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„Coram iudice et in alto mari sumus in manu Dei“.

zu deutsch:
„Vor Gericht und auf hoher See sind wir in Gottes Hand.“
(Deshalb sollte Ihr Kapitän stets kompetent und zuverlässig sein!)

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    Coram iudice sumus in manu Dei

Was gilt bei testamentarischer Verteilung des gesamten Vermögens an mehrere Personen?

9. Januar 2020 | von Rechtsanwalt Helmut A. Graf | Kategorie: Erbrecht

Wenn juristische Laien ein Testament machen, dann kommt es immer wieder vor, dass diese ihr gesamtes Vermögen auf verschiedene Personen verteilen, ohne dabei eine Regelung zu treffen, wer nun Erbe und wir lediglich Vermächtnisnehmer sein soll. Dies wohl deshalb, weil umgangssprachlich oft nicht zwischen den Worten zwischen „vererben“ und „vermachen“ unterschieden wird. Rechtlich ist dies aber nicht ein und dasselbe, sondern es bestehen erhebliche Unterschiede. Wir sagen Ihnen worauf sie achten müssen und was bei Lücken im Testament gilt.

Der Vermächtnisnehmer erhält nur einen schuldrechtlichen Anspruch

Das deutsche Erbrecht ist vom Grundsatz der Universalsukzession, also der Gesamtrechtsnachfolge, geprägt. Dies bedeutet, dass mit dem Tod des Erblassers oder der Erblasserin der Nachlass als Ganzes und ungeteilt auf den oder die Erben übergeht, vergl. § 1922 BGB. Dabei gehen nicht nur die Aktiva, sondern auch die Passiva, also die Schulden über, vergl. § 1967 BGB. Der Erbe oder die Erben rücken also automatisch, gleichgültig, ob es sich um testamentarische oder um gesetzliche Erben handelt, an die Stelle des Verstorbenen.

Werden dagegen nur einzelne Vermögenswerte zugewandt, dann handelt es sich regelmäßig um ein Vermächtnis im Sinne von § 2147 BGB. Der Unterschied zum Erben besteht darin, dass der Vermächtnisnehmer, so nennt man die Person, der etwas durch Vermächtnis zugewandt wird, lediglich einen schuldrechtlichen Anspruch auf Herausgabe des zugewandten gegen den oder die Erben hat. Steht also beispielsweise im Testament „meine goldene Armbanduhr soll mein Lieblingsenkel Hans bekommen“, dann handelt es sich um ein Vermächtnis. Ebenso, wenn geregelt ist, „meine Neffen Nico und Thomas sollen je 5 % des im Nachlass vorhandenen Geldvermögens (oder alternativ je 10.000 €) bekommen.“ Da der Vermächtnisanspruch nach § 195 BGB der 3-jährigen Verjährung unterliegt, muss also der Vermächtnisnehmer diesen Anspruch innerhalb dieser Frist gegen die Erben, nötigenfalls mit gerichtlicher Hilfe durchsetzen. Andernfalls ist der Anspruch verjährt, also nicht mehr durchsetzbar.

Bei werthaltigen Zuwendungen einzelner Vermögensgegenstände kann eine Erbeinsetzung vorliegen

Hat ein Erblasser dagegen seinen gesamten Nachlass mit Einzelverfügungen an einzelne Personen verteilt, ohne explizit einen Erben eingesetzt zu haben, dann kommt es in der Regel auf die Werthaltigkeit der Zuwendung an. Da nämlich nicht anzunehmen ist, dass niemand zum Erben berufen sein sollte, wird in derartigen Fällen durch das Gericht die im Testament vorhandene Lücke im Wege der Auslegung geschlossen. Wie das OLG Oldenburg in seinem Hinweis Beschluss vom 01.10.2019 (3 W 76/19 (NL)) ausgeführt hat, folgt aber andererseits aus der Verteilung des gesamten Nachlasses durch Einzelverfügungen nicht, dass alle bedachten Personen zu Erben berufen sind. Vielmehr kann die Auslegung unter Berücksichtigung der Wertverhältnisse ergeben, dass nur einer oder einzelne der bedachten Personen zu Erben eingesetzt wurden, während den anderen lediglich Vermächtnisse zugewandt sind. Soweit die Verfügungen zu einer Erbeinsetzung führen, handelt es sich dann um Teilungsanordnungen nach § 2048 BGB.

Zur Begründung hat das Gericht dabei ausgeführt:

„Die testamentarische Zuwendung bestimmter Gegenstände oder bestimmter Gruppen von Gegenständen ist zwar gem. § 2087 Abs. 2 BGB im Zweifel als Vermächtnisanordnung und nicht als Erbeinsetzung anzusehen. Diese Auslegungsregel greift jedoch nicht ein, wenn ein anderer Wille des Erblassers festgestellt werden kann. Die Auslegung, für die der gesamte Inhalt der letztwilligen Verfügung einschließlich aller Nebenumstände, auch solcher, die außerhalb der Testamentsurkunde liegen, zu würdigen ist, kann daher dazu führen, dass nur scheinbar die Zuwendung einzelner Gegenstände vorliegt, der Erblasser indessen mit den einzelnen aufgeführten Gegenständen einen Bruchteil seines Vermögens, eine Vermögensgruppe oder sogar sein ganzes Vermögen zuwenden wollte. Im vorliegenden Fall haben der Erblasser und seine Ehefrau durch letztwillige Verfügung ihr gesamtes Vermögen nach Einzelgegenständen (Haus in …) bzw. Gruppen von Gegenständen (Geldvermögen in Form von Bankguthaben, Barvermögen und Wertpapiere) unter den bedachten Personen aufgeteilt. In einem solchen Fall ist in der Regel anzunehmen, dass der Testierende eine Erbeinsetzung bezweckt hat, da nicht unterstellt werden kann, dass er überhaupt keinen Erben berufen und seine Verwandtschaft als gesetzliche Erben ausschließen wollte (vgl. BGH,  Urteil vom 19.01.2000 – ZR 157/98, Beschluss vom 12.07.2017 – IV ZB 15/16). Eine solche testamentarische Aufteilung des Nachlasses kann als mit einer Teilungsanordnung nach § 2048 BGB verbundene Erbeinsetzung angesehen werden, weil sich die jeweilige Erbquote aus dem Verhältnis der Werte der zugedachten Vermögensteile zum Gesamtwert dieser Teile ergibt. Aus der Verteilung des gesamten Nachlasses folgt jedoch noch nicht, dass alle bedachten Personen zu Erben berufen sind. Vielmehr kann die Auslegung unter Berücksichtigung der Wertverhältnisse ergeben, das nur einer oder einzelne der bedachten Personen zu Erben eingesetzt sind, während den anderen lediglich Vermächtnisse zugewendet sind. So liegt es nahe, eine Person, der der Hauptnachlassgegenstand zugewiesen ist, als Alleinerben anzusehen, und andere, die nur Gegenstände von geringem Wert erhalten sollen, als Vermächtnisnehmer. Denn die Zuwendung eines Vermögensgegenstandes ist als Erbeinsetzung anzusehen, wenn dieser die anderen Vermögensgegenstände an Wert so sehr übersteigt, dass anzunehmen ist, der Erblasser habe im Wesentlichen in diesem Gegenstand seinen Nachlass erblickt. Auszugehen ist von den Vorstellungen, die der Erblasser im Zeitpunkt der Testamentserrichtung hatte, wobei ferner zu berücksichtigen ist, ob ein in dieser Weise Bedachter nach den Vorstellungen des Erblassers in die wirtschaftliche Stellung des Verstorbenen eintreten soll…“

Gleichgültig, ob Sie ein „wasserdichtes“ Testament errichten möchten oder aber das Kind bereits in den Brunnen gefallen ist und Streit rund um die Auslegung eines bereits vorhandenen Testaments besteht, wir unterstützen Sie mit unserer langjährigen Erfahrung gerne dabei Streit innerhalb der Familie zu vermeiden bzw. Ihre Rechtsposition bestmöglich durchzusetzen.

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