einem Unternehmer geschlossen wird. Entscheidend ist zunächst die Art der Immobilie, auf die sich die Maklertätigkeit bezieht.

Die gesetzliche Textform soll insbesondere dokumentieren,

  • wer Vertragspartner des Maklers ist,
  • für welches Objekt der Makler tätig werden soll,
  • welche Leistung der Makler schuldet und
  • in welcher Höhe eine Provision verlangt wird.

Nach der Gesetzesbegründung sollen dadurch Unklarheiten über das Zustandekommen und den Inhalt von Maklerverträgen vermieden werden. Wird ein von § 656a BGB erfasster Maklervertrag nicht in Textform geschlossen, ist er gemäß § 125 Satz 1 BGB nichtig.

Was bedeutet Textform?

Die Anforderungen an die Textform ergeben sich aus § 126b BGB. Danach muss eine lesbare Erklärung, in der die Person des Erklärenden genannt ist, auf einem dauerhaften Datenträger abgegeben werden.

Anders als bei der Schriftform ist keine eigenhändige Unterschrift erforderlich. Auch eine qualifizierte elektronische Signatur ist nicht notwendig.

Als dauerhafte Datenträger kommen insbesondere in Betracht:

  • E-Mails,
  • PDF-Dateien,
  • klassische Briefe,
  • gespeicherte Nachrichten in einem Kundenportal,
  • unter Umständen auch SMS oder Messenger-Nachrichten.

Entscheidend ist, dass der Empfänger die Erklärung speichern und für einen angemessenen Zeitraum unverändert wiedergeben kann. Eine bloße Information auf einer gewöhnlichen Internetseite genügt regelmäßig nicht, wenn der Inhalt dort jederzeit geändert werden kann und dem Kunden nicht dauerhaft zur Verfügung gestellt wird.

Die Erklärung muss außerdem erkennen lassen, von wem sie stammt. Eine eigenhändige Unterschrift ist zwar entbehrlich. Der Name oder eine sonstige eindeutige Identifizierung des Erklärenden muss sich jedoch aus dem Text ergeben.

Der Fall des BGH: Provisionshinweis unterhalb der E-Mail-Signatur

In dem vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall hatten der Kläger und seine Ehefrau zunächst einen Maklervertrag über den Erwerb einer Immobilie abgeschlossen. Im weiteren Verlauf wurde die Maklerin auch beim Verkauf des eigenen Einfamilienhauses tätig.

Die Parteien kommunizierten hierzu per E-Mail. In einer E-Mail der Maklerin befanden sich unterhalb des eigentlichen Nachrichtentextes und ihrer Signatur verschiedene standardisierte Hinweise. Dazu gehörte auch ein Hinweis, wonach beim Abschluss eines Kaufvertrags eine Provision von bis zu 3,57 Prozent des Kaufpreises je Partei anfallen sollte.

Später baten die Eigentümer die Maklerin per E-Mail, einen Notartermin zu vereinbaren. Das Haus wurde anschließend für 617.000 Euro verkauft. Die Maklerin stellte eine Provision von 8.810,76 Euro in Rechnung, die zunächst bezahlt wurde.

Die Verkäufer verlangten die Provision später zurück. Sie machten unter anderem geltend, dass kein formwirksamer Verkäufermaklervertrag zustande gekommen sei.

Der Bundesgerichtshof bestätigte im Ergebnis den Rückzahlungsanspruch. Die Revision der Maklerin gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Celle blieb erfolglos.

Kann ein Maklervertrag durch den Austausch von E-Mails entstehen?

Der Bundesgerichtshof hat diese Frage ausdrücklich bejaht.

Die Erklärungen beider Vertragsparteien müssen sich nicht in einem einzigen Dokument befinden. Angebot und Annahme können in unterschiedlichen E-Mails enthalten sein. Es genügt, wenn die jeweiligen Erklärungen auf getrennten dauerhaften Datenträgern abgegeben werden und sich aus ihrer Gesamtheit ein Vertragsschluss ergibt.

Ein Maklervertrag kann daher beispielsweise dadurch zustande kommen, dass

  1. der Makler per E-Mail eindeutig erklärt, für welches Objekt und gegen welche Provision er tätig werden will, und
  2. der Kunde anschließend per E-Mail den Auftrag bestätigt oder in Kenntnis des Provisionsverlangens weitere Maklerleistungen anfordert.

Ein einheitliches Vertragsformular mit den Unterschriften beider Parteien ist für die Einhaltung der Textform nicht erforderlich.

Ist auch ein konkludenter Maklervertrag möglich?

Besonders bedeutsam ist die Feststellung des BGH, dass ein nach § 656a BGB formbedürftiger Maklervertrag nicht zwingend ausdrücklich geschlossen werden muss.

Auch ein konkludenter, also durch schlüssiges Verhalten geschlossener Vertrag ist möglich. Voraussetzung ist allerdings, dass sich die wesentlichen Vertragsbestandteile aus Erklärungen ergeben, die ihrerseits die Textform einhalten.

Bestimmbar sein müssen insbesondere:

  • die Parteien des Maklervertrags,
  • das Objekt beziehungsweise der Gegenstand des angestrebten Hauptvertrags,
  • die vom Makler geschuldete Nachweis- oder Vermittlungsleistung und
  • die Höhe oder zumindest die Berechnungsgrundlage der Maklerprovision.

Nicht jedes Detail muss vollständig in einer einzigen Nachricht ausformuliert sein. Bei der Auslegung dürfen auch außerhalb der Erklärung liegende Umstände berücksichtigt werden. Voraussetzung ist jedoch, dass der Vertragswille in den textförmigen Erklärungen zumindest einen hinreichenden Anhaltspunkt gefunden hat.

Der BGH widersprach damit der strengeren Auffassung des Oberlandesgerichts Celle. Dieses hatte angenommen, ein formwirksamer Vertrag nach § 656a BGB setze ausdrücklich formulierte Angebots- und Annahmeerklärungen voraus. Der Bundesgerichtshof stellte demgegenüber klar, dass die Textform weder ein Vollständigkeitsgebot noch ein generelles Ausdrücklichkeitsgebot enthält.

Warum war der Maklervertrag trotzdem formunwirksam?

Obwohl der Bundesgerichtshof einen konkludenten Vertragsschluss per E-Mail grundsätzlich für möglich hält, lag im konkreten Fall kein formwirksamer Maklervertrag vor.

Der entscheidende Fehler bestand in der Gestaltung der E-Mail der Maklerin.

Der eigentliche Nachrichtentext endete mit einer Grußformel und der E-Mail-Signatur der Maklerin. Erst danach folgten verschiedene standardisierte Hinweise, darunter der Hinweis auf die Provision. Nach dem Provisionshinweis und den weiteren rechtlichen Hinweisen befand sich kein erneuter Abschluss der Erklärung.

Der BGH entschied, dass auch bei der Textform erkennbar sein muss, wo eine rechtsgeschäftliche Erklärung endet. Eine Unterschrift ist zwar nicht erforderlich. Der Erklärende muss jedoch auf geeignete Weise deutlich machen, dass die Erklärung vollständig abgeschlossen ist.

Hierfür können beispielsweise ausreichen:

  • eine Grußformel am Ende der gesamten Erklärung,
  • die Namensangabe des Erklärenden,
  • eine eingescannte Unterschrift,
  • ein Faksimile,
  • eine Datierung oder
  • ein Hinweis wie „Dieses Schreiben wurde maschinell erstellt und ist ohne Unterschrift gültig“.

Im entschiedenen Fall befand sich der Provisionshinweis erst unterhalb der Grußformel und der Signatur. Damit stand die für den Maklervertrag wesentliche Erklärung außerhalb des erkennbar abgeschlossenen Nachrichtentextes. Nach den Feststellungen des BGH fehlte zudem unterhalb der Provisions- und Rechtshinweise ein neuer Abschluss der Erklärung.

Der Provisionshinweis konnte deshalb nicht als formwirksames Angebot auf Abschluss eines Maklervertrags gewertet werden.

Wann ist ein Maklervertrag wegen eines Formfehlers unwirksam?

Ein von § 656a BGB erfasster Maklervertrag ist insbesondere in den folgenden Fällen formunwirksam:

Der Maklervertrag wurde nur mündlich geschlossen

Eine rein telefonische oder persönliche Absprache genügt nicht. Das gilt auch dann, wenn der Makler anschließend erfolgreich einen Käufer nachweist oder einen Kaufvertrag vermittelt.

Die spätere Erbringung der Maklerleistung ersetzt die gesetzlich vorgeschriebene Textform nicht.

Das Provisionsverlangen wurde nur mündlich geäußert

Hat der Makler lediglich telefonisch erklärt, dass eine Provision anfällt, und lässt der Kunde anschließend Maklerleistungen zu, fehlt regelmäßig eine in Textform dokumentierte Provisionsabrede.

Die Provision ist in den Texten nicht bestimmbar

Aus den textförmigen Erklärungen muss hervorgehen, dass der Makler eine Vergütung verlangt. Auch die Höhe oder zumindest eine hinreichend bestimmte Berechnungsgrundlage muss erkennbar sein.

Unklare Hinweise wie „Courtage nach Vereinbarung“ oder „Provision gemäß unseren Konditionen“ können problematisch sein, wenn die konkreten Konditionen nicht in Textform übermittelt wurden oder nicht eindeutig zugeordnet werden können.

Der Provisionshinweis befindet sich nur auf einer veränderbaren Internetseite

Ein bloßer Link auf die Internetseite des Maklers kann unzureichend sein. Das gilt besonders, wenn die maßgeblichen Vertragsbedingungen dort jederzeit geändert werden können und dem Kunden nicht als speicherbares Dokument zur Verfügung gestellt werden.

Der Vertragspartner ist nicht erkennbar

Die Person des Erklärenden muss genannt oder eindeutig bestimmbar sein. Ebenso muss feststehen, ob der Makler mit dem Käufer, dem Verkäufer oder beiden Seiten einen Maklervertrag schließen will.

Gerade bei Immobiliengeschäften darf nicht offenbleiben, ob der Makler lediglich für die Gegenseite tätig ist oder auch vom Interessenten eine eigene Provision verlangt.

Das vermittelte Objekt ist nicht hinreichend bestimmbar

Der Maklervertrag muss erkennen lassen, auf welche Wohnung oder welches Einfamilienhaus sich die Tätigkeit bezieht. Eine vollständige postalische Anschrift ist nicht in jedem Fall erforderlich. Das Objekt muss sich aber anhand der Angaben und der übrigen Umstände eindeutig bestimmen lassen.

Die Annahmeerklärung liegt nicht in Textform vor

Es reicht nicht aus, dass nur der Makler eine textförmige Erklärung abgibt. Auch die Annahme durch den Kunden muss sich aus einer textförmigen Erklärung ergeben.

Die bloße Teilnahme an einer Besichtigung oder die mündliche Aufforderung, weiter tätig zu werden, genügt grundsätzlich nicht, wenn sich keine entsprechende Erklärung auf einem dauerhaften Datenträger feststellen lässt.

Wesentliche Vertragserklärungen stehen unterhalb des erkennbaren Textendes

Nach dem Urteil des BGH ist Vorsicht geboten, wenn Provisionshinweise, Vertragsklauseln oder andere wesentliche Erklärungen erst unterhalb einer Grußformel und Signatur erscheinen.

Ein bloßer E-Mail-Footer ist nicht automatisch Bestandteil einer formwirksamen Vertragserklärung. Der gesamte rechtsgeschäftliche Inhalt muss so gestaltet sein, dass sein Ende erkennbar ist.

Genügt ein Provisionshinweis im Immobilienexposé?

Ein Exposé kann grundsätzlich Bestandteil eines formwirksamen Maklervertrags sein. Dafür muss es dem Interessenten auf einem dauerhaften Datenträger, beispielsweise als PDF-Datei oder E-Mail-Anhang, übermittelt worden sein.

Das Exposé sollte eindeutig erkennen lassen,

  • welcher Makler die Provision verlangt,
  • an wen sich das Provisionsverlangen richtet,
  • welches Objekt betroffen ist und
  • in welcher Höhe die Provision anfällt.

Anschließend muss auch eine Annahmeerklärung des Kunden in Textform vorliegen. Diese kann sich unter Umständen daraus ergeben, dass der Interessent nach Erhalt des Exposés per E-Mail einen Besichtigungstermin verlangt oder weitere Maklerleistungen anfordert.

Bereits vor Einführung des § 656a BGB hatte der Bundesgerichtshof entschieden, dass ein eindeutig formuliertes Provisionsverlangen in einem Immobilieninserat grundsätzlich ein Angebot zum Abschluss eines Maklervertrags begründen kann, wenn der Interessent darauf Bezug nimmt und Maklerleistungen in Anspruch nimmt. Seit Einführung der Textform muss sich diese Vertragsbildung allerdings zusätzlich in textförmigen Erklärungen niederschlagen.

Gilt § 656a BGB auch für Mehrfamilienhäuser und Gewerbeimmobilien?

Das gesetzliche Textformerfordernis des § 656a BGB ist auf Maklerverträge über den Kauf von Wohnungen und Einfamilienhäusern beschränkt.

Nicht ohne Weiteres erfasst werden insbesondere:

  • unbebaute Grundstücke,
  • reine Gewerbeimmobilien,
  • Büro- und Praxisgebäude,
  • größere Mehrfamilienhäuser,
  • sonstige Anlageimmobilien.

Die Gesetzesbegründung geht davon aus, dass eine Wohnung jede Zusammenfassung von Räumen ist, die Wohnzwecken dient. Zum Einfamilienhaus kann auch ein Gebäude mit einer untergeordneten Einliegerwohnung gehören. Ein an eine Vielzahl von Parteien vermietetes Wohnhaus soll demgegenüber nicht zwingend unter die Vorschrift fallen.

Bei Mischobjekten, Doppelhäusern oder kleineren Mehrfamilienhäusern kann die Einordnung im Einzelfall schwierig sein. Es kommt dann auf den baulichen Charakter, die rechtliche Aufteilung und den konkreten Gegenstand des angestrebten Kaufvertrags an.

Außerhalb des Anwendungsbereichs von § 656a BGB können Maklerverträge grundsätzlich weiterhin formfrei, also auch mündlich oder durch schlüssiges Verhalten, zustande kommen. Der Makler muss jedoch auch dort beweisen, dass überhaupt ein Vertrag mit einem eindeutigen Provisionsversprechen geschlossen wurde.

Welche Rechtsfolge hat ein Verstoß gegen die Textform?

Fehlt die nach § 656a BGB vorgeschriebene Textform, ist der Maklervertrag nach § 125 Satz 1 BGB nichtig.

Der Makler kann aus dem nichtigen Vertrag keine Provision verlangen. Hat der Kunde die Courtage bereits bezahlt, kommt ein Rückzahlungsanspruch aus § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB wegen ungerechtfertigter Bereicherung in Betracht.

Besonders wichtig ist die weitere Aussage des BGH: Der Makler kann die fehlende vertragliche Grundlage grundsätzlich nicht dadurch umgehen, dass er Wertersatz für seine bereits erbrachten Leistungen verlangt.

Bereicherungsrechtliche Ansprüche des Maklers scheiden nach dem Urteil aus, wenn der Maklervertrag gerade wegen eines Verstoßes gegen § 656a BGB formunwirksam ist. Andernfalls würde der Schutzzweck der gesetzlichen Formvorschrift unterlaufen. Der Makler könnte trotz eines nichtigen Vertrags wirtschaftlich dasselbe verlangen wie bei einem wirksamen Vertrag.

Im vom BGH entschiedenen Fall mussten die Verkäufer daher nicht nur keine Provision zahlen. Sie konnten auch die bereits geleisteten 8.810,76 Euro zurückverlangen. Die Maklerin konnte dem keinen Anspruch auf Wertersatz für ihre Vermittlungstätigkeit entgegenhalten.

Kann eine Maklerklausel im notariellen Kaufvertrag den Formmangel heilen?

Im entschiedenen Fall enthielt der notarielle Grundstückskaufvertrag eine Maklerklausel. Darin erklärten Käufer und Verkäufer, dass der Kaufvertrag durch die Maklerin vermittelt worden sei und ihr aus der getroffenen Vereinbarung eine Courtage zustehe.

Auch diese Klausel führte nicht dazu, dass die Maklerin die Provision behalten durfte.

Der BGH bestätigte die Auslegung der Vorinstanz, wonach die notarielle Klausel lediglich Beweiswirkung haben sollte. Sie begründete keinen eigenständigen Provisionsanspruch und enthielt auch keinen Verzicht der Vertragsparteien auf Einwendungen gegen den Maklervertrag.

Eine übliche Maklerklausel im notariellen Kaufvertrag heilt einen zuvor formunwirksamen Maklervertrag daher nicht automatisch. Etwas anderes kann gelten, wenn im notariellen Vertrag ausdrücklich und eindeutig ein selbstständiges Schuldversprechen oder eine neue Provisionsvereinbarung getroffen wird. Dies muss jedoch anhand des genauen Wortlauts geprüft werden.

Formunwirksamkeit und Widerrufsrecht sind zu unterscheiden

Die Unwirksamkeit wegen eines Formmangels ist vom gesetzlichen Widerrufsrecht zu trennen.

Wird ein Maklervertrag mit einem Verbraucher ausschließlich über Fernkommunikationsmittel, etwa per E-Mail oder über ein Immobilienportal, geschlossen, kann zusätzlich ein Fernabsatzvertrag nach § 312c BGB vorliegen. Dann steht dem Verbraucher unter den Voraussetzungen des § 312g BGB grundsätzlich ein Widerrufsrecht nach § 355 BGB zu.

Ein Vertrag kann daher

  • bereits wegen eines Verstoßes gegen § 656a BGB nichtig sein,
  • wirksam geschlossen, aber noch widerruflich sein oder
  • wirksam geschlossen und wegen ordnungsgemäßer Belehrung nicht mehr widerruflich sein.

Im Fall des BGH musste nicht abschließend entschieden werden, ob der Widerruf wirksam war. Es fehlte bereits an einem formwirksamen Maklervertrag.

Wer muss den Abschluss des Maklervertrags beweisen?

Verlangt der Makler eine Provision, muss er grundsätzlich die tatsächlichen Voraussetzungen seines Anspruchs darlegen und beweisen. Dazu gehören insbesondere:

  • der wirksame Abschluss eines Maklervertrags,
  • die vereinbarte Provisionshöhe,
  • die Erbringung einer Nachweis- oder Vermittlungsleistung,
  • das Zustandekommen des Hauptvertrags und
  • die Ursächlichkeit der Maklerleistung für den Abschluss des Kaufvertrags.

Bei einem nach § 656a BGB formbedürftigen Vertrag muss der Makler zusätzlich darlegen, aus welchen textförmigen Erklärungen sich Angebot, Annahme und Vertragsinhalt ergeben.

Kann der Makler lediglich auf telefonische Gespräche, Besichtigungen oder seine tatsächliche Tätigkeit verweisen, reicht dies zur Begründung des Provisionsanspruchs nicht aus.

Was sollten Käufer und Verkäufer prüfen?

Wer mit einer Maklerforderung konfrontiert wird, sollte nicht allein darauf abstellen, ob der Makler tatsächlich tätig geworden ist. Entscheidend ist zunächst, ob ein wirksamer Maklervertrag geschlossen wurde.

Zu prüfen sind insbesondere:

  1. Um welche Art von Immobilie handelt es sich?
  2. Wurde ein Provisionsverlangen in Textform übermittelt?
  3. Ist erkennbar, welcher Makler die Provision verlangt?
  4. Richtet sich das Provisionsverlangen eindeutig an den Käufer oder Verkäufer?
  5. Ist die Provisionshöhe bestimmt oder zumindest bestimmbar?
  6. Ist das betroffene Objekt eindeutig bezeichnet?
  7. Liegt auch eine Annahmeerklärung des Kunden in Textform vor?
  8. Befinden sich wesentliche Vertragsangaben möglicherweise nur in einem E-Mail-Footer?
  9. Ist das Ende der Vertragserklärung eindeutig erkennbar?
  10. Wurde eine bereits gezahlte Provision möglicherweise ohne Rechtsgrund geleistet?

Die gesamte Kommunikation sollte gesichert werden. Hierzu gehören insbesondere E-Mails, PDF-Exposés, Nachrichten aus Immobilienportalen, Messenger-Verläufe, Allgemeine Geschäftsbedingungen, Widerrufsbelehrungen und der notarielle Kaufvertrag.

Was sollten Immobilienmakler beachten?

Makler sollten sich nicht darauf verlassen, dass ein automatisch eingefügter Provisionshinweis im E-Mail-Footer ausreicht.

Rechtssicherer ist ein klar aufgebauter Maklervertrag, der zumindest folgende Angaben enthält:

  • vollständige Bezeichnung der Vertragsparteien,
  • genaue Bezeichnung der Immobilie,
  • Beschreibung der Maklerleistung,
  • eindeutige Provisionsvereinbarung,
  • Höhe der Provision einschließlich Umsatzsteuer,
  • Voraussetzungen der Fälligkeit,
  • Widerrufsbelehrung bei Verbraucherverträgen und
  • einen klar erkennbaren Abschluss der Erklärung.

Wird der Vertrag per E-Mail geschlossen, sollte die Provisionsvereinbarung oberhalb der Grußformel und der Namensangabe stehen. Alternativ kann ein vollständig ausgearbeiteter Vertrag als PDF-Datei übersandt und durch eine eindeutige E-Mail des Kunden angenommen werden.

Fazit: Eine E-Mail genügt – ein versteckter Provisionshinweis aber nicht

Das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 11. März 2026 stärkt einerseits die digitale Vertragsgestaltung. Ein Immobilienmaklervertrag muss nicht in einem einheitlichen Dokument niedergelegt und von beiden Seiten unterschrieben werden. Angebot und Annahme können sich aus mehreren E-Mails ergeben. Selbst ein konkludenter Vertragsschluss bleibt möglich.

Andererseits verlangt der BGH eine klare und nachvollziehbare Dokumentation der rechtsgeschäftlichen Erklärungen. Die wesentlichen Vertragsbestandteile müssen aus textförmigen Erklärungen bestimmbar sein. Zudem muss erkennbar sein, wo die jeweilige Erklärung endet.

Ein Provisionshinweis, der lediglich unterhalb der E-Mail-Signatur zwischen Datenschutz-, AGB- und Widerrufshinweisen steht, kann diesen Anforderungen nicht genügen. Fehlt deshalb ein formwirksamer Maklervertrag, ist die Provisionsvereinbarung nach § 656a BGB in Verbindung mit § 125 Satz 1 BGB nichtig. Eine bereits gezahlte Courtage kann nach § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB zurückgefordert werden. Einen Wertersatzanspruch für seine trotzdem erbrachte Tätigkeit kann der Makler regelmäßig nicht entgegenhalten.

Aus anwaltlicher Sicht dürfte die Entscheidung erhebliche praktische Bedeutung entfalten. Viele Maklerunternehmen verwenden standardisierte E-Mail-Signaturen, in denen sich Provisionshinweise erst unterhalb der eigentlichen Grußformel befinden. Solche Gestaltungen sollten sowohl bei offenen Provisionsforderungen als auch bei bereits geleisteten Zahlungen sorgfältig geprüft werden.

Ansprechpartner zum Vertragsrecht:

  • Rechtsanwalt Helmut A. Graf
  • Rechtsanwalt Hans-Christian Detzer

Übrigens: Mit Kanzleisitz in unmittelbarer Nähe zum Bahnhof in Wolfratshausen sind die Anwälte der Kanzlei GRAF-DETZER Rechtsanwälte auch für Klienten aus Geretsried, Starnberg und München bequem zu erreichen. Direkt vor unserer Kanzlei stehen Ihnen ausreichend Parkplätze zur Verfügung und auch von der Bushaltestelle am Bahnhof erreichen Sie uns mit nur wenigen Schritten.

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