• Start
  • Kanzlei
    • Philosophie
    • Historie
    • Anwälte
    • Karriere
    • Kunst
    • Presse
  • Rechtsberatung
    • Erstberatung
    • Telefonische Beratung
    • Kosten
  • Rechtsgebiete
    • Arbeitsrecht Arbeitnehmer und Betriebsräte
    • Arbeitsrecht: Unternehmen
    • Erbrecht
    • Familienrecht
    • Forderungseinzug (Inkasso)
    • Gesellschaftsrecht
    • Gewerblicher Rechtsschutz und IT-Recht
    • Immobilienrecht, Mietrecht und WEG-Recht
    • Kapitalanlagerecht
    • Onlinehandel
    • Restrukturierung und Insolvenz
    • Unternehmenskauf
    • Unternehmensnachfolge
    • Urheber-, Medien- und Presserecht
  • Recht aktuell
  • Insolvenzverwaltung
  • Kontakt

„Coram iudice et in alto mari sumus in manu Dei“.

zu deutsch:
„Vor Gericht und auf hoher See sind wir in Gottes Hand.“
(Deshalb sollte Ihr Kapitän stets kompetent und zuverlässig sein!)

GRAF-DETZER Rechtsanwälte

Rechtsanwalts-Kanzlei in Wolfratshausen mit internationaler Kompetenz

  • Rechtsanwälte der Kanzlei Graf-Detzer
    Umfassende Beratung und Vertretung aus einer Hand
  • kanzlei-graf-detzer-besprechungsraum
    Mit Kompetenz und Weitsicht bringen wir Sie an Ihr Ziel
  • kanzlei-graf-detzer-visitenkarten
    zuverlässig – diskret – bewährt
  • Coram iudice sumus in manu Dei von der Irschenhausener Malerin und Schmuckdesignerin Judith Amselgruber
    Coram iudice sumus in manu Dei

Warum die Verpflichtung zur Zustellung von einstweiligen Verfügungen im digitalen Zeitalter zu Anwalts Albtraum wird

21. März 2024 | von Rechtsanwalt Helmut A. Graf | Kategorie: Zivilprozessrecht

Die digitale Transformation ist nicht aufzuhalten. Dies macht auch vor der Justiz nicht halt. Wir als Rechtsanwälte sind deshalb längst gezwungen ausschließlich mit der Justiz digital zu kommunizieren. Dies für sich wäre grundsätzlich noch kein Grund zur Klage, auch wenn nicht nachvollziehbar ist, weshalb selbst bei Gerichten, bei denen kein Anwaltszwang besteht, ist jedermann gestattet ist, analog mit dem Gericht zu kommunizieren mit Ausnahme der Anwaltschaft. Dies erst recht, nachdem wiederum einzelne Gerichte im Hybridmodus unterwegs sind, also teilweise elektronisch, teilweise aber auch analog Post versenden. Gerade dann, wenn es mit der elektronischen Übermittlung einmal Probleme gibt, birgt dies für die Anwaltschaft ein ganz erhebliches Haftungsrisiko, weil die Anforderungen, die die Rechtsprechung an die Wiedereinsetzung bei versäumten Fristen stellt sehr hoch sind. Streikt also die EDV sei es in der Kanzlei oder bei der Justiz, dann könnten wir beispielsweise das Problem nicht dadurch beheben, den Schriftsatz in Papierform in den Briefkasten bei dem unmittelbar in der Kanzlei Nachbarschaft gelegenen Amtsgericht Wolfratshausen einzuwerfen, sondern müssten mit ganz erheblichen Zeitaufwand den Fehler so dokumentieren, dass dies für den Fall, dass eine Wiedereinsetzung erforderlich wird, auch zur Glaubhaftmachung herangezogen werden kann. Das soll aber heute nicht das Thema dieses Beitrags sein, sondern eine Kuriosität im digitalen Justizsystem, die wir erst kürzlich bemerkt haben, wenn es um die Zustellung von Gerichtsentscheidungen im sogenannten vorläufigen Rechtschutzverfahren im Parteibetrieb geht. In derartigen Fällen werden die Gerichtsentscheidungen nicht von der Justiz an den Gegner zugestellt, sondern der Gesetzgeber verlangt nach § 929 ZPO, dass die Verfügung vollzogen wird, also binnen eines Monats im Parteibetrieb zugestellt und diese Zustellung dann gegenüber dem Gericht nachgewiesen wird. Soweit so gut. Das ist nicht neu. Das gab es im analogen Zeitalter auch schon, nur, dass es da problemlos funktioniert hat, während beide Digitalisierung hier ein Bruch im System auftaucht, der Anwälte, aber auch Gerichtsvollzieher oft ratlos macht. Grundsätzlich kann die Zustellung auf zwei Arten erfolgen: von Anwalt zu Anwalt oder durch einen Gerichtsvollzieher. Beides hat aber digital seine Tücken, ist fehleranfällig und sorgt bei den Beteiligten für Kopfschütteln.

Der Kuriosität 1. Teil: Zustellung von Anwalt zu Anwalt

Am einfachsten ist theoretisch eine solche Zustellung elektronisch von Anwalt zu Anwalt nach § 195 ZPO zu erreichen. Dies jedenfalls dann, wenn bereits der Antragsgegner/Verfügungsbeklagte anwaltlich vertreten ist. Das besondere elektronischen Anwaltspostfachs, kurz beA, das wir dabei nutzen müssen, macht dies grundsätzlich auch recht einfach. Wir erhalten die Entscheidung digital von der Justiz. Von daher könnten wir diese theoretisch mit wenigen Mausklicks an den Rechtsvertreter des Gegners in dessen beA übermittelt. Bei der Übertragung wird automatisch ein Übertragungsprotokoll generiert, so dass man nachvollziehen kann, dass die einstweilige Verfügung dann dem Kollegen oder der Kollegin auch ihm Postfach zugegangen ist. Dies genügt allerdings nicht, um die Zustellung nachzuweisen, denn es gibt in der Software noch ein Kästchen, in dem ein Häkchen gesetzt werden muss, mit dem die Gegenseite dann aufgefordert wird, ein elektronisches Empfangsbekenntnis abzugeben. Weigert sich allerdings der Empfänger das Empfangsbekenntnis zurückzuschicken, dann ist die Zustellung gescheitert. Obwohl also der Titel in das Postfach des Kollegen gelangt ist, was durch das Übertragungsprotokoll nachgewiesen werden kann, fehlt es an einer „Urkunde“, mit der gegenüber dem Gericht die Zustellung nachgewiesen werden könnte, wenn kein Empfangsbekenntnis vorliegt. Eine Berufspflicht ein solches Empfangsbekenntnis auch abzugeben, gibt es für Anwälte nicht. Diese Problematik gab es allerdings vorher im analogen Justizzeitalter auch, immer dann, wenn sich ein Kollege oder eine Kollegin „unkollegial“ verhalten hat und den Zusteller ärgern wollte. Der Unterschied zu früher besteht nur darin, dass durch die EDV die Übermittlung an das Anwaltspostfachs nachgewiesen werden kann, was aber gleichwohl nicht ausreicht. Wer also hier auf der Gegenseite an einen solchen Winkeladvokaten gerät, der muss dann wohl oder übel den aufwändigeren und mit Kosten verbundenen Weg über einen Gerichtsvollzieher wählen.

Der Kuriosität 2. Teil: Die Zustellung über einen Gerichtsvollzieher

Wer nun meint, das ist schon kurios ist, die Wirkung der Zustellung vom Willen des Empfängers abhängig zu machen, weil hierdurch die Digitalisierung torpediert wird, in dem das Übertragungsprotokoll nicht ausreicht, der wird seine Freude daran haben, wie nun die Justiz selbst die zwangsverordnete Digitalisierung torpediert, weil es entweder übersehen wurde, die Gerichtsvollzieher ausreichend in die digitale Welt einzubinden oder aber der Gesetzgeber es schlicht und ergreifend übersehen hat, die Regelung des § 929 ZPO entsprechend anzupassen.

So war das analoge Zeitalter

Bislang war es so, dass man die Verfügung an das Vollstreckungsgericht geschickt hat mit dem Auftrag einem Eilgerichtsvollzieher die Zustellung zu übertragen. Also alles völlig problemlos.

Mit diesen Problemen müssen wir uns im digitalen Zeitalter herumschlagen

Nun bekommen wir als Anwälte die Gerichtsentscheidung digital in unserer Anwaltspostfach. Wer nun meint, das ganze würde jetzt so weiterlaufen, dass wir es digital an das Vollstreckungsgericht weiterleiten, damit von dort ein Eilgerichtsvollzieher beauftragt wird mit der Zustellung, der hat die Rechnung ohne die deutsche Justizbürokratie gemacht.

Bei Gericht wird jetzt das, was vom Anwalt digital kommt, ausgedruckt und in gedruckter Form an die Gerichtsvollzieher weitergeleitet. Dem Gerichtsvollzieher liegt also nicht des digitale Original, sondern nur ein von einem Justizwachtmeister gefertigte analoge Ausdruck vor.

Die Gerichtsvollzieher wiederum sind nun der Meinung, sie hätten keine zustellungsfähige beglaubigte Abschrift der Gerichtsentscheidung erhalten, das sie zustellen können und monieren dies wiederum gegenüber dem Rechtsanwalt, der die Zustellung betreiben muss und fordern die Übersendung einer zustellbaren Gerichtsentscheidung …

Der Anwalt selbst versteht erst einmal die Monierung gar nicht, weil er doch das, was er hatte, so wie er es bekommen hat, an das Vollstreckungsgericht weitergeleitet hat. Sie ahnen schon, wie es jetzt weitergeht. Der Anwalt muss dann abpassen, wann der Gerichtsvollzieher seine Telefonzeiten hat, was regelmäßig nur einmal pro Woche ist, und dann versuchen, des Gerichtsvollziehers oder der Gerichtsvollzieherin habhaft zu werden, um den Sachverhalt zu erläutern. Man landet dann schnell bei dem Punkt, dass es doch völlig unsinnig wäre, wenn nun der Anwalt das, was er vom Gericht digital erhalten hat, ausdruckt und per Post dem Gerichtsvollzieher zuschickt, weil dies das gleiche Dokument ist, das der Gerichtsvollzieher bereits von der Justiz in ausgedruckter Form erhalten hat.

Jetzt wird es aber noch etwas kurioser, weil es zwei Arten von Gerichtsvollziehern gibt, solche, die bereits mit der digitalen Zustellung vertraut sind, und solche, die davon keine Ahnung haben. Solche, die mit der digitalen Zustellung vertraut sind, stehen jetzt vor dem Problem, dass sie zwar digital dem Gegenanwalt in dessen elektronisches Anwaltspostfach zustellen könnten. Das Problem ist nur, dass sie die Gerichtsentscheidung nicht in digitaler Form, sondern nur in gedruckter Form erhalten haben. Mit der Folge, wenn der Gerichtsvollzieher digital zustellen möchte, dann muss er nun die ihm nur gedruckt vorliegende Gerichtsentscheidung wieder digitalisieren, also scannen….

Es ist auch nicht möglich, dass der Anwalt dem Gerichtsvollzieher die Arbeit erleichtert, und nun einfach diesem elektronisch die Entscheidung zur Verfügung stellt, weil die sog. Safe ID, die der Gerichtsvollzieher verwendet, also die Zugangskennung, die jeder benötigt, der elektronisch in der Justiz kommuniziert, an die Justiz umgeleitet ist und dort das Spiel wieder von vorne losgehen würde: das was digital eingeht wird ausgedruckt und nur analog an den Gerichtsvollzieher weitergeleitet.

Jetzt haben wir noch die Gerichtsvollzieher, die sich davor scheuen, digital zu arbeiten oder die direkt an die Partei zustellen müssen, bei denen also eine digitale Zustellung ausscheidet. Diese benötigen jetzt neben der Gerichtsentscheidung die Begleitdateien, die neben jedem Schriftstück über das beA vom System generiert und mit versandt werden, und für den Laien ohnehin nur unverständliche Angaben enthalten, um das Ganze zu verbinden, und ist dann herkömmlich, also persönlich durch Einlage in den Briefkasten der Anwaltskanzlei oder Übergabe zuzustellen.

Der Verfasser selbst hat zwei solche Verfahren mit einem Zustellungsirrsinn laufen. Beide Gerichtsvollzieherinnen haben zwar zwischenzeitlich zugesagt, sich auf die ein oder andere Weise noch innerhalb der laufenden Frist um die Zustellung zu kümmern. Der zeitlich Aufwand, der für eine Routineaufgabe, wie die Zustellung einer einstweiligen Verfügung betrieben werden musste, steht völlig außer Verhältnis und führt die digitale Kommunikation ad absurdum.

Letztlich ist das Ganze ein besonders absurdes Beispiel dafür, wie Digitalisierung auf Biegen und Brechen erzwungen wird, ohne dass im Vorfeld das ganze bis zu Ende gedacht wurde…. Die Schildbürger lassen grüßen.

Anmerkung:
Während Anwälte bereits seit längerem gezwungen waren, digital mit der Justiz zu kommunizieren, war es dort lange Zeit üblich, die eingehende Post nicht digital zu verteilen, sondern auszudrucken, weil viele Gerichte nach wie vor analog gearbeitet haben.

Zwischenzeitlich haben die Gerichte zwar nach und nach umgestellt und der Gesetzgeber sieht nun auch die Möglichkeit vor, dass per Video verhandelt werden kann. Aber auch dies ist ein Dilemma, weil die Entscheidung darüber, ob ein Gericht digital verhandelt oder nicht, eine mit Rechtsmitteln nicht angreifbare Ermessensentscheidung des einzelnen Richters bzw. Richterin ist, also auf Anwaltsseite keine Planbarkeit besteht. Hinzu kommt, dass zwar zwischenzeitlich deutschlandweit alle Gerichtssäle mit entsprechender EDV ausgestattet sind. Aber auch hier wurde nicht ganz zu Ende gedacht, dass gegebenenfalls solche Verhandlungen nicht ausschließlich per Video ablaufen, sondern es auch Hybridverhandlungen gibt, bei denen einzelne Beteiligte nicht per Video an der Verhandlung teilnehmen, sondern Gerichtssaal sind. An den Plätzen für die Beteiligten fehlt die entsprechende Ausstattung mit Mikrofonen, so dass es für diejenigen, die per Video teilnehmen, erheblich erschwert wird, überhaupt zu verstehen, was Personen, die nicht am Richtertisch sitzen, in der Verhandlung sagen …

Diese Beiträge könnten Sie auch interessieren:

  1. So sichern Sie Ihren Anspruch auf Grundbuchberichtigung mit einer einstweiligen Verfügung ab
  2. Wirksame Zustellung einer Klageschrift in deutscher Sprache an im Ausland ansässigen Adressaten?
  3. BFH: Beginn der Rechts­mittelfrist bei fehler­hafter Ausführung der Zustellung eines Urteils
  4. OLG München: Unterlassungsverfügung wirkt unmittelbar mit Zustellung
Übrigens: Wegen des Kanzleisitzes in unmittelbarer Nähe zum Bahnhof in Wolfratshausen sind die Anwälte der Kanzlei GRAF-DETZER Rechtsanwälte auch für Klienten aus Geretsried, Starnberg und München immer in greifbarer Nähe.

Suche

Recht aktuell :: Archive

    Kategorien
    • Allgemein
    • Arbeitsrecht
    • Äußerungsrecht
    • Datenschutzrecht
    • Erbrecht
    • Familienrecht
    • Gesellschaftsrecht
    • Gewerberecht
    • Handelsrecht
    • Insolvenzrecht
    • IT-Recht
    • Kapitalanlagerecht
    • Kaufrecht
    • Markenrecht
    • Mietrecht
    • Presserecht
    • Ratgeber
    • Recht allgemein
    • Steuerrecht
    • Urheberrecht
    • Versicherungsrecht
    • Vertragsrecht
    • Verwaltungsrecht
    • WEG-Recht
    • Werkvertragsrecht
    • Wettbewerbsrecht
    • Zivilprozessrecht
    • Zwangsvollstreckungsrecht
    Monatsarchiv
    • Juni 2025
    • Mai 2025
    • April 2025
    • März 2025
    • Februar 2025
    • Januar 2025
    • Dezember 2024
    • November 2024
    • Oktober 2024
    • September 2024
    • August 2024
    • Juli 2024
    • Juni 2024
    • Mai 2024
    • April 2024
    • März 2024
    • Februar 2024
    • Januar 2024
    • Dezember 2023
    • November 2023
    • Oktober 2023
    • September 2023
    • August 2023
    • Juli 2023
    • Juni 2023
    • Mai 2023
    • April 2023
    • März 2023
    • Februar 2023
    • Januar 2023
    • Dezember 2022
    • November 2022
    • Oktober 2022
    • September 2022
    • August 2022
    • Juli 2022
    • Juni 2022
    • Mai 2022
    • April 2022
    • März 2022
    • Februar 2022
    • Januar 2022
    • Dezember 2021
    • November 2021
    • Oktober 2021
    • September 2021
    • August 2021
    • Juli 2021
    • Juni 2021
    • Mai 2021
    • April 2021
    • März 2021
    • Februar 2021
    • Januar 2021
    • Dezember 2020
    • November 2020
    • Oktober 2020
    • September 2020
    • August 2020
    • Juli 2020
    • Juni 2020
    • Mai 2020
    • April 2020
    • März 2020
    • Februar 2020
    • Januar 2020
    • Dezember 2019
    • November 2019
    • Oktober 2019
    • September 2019
    • August 2019
    • Juli 2019
    • Juni 2019
    • Mai 2019
    • April 2019
    • März 2019
    • Februar 2019
    • Januar 2019
    • Dezember 2018
    • November 2018
    • Oktober 2018
    • September 2018
    • August 2018
    • Juli 2018
    • Juni 2018
    • Mai 2018
    • April 2018
    • März 2018
    • Februar 2018
    • Januar 2018
    • Dezember 2017
    • November 2017
    • Oktober 2017
    • September 2017
    • August 2017
    • Juli 2017
    • Juni 2017
    • Mai 2017
    • April 2017
    • März 2017
    • Februar 2017
    • Januar 2017
    • Dezember 2016
    • November 2016
    • Oktober 2016
    • September 2016
    • August 2016
    • Juli 2016
    • Juni 2016
    • Mai 2016
    • April 2016
    • März 2016
    • Februar 2016
    • Januar 2016
    • Dezember 2015
    • November 2015
    • Oktober 2015
    • September 2015
    • August 2015
    • Juli 2015
    • Juni 2015
    • Mai 2015
    • April 2015
    • März 2015
    • Februar 2015
    • Januar 2015
    • Dezember 2014
    • November 2014
    • Oktober 2014
    • September 2014
    • August 2014
    • Juli 2014
    • Juni 2014
    • Mai 2014
    • April 2014
    • März 2014
    • Februar 2014
    • Januar 2014
    • Dezember 2013
    • November 2013
    • Oktober 2013
    • September 2013
    • August 2013
    • Juli 2013
    • Juni 2013
    • Mai 2013
    • April 2013
    • März 2013
    • Februar 2013
    • Januar 2013
    • Dezember 2012
    • November 2012
    • Oktober 2012
    • September 2012
    • August 2012
    • Juli 2012
    • Juni 2012
    • Mai 2012
    • Februar 2012
    • April 2011
    • Januar 2011
    • Dezember 2010
    • November 2010
    • Oktober 2010
    • September 2010
    • August 2010
    • Juli 2010
    • Juni 2010
    • Mai 2010
    • April 2010
    • März 2010
    • Februar 2010
    • Januar 2010
    • Dezember 2009
    • November 2009
    • Oktober 2009
    • September 2009
    • August 2009
    • Juli 2009

    Beliebte Rechtsbeiträge

    Meistgelesen:

    GRAF-DETZER Rechtsanwälte
    Bahnhofstraße 28
    82515 Wolfratshausen

    Telefon 08171/385269-0
    Telefax 08171/385269-1
    E-Mail mail@graf-detzer.de

    GRAF-DETZER Rechtsanwälte
    Fürstenrieder Straße 281
    81377 München

    Telefon 089/6142184-0
    Telefax 089/6142184-9
    E-Mail mail@graf-detzer.de

    • Impressum
    • Datenschutz
    Cookie-Einstellungen
    © 2009-2025 GRAF-DETZER Rechtsanwälte
    • Start
    • Recht aktuell
    • Kontakt
    • Menü
      Schließen
    Navigation
    • Start
    • Kanzlei
      • Philosophie
      • Historie
      • Anwälte
      • Karriere
      • Kunst
      • Presse
    • Rechtsberatung
      • Erstberatung
      • Telefonische Beratung
      • Kosten
    • Rechtsgebiete
      • Arbeitsrecht Arbeitnehmer und Betriebsräte
      • Arbeitsrecht: Unternehmen
      • Erbrecht
      • Familienrecht
      • Forderungseinzug (Inkasso)
      • Gesellschaftsrecht
      • Gewerblicher Rechtsschutz und IT-Recht
      • Immobilienrecht, Mietrecht und WEG-Recht
      • Kapitalanlagerecht
      • Onlinehandel
      • Restrukturierung und Insolvenz
      • Unternehmenskauf
      • Unternehmensnachfolge
      • Urheber-, Medien- und Presserecht
    • Recht aktuell
    • Kontakt