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zu deutsch:
„Vor Gericht und auf hoher See sind wir in Gottes Hand.“
(Deshalb sollte Ihr Kapitän stets kompetent und zuverlässig sein!)

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Warnung: Fake-Rechnungen der „Zentralen Zahlstelle“ bei Handelsregistereintragungen

22. Januar 2025 | von Rechtsanwalt Helmut A. Graf | Kategorie: Recht allgemein

Die Welle täuschend echt gestalteter Fake-Rechnungen einer sogenannten „Zentralen Zahlstelle“ im Zusammenhang mit der Eintragung ins Handelsregister hat eine neue, besorgniserregende Dimension erreicht. Die Betrüger nutzen dabei den Umstand aus, dass Unternehmen, die eine Eintragung im Handelsregister veranlasst haben, eine Gebührenrechnung der Justiz erwarten. Noch bevor die Justiz selbst ihre Rechnungen verschickt, flattern den Unternehmen optisch gut gefälscht der Rechnungen ins Haus und fordern auf rasch, innerhalb von 3 Tagen, zu bezahlen. Für den Fall des Verzugs wird mit Mahngebühren und Zwangseinziehung gedroht.

In einem uns vorliegenden Fall waren Gebühren für die Eintragung einer neu gegründeten GmbH in Höhe von 1.873 € im Handelsregister geltend gemacht worden.  Kaum, dass die Gesellschafter der neu gegründeten GmbH seitens des Notariats die Information erhalten haben, dass die Eintragung zum Handelsregister angemeldet ist, lag auch schon die vermeintliche Rechnung der Justiz im Briefkasten. Die Betrüger durchsuchen hier offensichtlich gezielt die Online-Veröffentlichungen über Neueintragungen und nutzen Umstand aus, dass die Unternehmen eine Rechnung erwarten und deswegen nicht argwöhnisch sind, wenn sie von der Justiz eine Zahlungsaufforderung erhalten.

Fake-Rechnung über 1873 € für Handelsregistereintragung

Die Fake-Rechnung bezieht sich auf die Eintragung einer GmbH beim Registergericht des Amtsgerichts München. Am 15. Januar hatte das Notariat die Gesellschafter darüber informiert, dass die Eintragung im Handelsregister München beantragt worden ist. Nur wenige Tage später, am 21. Januar, erhielten die Gesellschafter eine auf den 15. Januar datierte Rechnung über 1.873 € für eine vermeintliche Eintragung der Gesellschaft ins Handelsregister.

So sieht die Rechnung aus

Die Rechnung, die auf behördenüblichem Recyclingpapier gedruckt ist, trägt oben mittig das Wappen von Nordrhein-Westfalen und das Wort „Amtsgericht“. Als Absender ist „Zentrale Zahlstelle, 60313 Frankfurt am Main“ angegeben. Zusätzlich werden ein Geschäftszeichen sowie ein Kassenzeichen aufgeführt, die bei der Zahlung verwendet werden sollen. Als Empfänger ist eine „Landeszahlstelle“ genannt. Die gesamte Gestaltung des Schreibens imitiert typische gerichtliche Dokumente. Es ist sogar so exakt gefaltet, dass offenbar eine Falzmaschine verwendet wurde. Zudem werden Vorschriften aus dem GNotKG und der HRegGBV zitiert, um den Eindruck eines offiziellen Schreibens zu verstärken.

Daran können Sie die Fälschung erkennen

Besonders auffällig ist die Aufforderung, die Rechnung innerhalb von drei Werktagen zu begleichen. Im Falle einer nicht rechtzeitigen Zahlung sollen nicht nur eine Mahngebühr in Höhe von 25 € anfallen, sondern auch eine zwangsweise Einziehung des Betrags ohne vorherige Mahnung erfolgen. Am Ende des Schreibens ist die Signatur „Hochachtungsvoll Dr. Jörg Raupach, Richter am Amtsgericht München“ angebracht.

Das Schreiben ist optisch so gut gefälscht, dass der Schwindel auf den ersten Blick kaum auffällt. Doch bei genauerem Hinsehen ergeben sich deutliche Hinweise auf die Fälschung. Als IBAN ist beispielsweise ES75 0182 5334 9802 03333 7218 angegeben – eine spanische IBAN. Deutsche IBAN, auch die der Justiz, beginnen immer mit DE. Spätestens an dieser Stelle könnten aufmerksame Empfänger skeptisch werden. Weitere Zweifel könnten durch das Fehlen einer Absenderadresse sowie jeglicher Kontaktmöglichkeiten wie Telefon, Telefax oder E-Mail entstehen. auch der Hinweis darauf, dass Zahlungen nicht mit Gerichtskostenmarken und Gerichtskostenstempel erfolgen können, sollte misstrauisch machen, da beides Requisiten aus graue Justizvorzeit sind und längst nicht mehr genutzt werden.

Ein weiterer Hinweis auf die Fälschung ergibt sich, wenn man die Organisation der deutschen Justiz kennt: Die Justiz ist Ländersache, und daher würde kein in Hessen ansässiges Gericht eine Kostenrechnung für ein Bayerisches Gericht verschicken. Auch die Tatsache, dass ein Richter eine Rechnung unterzeichnet, ist untypisch und sollte Misstrauen wecken. Allerdings fallen solche Unstimmigkeiten nur Personen auf, die mit der Justizstruktur vertraut sind. Wer hier also arglos ist, kann leicht auf diese Täuschung hereinfallen und Opfer der Betrüger werden.  In dem geschilderten Fall ist die Eintragung der GmbH bereits am 15. Januar veröffentlicht worden. die Rechnung trägt auch dieses Datum. Von daher ist nicht auszuschließen, dass KI gestützt und automatisiert Eintragungen ausgewertet und daraus Rechnungen erstellt und versandt werden.

Was bedeutet das für Betroffene?

Wenn eine Fake-Rechnung spezifische Informationen enthält, die nur in amtlichen oder notariellen Verfahren bekannt sind, sollten Betroffene besonders wachsam sein. Melden Sie solche Vorfälle umgehend:

  • An die Polizei: Eine Anzeige wegen Betrugs gemäß § 263 StGB ist der erste Schritt.
  • An die Datenschutzbehörde: Falls der Verdacht besteht, dass Daten durch eine Sicherheitslücke offengelegt wurden, sollten die zuständigen Datenschutzbehörden informiert werden.
  • An das betroffene Notariat oder Gericht: Teilen Sie die Erkenntnisse mit, damit interne Prüfungen eingeleitet werden können.

Fazit

Der aktuelle Vorfall zeigt, dass die Betrüger entweder in der Lage sind, auch hochsensible Informationen aus amtlichen Verfahren zu nutzen oder aber mittels moderner Technologien die Veröffentlichung von Registereintragungen zum eigenen wirtschaftlichen Vorteil dadurch zu nutzen, indem sie schneller handeln als die Behörden und gefälscht die Rechnungen versenden, bevor die Behörde ihrerseits die angefallenen Gebühren zur Abrechnung bringen. Dies unterstreicht die Notwendigkeit, bei der Kommunikation zwischen Notariaten, Gerichten und Mandanten höchste Sicherheitsstandards einzuhalten. Für Betroffene gilt: Zahlen Sie nicht und ziehen Sie umgehend rechtlichen Rat hinzu. Gemeinsam mit den Behörden können weitere Sicherheitsmaßnahmen entwickelt werden, um derartige Betrugsmaschen zukünftig zu verhindern.

Wenn Sie schnell genug sind und nach der Überweisung den Schwindel bemerken, dann haben Sie vielleicht noch eine Chance das Geld zurückzuholen. In dem von uns geschilderten Fall war der Schwindel am Tag nach Überweisung bei einer Kontrolle aufgefallen. Die Bank konnte die Auslandsüberweisung dann noch stoppen und das Geld zurückholen. Dies war aber auch nur deshalb möglich, weil keine Echtzeitüberweisung verwendet worden war.

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