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Was bedeutet der Begriff „vorhandenes Bargeld“ bei einem privatschriftlichen Testament?

15. Juli 2022 | von Rechtsanwalt Helmut A. Graf | Kategorie: Erbrecht

Ein Testament so zu formulieren, dass kein Spielraum für Streit bleibt, ist in der Praxis schwieriger, als mancher Laie denkt. Von daher sollte auch dann, wenn ein privatschriftliches Testament verfasst werden soll, zuvor stets kompetente anwaltliche Hilfe in Anspruch genommen werden, damit hinterher nicht über die Bedeutung einzelner Begrifflichkeiten gestritten werden muss. Dies verdeutlicht eine Entscheidung des OLG München vom 16.10.2021 (33 U 1473/21; Hinweisbeschluss) in dem Erbinnen und ein Vermächtnisnehmer, dem durch Vermächtnis „vorhandenes Bargeld“ zugewandt worden war, sich nicht darüber einigen konnten, ob damit nur das tatsächlich vorhandene Bargeld, das in Form von Münzen und Scheinen vorhanden war, gemeint war, oder aber auch leicht verfügbare Bank- und Buchguthaben. Das Landgericht, bestätigt durch das OLG München, haben das Testament dahingehend ausgelegt, dass unter dem Begriff Bargeld nicht zwangsläufig auch das auf Konten liegende Geld umfasst werde und die Klage im Ergebnis abgewiesen. Dass bei einem Gesamtvermögen von über 100.000.000 € das Geldvermächtnis dann auf einen Bagatellbetrag zusammengeschrumpft ist, hat die Gerichte dabei nicht gestört.

Bargeldvermächtnis sorgt für Streit

Die Beklagten sind Alleinerbinnen der am 25.08.2017 verstorbenen Erblasserin. Diese hatte in ihrem Testament u.a. verfügt:

„Mein vorhandenes Bargeld wird in 19 Teile aufgeteilt. Davon sollen erhalten …“

Es erfolgte dann die Benennung einzelner Personen unter Angabe bestimmter Prozentsätze.

Der Kläger ist einer der Vermächtnisnehmer. Er vertritt die Auffassung, dass die Erblasserin mit der Begrifflichkeit „vorhandenes Bargeld“ nicht nur das zum Zeitpunkt ihres Ablebens physisch spannende Bargeld gemeint habe, sondern sich das Vermächtnis auf ihr gesamtes Geldvermögen beziehe, insbesondere auch auf private Bankkonten, Scheine und Münzen.

Nachdem die Interessen der Erben und eines Vermächtnisnehmers regelmäßig gegenläufig sind, stellt sich die Erbinnen wiederum auf den Standpunkt, dass nur das physisch vorhandene Bargeld von dem Vermächtnis erfasst sei, sodass der Rechtsstreit vor Gericht landete.

Auslegung, wonach „Bargeld“ auch leicht verfügbare Bankguthaben erfasse ist zwar möglich, aber nicht zwingend

Können sich wie im vorliegenden Fall die Beteiligten nicht über die Bedeutung eines Begriffs einigen, dann trifft die Entscheidung an ihrer Stelle ein Gericht, das sein Verständnis der Begrifflichkeit dann der Entscheidung zugrunde legt. Die Richter haben dann ausgeführt, dass sie der Meinung sind, dass die Erblasserin nur das physisch vorhandene Bargeld gemeint habe und die Klage dementsprechend abgewiesen. Zur Begründung hat das Gericht ausgeführt:

„Bei der Testamentsauslegung gemäß § 133 BGB kommt es auf den wirklichen Willen des Erblassers an, ohne am buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften…

Auch vom Erblasser falsch verwendete Wortbedeutungen sind der Auslegung zugänglich, so wenn der Erblasser mit dem Begriff „erben“ die Zuwendung eines Vermächtnisses verbindet bzw. umgekehrt mit dem Begriff „vermachen“ eine Erbeinsetzung verbindet …

Grundsätzlich ist bei nicht eindeutigen und daher auslegungsbedürftigem Testamentswortlaut gemäß §§ 133, 2084 BGB nicht am buchstäblichen Sinn des Ausdrucks zu haften. Vielmehr ist der Wortsinn der vom Erblasser benutzten Ausdrücke zu hinterfragen, um festzustellen, was er mit seinen Worten sagen wollte und ob er mit ihnen genau das unmissverständlich wiedergab, was er zum Ausdruck bringen wollte (BGHZ 86, 45; NJW 1993, 256).

Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze ist auch der Senat der Ansicht, dass die Erblasserin mit dem Begriff „Bargeld“ lediglich das zum Todeszeitpunkt vorhandene physische Bargeld, nicht jedoch das zum Todeszeitpunkt vorhandene Buchgeld gemeint hat. Maßgeblich ist insoweit der tatsächliche Wille der Erblasserin, wie er in der Verfügung zum Ausdruck kommt. Soweit die Berufung eine „sachgerechte“ Auslegung des Testaments der Erblasserin (Berufungsbegründung S. 20) anstrebt, verkennt sie, dass für die Auslegung einer Verfügung von Todes wegen auch dann der Erblasserwille maßgeblich ist, wenn er Außenstehenden unvernünftig oder wirtschaftlich sinnlos erscheint.

a) Für die vom Landgericht vorgenommene Auslegung des Testaments spricht bereits der Wortlaut der Verfügung. Die Erblasserin verfügte über ein erhebliches Vermögen, der Kläger selbst geht von einem Buchgeldvermögen in Höhe von 100 Mio € aus. Vor diesem Hintergrund hätte es sich der Erblasserin geradezu aufdrängen müssen, dass zwischen ihrem Bar- und ihrem Buchgeld ein großer, erheblicher Unterschied bestand. Gleichwohl hat sie den Begriff „Bargeld“ und nicht etwa nur „Geld“ verwendet. Daraus ist der Schluss zu ziehen, dass tatsächlich, entsprechend dem Wortsinn, auch nur das physisch vorhandene Geld (Münzen und Scheine) gemeint gewesen ist.

b) Für die Auslegung des Begriffes spricht aber auch der systematische Aufbau des Testaments. Die Erblasserin, die – nach dem Vortrag beider Parteien – über ein erhebliches Vermögen verfügt hat, das insbesondere Grundbesitz und auch erhebliches Buchgeld umfasste, hat an erster Stelle ihres Testaments die Erbeinsetzung vorgenommen und die beiden Beklagten als Erbinnen eingesetzt. Die hier streitige Zuwendung erfolgte hingegen unter Gliederungsziffer 12 des Testaments vom 24.03.2015, was den Schluss nahelegt, dass es sich aus Sicht der Erblasserin um eine untergeordnete Zuwendung gehandelt hat. Häufig nimmt der Erblasser die für ihn wesentlichen Verfügungen am Anfang eines Testaments vor … so insbesondere die Einsetzung des Erbens, soweit sie ausdrücklich erfolgt oder aber die Zuwendung der wesentlichen Vermögensgegenstände. Diesem Aufbau folgt auch das hier streitgegenständliche Testament, indem an der Spitze die Erbeinsetzung der beiden Beklagten erfolgte, aber auch, indem die ursprünglich angeordneten Grundstücksvermächtnisse – und damit ebenfalls Zuwendungen von erheblichem Wert – unter Ziffer 5 des Testaments angeordnet worden sind. Aus diesem Aufbau ist zu folgern, dass die Erblasserin ihr Vermögen sukzessive nach Wertigkeit zugewendet hat, so dass das am Ende des Testaments vermächtnisweise zugewendete Bargeld aus ihrer Sicht tatsächlich nur den geringeren Teil ihres Vermögens ausmachte. Dies spricht dafür, dass sie mit dem Begriff „Bargeld“ tatsächlich nur das vorhandene physische Bargeld gemeint hat. Soweit in der Rechtsprechung (auch) anerkannt ist (BayObLG a.a.O.), dass in Verfügungen von Todes wegen, in denen Einzelgegenstände zugewendet werden, die Erbeinsetzung erst am Ende (Zuwendung dessen, „was nicht aufgeführt ist“) erfolgt, liegt ein solcher Fall hier schon deshalb nicht vor, weil die Erbeinsetzung der Beklagten am Anfang ausdrücklich erfolgte, so dass kein Zweifel darüber besteht, wer durch eine Zuwendung von Einzelgegenständen letztlich als Rechtsnachfolger in wirtschaftlicher Hinsicht berufen sein soll.

c) Schließlich dringt die Berufung auch mit dem Einwand, bei dieser Auslegung bliebe eine gesamte Asset-Klasse unberücksichtigt (Berufungsbegründung vom 19.03.2021, Seite 19 Rz. 54, Bl. 267 d.A.) nicht durch. Ausgehend vom Prinzip der Universalsukzession (§ 1922 Abs. 1 BGB) hat die Erblasserin durch Berufung ihrer Erbinnen ihre Rechtsnachfolger in wirtschaftlicher Hinsicht benannt, ohne dass in diesem Zusammenhang erforderlich gewesen wäre, dass sie diesen einzelne Vermögensklassen ausdrücklich zuweist; im Gegenteil: Durch die Erbeinsetzung hat die Erblasserin ihren Rechtsnachfolgern ihr gesamtes Vermögen zugewendet und diese lediglich mit einzelnen Vermächtnissen beschwert.

d) Soweit sich die Berufung schließlich darauf stützt, es entspräche allgemeinen Erfahrungssätzen, „dass ein Erblasser, der Grundbesitz im zweistelligen Millionenbereich durch verschiedene Vermächtnisse bzw. Erbanordnungen verteilt, es nicht gleichzeitig für regelungsbedürftig hält, 19 weitere Geldvermächtnisse zuzuwenden, die sich lediglich in der Größenordnung von 15,- € bis 50,- € oder 100,- € bewegen“, ist dem Senat ein derartiger Erfahrungssatz nicht bekannt. Eine denkbare Erklärung wäre insoweit schon, dass die Erblasserin auch insoweit Vorsorge treffen wollte und bei Errichtung der Verfügung noch nicht wusste, wie viel Bargeld sie zum Todeszeitpunkt verwahren wird. Allein aus dem Umstand, wie viel physisches Bargeld zum Todeszeitpunkt tatsächlich vorhanden war, kann jedenfalls nicht der zwingende Schluss gezogen werden, dass angesichts der niedrigen Beträge der Wille der Erblasserin ein anderer gewesen sein müsse.“

Anmerkung:
Gerade am Ende wird deutlich, dass die Höhe des zum Zeitpunkt des Eintritts des Erbfalls vorhandene physische Bargeld im Verhältnis zum Gesamtwert zu vernachlässigen gewesen ist, wenn der Wert eines einzelnen Vermächtnisses – bezogen auf ein Millionenvermögen – sich in einer Bandbreite zwischen 15 € und 100 € bewegt hat. Von daher ist die Argumentation des Gerichts, die Erblasserin habe diese Kleinbeträge durch testamentarische Regelung auf insgesamt 19 Köpfe verteilen wollen, lebensfremd. Wer so, wie hier die Erblasserin, über ein Vermögen von über 100.000.000 € verfügt, der trifft keine Regelung über Bagatellbeträge. Gleichwohl wird an dieser Stelle besonders deutlich, wie wichtig es für Sie als Erblasser oder Erblasserin ist, Ihren Willen klar und deutlich zu formulieren, damit später nicht ein Dritter, also ein Gericht, sich Gedanken dazu machen muss, was Sie tatsächlich gemeint haben. Jedenfalls für den Kläger, der so im Testament mit einem Bagatellbetrag im Sinne des Gerichts bedacht worden ist, endete Erbfall im finanziellen Fiasko, weil dem Vermächtnis nun den Erbinnen zu erstattende Prozesskosten neben den eigenen Prozesskosten entgegenstehen und, je nach Höhe des Streitwerts, kommen hier schnell 5-stellige Beträge und mehr zusammen. Richter sind weder allwissend und oft in erbrechtliche Angelegenheiten auch nicht sonderlich erfahren. Manchmal kommt auch noch eine gewisse Lebensfremdheit hinzu, weil viele Richter unmittelbar nach Studium und Referendariat in den Staatsdienst gewechselt sind, ohne zuvor irgendwo Berufspraxis gesammelt zu haben. Wer dann auch nicht das Glück oder Pech hatte, je nach Betrachtungsweise, innerhalb der Familie einen eigenen streitige Erbrechtsstreit mitzuerleben, der ist nicht besonders prädestiniert dafür detektivisch zu ermitteln, welchen Willen ein Erblasser oder eine Erblasserin, die laienhaft ihren letzten Willen formuliert haben, gehabt hat.

Tun Sie Ihren Lieben etwas Gutes. Lassen Sie sich beraten, bevor Sie ein Testament formulieren. Im Idealfall lassen sich das Testament nach Ihren Vorgaben von einem Profi formulieren, sodass Sie den Text, damit er wirksam wird, nur noch handschriftlich abschreiben müssen. Die damit verbundenen Kosten sind im Vergleich dazu, welche Kosten anfallen, wenn ihre lieben streiten müssen, zu vernachlässigen. Hinzu kommt, dass jeder Erbrechtsstreit auch mit sich bringt, dass das Andenken des Verstorbenen in Mitleidenschaft gezogen wird.

Möchten Sie Ihr Testament machen oder aber ein bereits vorhandenes Testament überprüfen lassen? Wir unterstützen Sie gerne bundesweit.

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