• Start
  • Kanzlei
    • Philosophie
    • Historie
    • Anwälte
    • Karriere
    • Kunst
    • Presse
  • Rechtsberatung
    • Erstberatung
    • Telefonische Beratung
    • Kosten
  • Rechtsgebiete
    • Arbeitsrecht Arbeitnehmer und Betriebsräte
    • Arbeitsrecht: Unternehmen
    • Erbrecht
    • Familienrecht
    • Forderungseinzug (Inkasso)
    • Gesellschaftsrecht
    • Gewerblicher Rechtsschutz und IT-Recht
    • Immobilienrecht, Mietrecht und WEG-Recht
    • Kapitalanlagerecht
    • Onlinehandel
    • Restrukturierung und Insolvenz
    • Unternehmenskauf
    • Unternehmensnachfolge
    • Urheber-, Medien- und Presserecht
  • Recht aktuell
  • Insolvenzverwaltung
  • Kontakt

„Coram iudice et in alto mari sumus in manu Dei“.

zu deutsch:
„Vor Gericht und auf hoher See sind wir in Gottes Hand.“
(Deshalb sollte Ihr Kapitän stets kompetent und zuverlässig sein!)

GRAF-DETZER Rechtsanwälte

Rechtsanwalts-Kanzlei in Wolfratshausen mit internationaler Kompetenz

  • Rechtsanwälte der Kanzlei Graf-Detzer
    Umfassende Beratung und Vertretung aus einer Hand
  • kanzlei-graf-detzer-besprechungsraum
    Mit Kompetenz und Weitsicht bringen wir Sie an Ihr Ziel
  • kanzlei-graf-detzer-visitenkarten
    zuverlässig – diskret – bewährt
  • Coram iudice sumus in manu Dei von der Irschenhausener Malerin und Schmuckdesignerin Judith Amselgruber
    Coram iudice sumus in manu Dei

Was Sie bei der Beschäftigung von (ausländischen) Pflegekräften und Haushaltshilfen wissen müssen

6. Dezember 2018 | von Rechtsanwalt Helmut A. Graf | Kategorie: Recht allgemein

Die Würde des Menschen ist unantastbar. So ist es in Art. 1 des Grundgesetzes (GG) geregelt. Kommt der Mensch allerdings in ein Alter, in dem er nicht mehr in der Lage ist, sich selbst zu versorgen, so dass die Beschäftigung von Haushaltshilfen oder Pflegekräften erforderlich wird dann ist es in der Praxis nicht nur tatsächlich, sondern auch rechtlich ziemlich schwierig, die im Grundgesetz gepriesene Menschenwürde zu behalten. Wir erklären Ihnen, wo die Hürden liegen, und worauf Sie achten müssen.

Der hilfsbedürftiger Mensch als Arbeitgeber?

Wird der Mensch hilfsbedürftig, dann ist der meist selbst gar nicht mehr in der Lage dazu, sich um eine passende häusliche Unterstützung durch Haushaltshilfen oder Pflegekräfte zu kümmern. Oft liegt hier bereits die (rechtliche) Verantwortung beim Ehepartner oder bei den Kindern.

Wenn Sie also nun eine Hilfskraft gefunden haben, dann besteht der sicherste Weg darin nicht mit dem Gesetz in Konflikt zu geraten, ein reguläres Arbeitsverhältnis zu begründen. Dies bedeutet, Sie müssen nicht nur die Regelungen über den gesetzlichen Mindestlohn beachten und Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung abführen, sondern Ihre Pflegekraft darf auch nach dem Arbeitszeitgesetz maximal 48 Stunden in der Woche arbeiten und muss eine Mindestruhezeit von 11 Stunden haben. Ebenso besteht ein Anspruch auf Lohnfortzahlung im Krankheitsfall. Auch, wenn Sie bei der Berechnung des Mindestlohnes den Wert von Unterkunft und Verpflegung mit einrechnen können, zeigt sich hier sehr schnell, dass die finanzielle Leistungsfähigkeit von Otto Normalverbraucher nicht ausreicht, denn aufgrund der starken gesetzlichen Reglementierung reicht je nach Grad der Pflegebedürftigkeit oft ein Arbeitnehmer gar nicht aus, um die Rundumbetreuung im eigenen Haushalt zu gewährleisten, sodass sich die Kostenpotenzial. Konsequenz ist, raus aus der gewohnten Umgebung und rein ins Pflegeheim. Das war´s dann mit der Menschenwürde…

Der hilfsbedürftige Mensch als Auftraggeber?

Aufgrund der vorgezeigten Probleme einerseits aber auch deshalb, weil Hilfskräfte andererseits oft gar nicht angestellt, sondern selbstständig, arbeiten möchten, werden die Hilfskräfte in der Praxis oft freiberuflich beschäftigt, d. h. sie werden nicht bei der Sozialversicherung angemeldet und stellen für ihre Tätigkeit monatliche Rechnungen.

Das macht die Sache auf den ersten Blick zwar deutlich billiger und vereinfacht die schnelle Hilfe. Wer allerdings so agiert, der läuft nicht nur Gefahr, dass die Rentenversicherung, wenn sie davon Kenntnis erlangt, das Vertragsverhältnis als sog. Scheinselbstständigkeit einstuft und nun nicht nur rückwirkend Sozialversicherungsbeiträge nachfordert, sondern derjenige, der als Auftraggeber ein solches Vertragsverhältnis begründet hat, sieht sich unter Umständen auch einer Verfolgung durch die Staatsanwaltschaft ausgesetzt, weil ihm der Vorwurf gemacht wird, vorsätzlich Sozialversicherungsbeiträge vorenthalten zu haben, was wiederum strafbar ist. Da der Hilfsbedürftige selbst oft nicht mehr zur Verantwortung herangezogen werden kann, weil entweder aufgrund geistigen Verfalls nicht mehr geschäftsfähig und damit auch schuldfähig oder aber zwischenzeitlich verstorben ist, haben den Ärger die Angehörigen.

Die Sichtweise der Rentenversicherung ist dabei im Übrigen recht einfach. Nämlich gleichgültig, wie das Vertragsverhältnis ausgestaltet ist, was als im Vertrag steht, ist nach deren Auffassung derjenige, der kein eigenes Kapital einsetzt und keine eigenen Mitarbeiter beschäftigt, abhängig beschäftigt und damit nicht selbstständig. Er spielt dabei nach Auffassung der Rentenversicherung auch keine Rolle, ob die Hilfskraft darüber hinaus auch noch für andere Auftraggeber tätig ist. Bei einer solchen Tätigkeit für mehrere Auftraggeber, jedenfalls dann, wenn diese zahlenmäßig überschaubar sind, wird gefordert, dass entsprechend Teilzeitarbeitsverhältnisse hätten begründet werden müssen.

Die Konstruktion, die hier manchmal gewählt wird, nämlich dass die Hilfsperson 3 oder 4 Wochen am Stück im Haushalt ist, um dann wieder für den gleichen Zeitraum in das Heimatland zurückzukehren, ändert an der rechtlichen Beurteilung durch die Rentenversicherung übrigens nichts. Ärger ist im Fall der Aufdeckung vorprogrammiert. Gegenüber der Rentenversicherung haftet stets der Auftraggeber und nicht der Scheinselbständige. Besteht das Beschäftigungsverhältnis noch fort, dann ist für maximal 2 Monate ein Rückgriff möglich. Ist das Beschäftigungsverhältnis dagegen bereits beendet, dann entscheidet auch ein solcher Begriff aus. Hat die Hilfskraft die erzielten Einkünfte nicht versteuert, dann besteht auch noch die Gefahr, dass das Finanzamt nun den Auftraggeber für die nicht abgeführten Lohnsteuern in Anspruch nimmt.

Wird die im Haushalt beschäftige Hilfskraft dagegen nicht direkt bezahlt, sondern wird diese von einer Agentur geschickt, die dann auch für ihre Leistungen Rechnungen stellte bezahlt wird, dann verlagert sich die Problematik grundsätzlich vom Haushalt zur Agentur. Dies jedenfalls dann, wenn dort mit der Hilfskraft kein Arbeitsverhältnis begründet worden ist, sondern diese dort ebenfalls freiberuflich ihre Dienste erbringt.

Ist Auslandsentsendung die Lösung?

Um diese Probleme zu umgehen gibt es Vermittlungen, die mit Entsendungsagenturen im Heimatland der Hilfskraft zusammenarbeiten und so Hilfspersonal in deutsche Haushalte vermitteln.

Die Hilfskraft wäre dann, ähnlich wie dies bei Leiharbeit der Fall ist, beim Entsendeunternehmen im Heimatland angestellt, würde aber ihre Tätigkeit zeitlich begrenzt in Deutschland erbringen. Weisungsbefugt wäre dann allerdings nur das Entsendeunternehmen als ausländischer Arbeitgeber, nicht der Haushalt, in dem die Hilfskraft beschäftigt ist. Damit der Haushalt, soweit es um Schwarzarbeit geht, aus dem Schneider ist, muss die entsandte Hilfskraft eine Bescheinigung über die sozialversicherungspflichtige Beschäftigung im Heimatland (sog. A1-Bescheinigung) haben, die sich der Haushalt am besten noch vor Beginn der Beschäftigung kopieren sollte. Durch eine solche Konstruktion kann zwar der Aufwand, der mit der oben unter Ziffer 1 dargestellten eigenen Beschäftigung gebunden ist vermieden werden und die Risiken, die mit der unter Ziffer 2 dargestellten Scheinselbständigkeit verbunden sind, können reduziert werden, gleichwohl hat aber auch dieser Lösungsweg seine Tücken. Kostenmäßig ist es nämlich meist kaum günstiger, als eine Eigenanstellung, da zum einen gewährleistet sein muss, dass die Hilfskraft vom Entsendeunternehmen auch den deutschen Mindestlohn erhält und darüber hinaus sowohl das Entsendeunternehmen als auch die Vermittlungsagentur mitverdienen wollen, was letztendlich vom Hilfsbedürftigen mitbezahlt werden muss.

Ausblick

Der Staat hat über die Deutsche Rentenversicherung, die im Außendienst bei Kontrollen vom Zoll unterstützt wird, der freiberuflichen Tätigkeit den Krieg erklärt. Allein anhand der engen Kriterien, nämlich dass derjenige, der kein eigenes Kapital einsetzt und keine eigene Mitarbeiter beschäftigt, stets abhängig beschäftigt sei, ist, ganz gleich in welcher Branche, kein Raum mehr für die Beschäftigung von Freiberuflern oder neudeutsch sog. Freelancern. Gleichgültig, ob Hotel, Friseursalon, Fitnessstudio oder auch Hilfe im Haushalt. Stets wird bei derartigen Beschäftigungsverhältnissen eine selbständige Tätigkeit bei einer Nachprüfung durch die Rentenversicherung verneint und Sozialversicherung für die Vergangenheit nachgefordert. Gerade bei länger andauernden Beschäftigungszeiten kann dies teuer werden, weil die Zahlungen, die auf Rechnung an die Hilfskraft geleistet worden sind, als Nettozahlungen gewertet werden. Die nachzuzahlenden Sozialversicherungsbeiträge werden dann auf Grundlage der Steuerklasse VI berechnet. Mit Nachzahlungen und Verzugszinsen kommen da schnell stattliche Beträge zustande, die dann der Hilfsbedürftige oder, falls dieser bereits verstorben ist, die Angehörigen berappen dürfen. Wer also mit Würde im Alter seinen Lebensabend in den eigenen 4 Wänden verbringen möchte, der muss entweder so finanzstark sein, dass er seine häuslichen Hilfsdienste durch die Begründung echter Arbeitsverhältnisse finanzieren kann oder aber er läuft Gefahr mit dem Gesetz in Konflikt zu geraten und vielleicht sogar kriminalisiert zu werden. Wer das eine nicht kann und das andere nicht möchte, dem bleibt nur der Weg ins Pflegeheim. Ob dies die Würde des Menschen ist, die das Grundgesetz als unantastbar bezeichnet, mag jeder für sich selbst beurteilen.

Diese Beiträge könnten Sie auch interessieren:

  1. Das müssen Sie zum Umgang mit Bankkonten im Erbfall wissen
  2. Der Nacherbenvermerk und seine Löschung und was Sie dazu wissen sollten
  3. Das müssen Sie über Steuern bei Ihrem Ferienjob wissen
  4. Testament zugunsten eines Haustieres – das müssen Sie wissen!
Übrigens: Mit Kanzleisitz in unmittelbarer Nähe zum Bahnhof in Wolfratshausen sind die Anwälte der Kanzlei GRAF-DETZER Rechtsanwälte auch für Klienten aus Starnberg bequem zu erreichen. Direkt vor unserer Kanzlei stehen Ihnen ausreichend Parkplätze zur Verfügung.

Suche

Recht aktuell :: Archive

    Kategorien
    • Allgemein
    • Arbeitsrecht
    • Äußerungsrecht
    • Datenschutzrecht
    • Erbrecht
    • Familienrecht
    • Gesellschaftsrecht
    • Gewerberecht
    • Handelsrecht
    • Insolvenzrecht
    • IT-Recht
    • Kapitalanlagerecht
    • Kaufrecht
    • Markenrecht
    • Mietrecht
    • Presserecht
    • Ratgeber
    • Recht allgemein
    • Steuerrecht
    • Urheberrecht
    • Versicherungsrecht
    • Vertragsrecht
    • Verwaltungsrecht
    • WEG-Recht
    • Werkvertragsrecht
    • Wettbewerbsrecht
    • Zivilprozessrecht
    • Zwangsvollstreckungsrecht
    Monatsarchiv
    • Juni 2025
    • Mai 2025
    • April 2025
    • März 2025
    • Februar 2025
    • Januar 2025
    • Dezember 2024
    • November 2024
    • Oktober 2024
    • September 2024
    • August 2024
    • Juli 2024
    • Juni 2024
    • Mai 2024
    • April 2024
    • März 2024
    • Februar 2024
    • Januar 2024
    • Dezember 2023
    • November 2023
    • Oktober 2023
    • September 2023
    • August 2023
    • Juli 2023
    • Juni 2023
    • Mai 2023
    • April 2023
    • März 2023
    • Februar 2023
    • Januar 2023
    • Dezember 2022
    • November 2022
    • Oktober 2022
    • September 2022
    • August 2022
    • Juli 2022
    • Juni 2022
    • Mai 2022
    • April 2022
    • März 2022
    • Februar 2022
    • Januar 2022
    • Dezember 2021
    • November 2021
    • Oktober 2021
    • September 2021
    • August 2021
    • Juli 2021
    • Juni 2021
    • Mai 2021
    • April 2021
    • März 2021
    • Februar 2021
    • Januar 2021
    • Dezember 2020
    • November 2020
    • Oktober 2020
    • September 2020
    • August 2020
    • Juli 2020
    • Juni 2020
    • Mai 2020
    • April 2020
    • März 2020
    • Februar 2020
    • Januar 2020
    • Dezember 2019
    • November 2019
    • Oktober 2019
    • September 2019
    • August 2019
    • Juli 2019
    • Juni 2019
    • Mai 2019
    • April 2019
    • März 2019
    • Februar 2019
    • Januar 2019
    • Dezember 2018
    • November 2018
    • Oktober 2018
    • September 2018
    • August 2018
    • Juli 2018
    • Juni 2018
    • Mai 2018
    • April 2018
    • März 2018
    • Februar 2018
    • Januar 2018
    • Dezember 2017
    • November 2017
    • Oktober 2017
    • September 2017
    • August 2017
    • Juli 2017
    • Juni 2017
    • Mai 2017
    • April 2017
    • März 2017
    • Februar 2017
    • Januar 2017
    • Dezember 2016
    • November 2016
    • Oktober 2016
    • September 2016
    • August 2016
    • Juli 2016
    • Juni 2016
    • Mai 2016
    • April 2016
    • März 2016
    • Februar 2016
    • Januar 2016
    • Dezember 2015
    • November 2015
    • Oktober 2015
    • September 2015
    • August 2015
    • Juli 2015
    • Juni 2015
    • Mai 2015
    • April 2015
    • März 2015
    • Februar 2015
    • Januar 2015
    • Dezember 2014
    • November 2014
    • Oktober 2014
    • September 2014
    • August 2014
    • Juli 2014
    • Juni 2014
    • Mai 2014
    • April 2014
    • März 2014
    • Februar 2014
    • Januar 2014
    • Dezember 2013
    • November 2013
    • Oktober 2013
    • September 2013
    • August 2013
    • Juli 2013
    • Juni 2013
    • Mai 2013
    • April 2013
    • März 2013
    • Februar 2013
    • Januar 2013
    • Dezember 2012
    • November 2012
    • Oktober 2012
    • September 2012
    • August 2012
    • Juli 2012
    • Juni 2012
    • Mai 2012
    • Februar 2012
    • April 2011
    • Januar 2011
    • Dezember 2010
    • November 2010
    • Oktober 2010
    • September 2010
    • August 2010
    • Juli 2010
    • Juni 2010
    • Mai 2010
    • April 2010
    • März 2010
    • Februar 2010
    • Januar 2010
    • Dezember 2009
    • November 2009
    • Oktober 2009
    • September 2009
    • August 2009
    • Juli 2009

    Beliebte Rechtsbeiträge

    Meistgelesen:

    GRAF-DETZER Rechtsanwälte
    Bahnhofstraße 28
    82515 Wolfratshausen

    Telefon 08171/385269-0
    Telefax 08171/385269-1
    E-Mail mail@graf-detzer.de

    GRAF-DETZER Rechtsanwälte
    Fürstenrieder Straße 281
    81377 München

    Telefon 089/6142184-0
    Telefax 089/6142184-9
    E-Mail mail@graf-detzer.de

    • Impressum
    • Datenschutz
    Cookie-Einstellungen
    © 2009-2025 GRAF-DETZER Rechtsanwälte
    • Start
    • Recht aktuell
    • Kontakt
    • Menü
      Schließen
    Navigation
    • Start
    • Kanzlei
      • Philosophie
      • Historie
      • Anwälte
      • Karriere
      • Kunst
      • Presse
    • Rechtsberatung
      • Erstberatung
      • Telefonische Beratung
      • Kosten
    • Rechtsgebiete
      • Arbeitsrecht Arbeitnehmer und Betriebsräte
      • Arbeitsrecht: Unternehmen
      • Erbrecht
      • Familienrecht
      • Forderungseinzug (Inkasso)
      • Gesellschaftsrecht
      • Gewerblicher Rechtsschutz und IT-Recht
      • Immobilienrecht, Mietrecht und WEG-Recht
      • Kapitalanlagerecht
      • Onlinehandel
      • Restrukturierung und Insolvenz
      • Unternehmenskauf
      • Unternehmensnachfolge
      • Urheber-, Medien- und Presserecht
    • Recht aktuell
    • Kontakt