Viele kinderlose Ehepaare unterliegen dem Irrtum, im Todesfall würde der überlebende Ehepartner automatisch alles erben. Ein Irrtum, der fatale Folgen haben kann. Denn die gesetzliche Erbfolge führt häufig dazu, dass neben dem Ehegatten auch Eltern, Geschwister oder sogar Nichten und Neffen erben. Ohne Testament entsteht dann eine Erbengemeinschaft – mit erheblichen rechtlichen und wirtschaftlichen Risiken. Wer seinen Ehepartner umfassend absichern möchte, kommt an einer klaren testamentarischen Regelung regelmäßig nicht vorbei.
1. Gesetzliche Erbfolge bei kinderlosen Ehepaaren: Der Ehegatte erbt häufig nicht allein
Das gesetzliche Ehegattenerbrecht ergibt sich aus § 1931 BGB in Verbindung mit den Verwandtenerbrechten der §§ 1924 ff. BGB.
a) Wenn die Eltern des Verstorbenen noch leben
Sind keine Kinder vorhanden, kommen die Erben zweiter Ordnung zum Zuge. Das sind gemäß § 1925 BGB die Eltern des Erblassers. Ist ein Elternteil bereits verstorben, treten dessen Abkömmlinge – also Geschwister des Erblassers – an dessen Stelle.
Der überlebende Ehegatte erbt daneben nach § 1931 Abs. 1 BGB grundsätzlich die Hälfte des Nachlasses. Ohne weitere Regelungen entsteht somit eine Erbengemeinschaft zwischen dem Ehegatten und den Eltern beziehungsweise Geschwistern des Verstorbenen.
Das bedeutet konkret: Immobilien, Bankguthaben oder sonstige Vermögenswerte können nicht mehr frei verwaltet oder veräußert werden. Jede wesentliche Entscheidung erfordert die Mitwirkung aller Miterben. Konflikte sind in solchen Konstellationen erfahrungsgemäß vorprogrammiert.
b) Wenn die Eltern vorverstorben sind, aber Geschwister oder Nichten und Neffen existieren
Auch in diesem Fall greift § 1925 BGB. Sind beide Eltern verstorben, erben die Geschwister des Erblassers. Ist ein Geschwisterteil bereits vorverstorben, treten dessen Kinder – also Nichten oder Neffen – ein.
Der überlebende Ehegatte erbt weiterhin neben diesen Verwandten gemäß § 1931 BGB. Von einer automatischen Alleinerbenstellung kann daher keine Rede sein.
2. Der Güterstand beeinflusst die Erbquote erheblich
a) Zugewinngemeinschaft (gesetzlicher Regelfall)
Leben die Ehegatten im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft, erhöht sich der gesetzliche Erbteil des überlebenden Ehegatten pauschal um ein weiteres Viertel gemäß § 1371 Abs. 1 BGB.
Im kinderlosen Fall mit Erben zweiter Ordnung bedeutet dies regelmäßig eine Erbquote von 3/4 für den Ehegatten und 1/4 für die Verwandten.
Der Bundesgerichtshof hat klargestellt, dass § 1371 BGB güterrechtlicher Natur ist. Diese Einordnung kann insbesondere bei internationalen Sachverhalten von erheblicher Bedeutung sein.
Trotz der erhöhten Quote bleibt jedoch die Beteiligung weiterer Erben bestehen. Auch eine 1/4-Beteiligung kann bei Immobilien oder Unternehmensvermögen zu erheblichen praktischen Problemen führen.
b) Gütertrennung
Bei vereinbarter Gütertrennung greift die pauschale Erhöhung nach § 1371 BGB nicht. Es verbleibt bei der gesetzlichen Quote nach § 1931 BGB.
Im kinderlosen Fall erhält der Ehegatte daher regelmäßig nur die Hälfte des Nachlasses. Die andere Hälfte fällt an die Eltern oder die Geschwisterlinie des Verstorbenen.
c) Gütergemeinschaft
Bei Gütergemeinschaft ist zwischen Gesamtgut sowie Sonder- und Vorbehaltsgut zu unterscheiden. In den Nachlass fällt nur der Anteil des Verstorbenen am Gesamtgut sowie dessen Sonder- und Vorbehaltsgut.
Erbrechtlich bleibt es auch hier bei der Anwendung von § 1931 BGB. Die Regelung des § 1371 BGB ist auf die Zugewinngemeinschaft zugeschnitten und findet hier keine Anwendung.
3. Pflichtteilsrechte der Eltern
Wird der Ehegatte testamentarisch als Alleinerbe eingesetzt, können dennoch Pflichtteilsansprüche entstehen. Pflichtteilsberechtigt sind nach § 2303 BGB unter anderem die Eltern des Erblassers, sofern keine Abkömmlinge vorhanden sind.
Geschwister oder Nichten und Neffen sind hingegen grundsätzlich nicht pflichtteilsberechtigt. Leben die Eltern noch, können sie im Falle einer Enterbung einen Geldanspruch in Höhe der Hälfte ihres gesetzlichen Erbteils geltend machen.
Gerade bei immobilienlastigen Nachlässen kann dies zu erheblichen Liquiditätsproblemen führen.
4. Nicht verheiratete Paare: Ohne Testament kein Erbrecht
Der gesetzliche Erbanspruch des Ehegatten beruht auf § 1931 BGB. Diese Vorschrift setzt jedoch eine bestehende Ehe voraus.
Unverheiratete Partner haben daher kein gesetzliches Erbrecht. Ohne Testament geht der überlebende Partner vollständig leer aus. Der Nachlass fällt ausschließlich an die gesetzlichen Verwandtenerben.
Für nicht verheiratete Paare ist eine Verfügung von Todes wegen daher zwingend erforderlich, wenn eine Absicherung gewollt ist.
Fazit
Kinderlose Ehepaare sollten sich nicht auf die gesetzliche Erbfolge verlassen. Ohne Testament erbt der überlebende Ehegatte regelmäßig nicht allein, sondern muss sich das Vermögen mit Eltern, Geschwistern oder deren Kindern teilen. Der Güterstand beeinflusst zwar die Höhe der Erbquote, beseitigt jedoch nicht das strukturelle Risiko einer Erbengemeinschaft.
Wer seinen Ehepartner umfassend absichern und Streit vermeiden möchte, sollte daher frühzeitig eine klare testamentarische Regelung treffen. Ein Testament ist kein formaler Akt, sondern ein zentrales Instrument verantwortungsvoller Vermögens- und Nachfolgeplanung.


