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Was Sie zur Schenkung an Kinder/Schwiegerkinder wissen müssen

15. Februar 2021 | von Rechtsanwalt Helmut A. Graf | Kategorie: Erbrecht, Familienrecht

Kleine Kinder kleine Sorgen, große Kinder große Sorgen. Wer kennt das nicht. Deswegen liegt es in der Natur des Elternseins, dass die Sorge um das Wohl der Kinder regelmäßig auch im Erwachsenenalter nicht aufhört. Eltern, die es sich leisten können, greifen deshalb auch gerne mal, gerade dann, wenn eine Immobilie angeschafft werden soll, den Kindern finanziell unter die Arme. Manchmal ist sogar das Verhältnis zum Schwiegerkind (zunächst) so gut, dass auch dieses in die Zuwendung einbezogen wird. Vielleicht, weil der Wunsch dahinter steckt, dass die Ehe/Partnerschaft nie enden möge. Was aber, wenn doch? Kann dann die Schenkung rückgängig gemacht werden?

Mutter schenkt Tochter und deren Ehemann gemeinschaftlich eine Immobilie

In einem letztinstanzlich vom OLG Oldenburg (Beschluss vom 14. Oktober 2020, 11 UF 100/20) entschiedenen Rechtsstreit war innerhalb der Familie zunächst alles gut. Sogar so gut, dass 2013 die Mutter ihrer Tochter und deren Ehemann, ihrem Schwiegersohn, gemeinsam eine vermietete Eigentumswohnung in Köln geschenkt hat. Diese wurde auch fortan von den Erwerbern nicht etwa selbst genutzt, sondern weitervermietet.

Da Glück bekanntlich flüchtig sein kann, kam es allerdings schon bald danach, nämlich 2015 zur Trennung und 2017 sogar zur Scheidung.

Schwiegermutter klagt nach Scheidung gegen Schwiegersohn

Die einst so spendable Schwiegermutter fand dies gar nicht lustig. Deshalb verlangte sie kurzerhand von ihrem Schwiegersohn 37.600 € mit der Begründung, dass der Grund für die Schenkung die Förderung der Ehe zwischen ihrer Tochter und dem Beklagten gewesen sei. Ihre Erwartungen in den Bestand der Ehe habe sich aber nun nicht erfüllt, so dass die Geschäftsgrundlage für die Schenkung aus dem Jahr 2013 weggefallen sei.

Der Schwiegersohn sah dies natürlich anders. Der Grund für die Schenkung sei nämlich der gewesen, dass seine Schwiegermutter Streit mit den Mietern hatte und deshalb die Wohnung nicht mehr haben wollte. Im Übrigen hätten Renovierungsarbeiten angestanden, die dann von ihm und seiner Ehefrau gezahlt worden seien.

Schenkung erfordert keine Gegenleistung

Vor Gericht hatte die Schwiegermutter das Nachsehen, denn die Richter haben sie darauf hingewiesen, dass es gerade die Rechtsnatur einer Schenkung sei, dass der Beschenkte außer Dank keine Gegenleistung schuldet.

Die Richter räumten zwar ein, dass dann etwas anderes gelten könne, wenn die Immobilie dem Kind und Schwiegerkind als Familienheim übertragen worden wäre. Dies sei vorliegend aber gerade nicht der Fall, weil unstreitig die Eheleute zu keiner Zeit in der Wohnung gelebt, sondern diese stets fremdvermietet hatten. Bei der Schenkung eines reinen Kreditobjekts, so die Richter, habe die Klägerin aber ohnehin nicht damit rechnen können, dass die Immobilie langfristig für die Beziehungsgestaltung der Ehegatten genutzt werde. Im Übrigen sei das Motiv für die Schenkung nicht nur die Ehe gewesen, sondern die Klägerin habe sich durch die Schenkung weiteren Ärger mit den Mietern, aber auch anstehende Renovierungskosten sparen wollen. Damit hatte die Schwiegermutter das Nachsehen.

Anmerkung:
Das für die Schwiegermutter recht unglücklich Ergebnis, hätte bei richtiger Schenkungsplanung vermieden werden können. Im Rahmen des notariellen Überlassungsvertrags hätte die Schwiegermutter sich nur einen Rückforderungsvorbehalt für den Fall der Trennung/Scheidung vorbehalten müssen. Dann hätte sie zwar wohl der Bestand der Ehe ihrer Tochter nicht retten, aber gleichwohl verhindern können, das Vermögen an einen Dritten, nämlich den Schwiegersohn, auch für den Fall der Trennung, abfließt.

So aber bildet die Tochter jetzt mit ihrem Ex Miteigentum mit der Folge, dass sie auch nach der Scheidung über die Wohnung nach wie vor miteinander rechtlich  verbunden sind. Je nach Scheidungsverlauf nicht gerade ein Traumergebnis…

Wer sich zu einer Schenkung an ein Kind oder vielleicht sogar an ein Schwiegerkind entschließt, der sollte sich auf jeden Fall zuvor kompetent beraten lassen, um keine unliebsamen Überraschungen zu erleben. Der vorgenannte Rückforderungsvorbehalt kann nämlich auch nicht immer verhindern, dass im Falle einer Trennung nachteilige Situationen auftauchen. In einem Fall, den wir nun seit einigen Jahren begleiten, hatten Eltern ihrem verheirateten Sohn ein unbebautes Grundstück geschenkt und sich für den Fall der Scheidung einen solchen Rückforderungsvorbehalt vorbehalten. Der Sohn hat dann, ausschließlich mit Fremdkapital, ein Mietshaus auf dem Grundstück errichtet. Dann einige Jahre später kam es zur Trennung und Scheidung. In diesem Fall besteht das Problem darin, dass der Sohn das Grundstück nicht so zurückgeben kann, wie es erhalten hat. Würden die Eltern also ihren Rückforderungsvorbehalt geltend machen, dann müssen sie dafür, dass sie ein leeres Grundstück weggegeben und nun ein bebautes Grundstück erhalten, einen Ausgleich zahlen. Auch, wenn die Schenkung während der Ehezeit zum Anfangsvermögen des Ehegatten zählt und der Bau ausschließlich kreditfinanziert war, ist die Ehefrau gleichwohl der Meinung, dass hier ein ausgleichspflichtiger Zugewinn vorhanden ist, an dem sie im 6-stelligen Bereich partizipieren möchte. Dieser langwierige Streit hätte ganz einfach dadurch vermieden werden können, wenn die Eltern vor der Schenkung an den Sohn darauf gedrungen hätten, dass dieser zunächst mit seiner Ehefrau im Rahmen eines Ehevertrages den gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft dahingehend modifiziert, dass das geschenkte Grundstück aus dem Zugewinnausgleich herausgenommen wird. Dies verdeutlicht, dass der Teufel oft im Detail steckt und vieles bedacht und durchdacht werden muss, bevor eine angedachte Schenkung dann tatsächlich vollzogen wird. Wer nicht aufpasst oder aber an Beratungskosten spart, der muss am Ende dafür teuer bezahlen.

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