Grundsätzlich ist die Rechtslage hinsichtlich der Ansprüche von Käufern, die ein vom Dieselskandal betroffenes Fahrzeug erworben haben, zwischenzeitlich so weit geklärt, dass regelmäßig eine vorsätzliche, sittenwidrige Schädigung des Herstellers im Sinne von § 826 BGB als Anspruchsgrundlage herangezogen wird. Allerdings gibt es immer wieder neue Nuancen, die eine Klarstellung durch den BGH benötigen, wie ein Urteil vom 20.07.2021 (VI ZR 533/20) verdeutlicht.
Die Besonderheit war hier, dass der Kläger das vom Dieselskandal betroffene Fahrzeug zwischenzeitlich verkauft hatte und unter Inanspruchnahme einer sog. Wechselprämie sich das Fahrzeug eines anderen Herstellers zugelegt hatte. Volkswagen hatte hier damit argumentiert, dass durch den Weiterverkauf kein Anspruch auf Schadenersatz mehr bestünde, jedenfalls aber die erlangte Wechselprämie schadensmmindernd berücksichtigt werden müsse. Beidem haben die obersten Bundesrichter nun jedoch eine Absage erteilt, so dass auch diejenigen Käufer, die weiterverkauft haben, anspruchsberechtigt sind und Volkswagen, aber auch andere Hersteller, die vom Dieselskandal betroffene Fahrzeuge verkauft haben, nicht dadurch entlastet werden sollen, dass der Käufer bei Weiterverkauf des Fahrzeugs die Wechselprämie eines anderen Herstellers erhalten hat.
Verkaufserlös aus Weiterverkauf ist vom Schadenersatz abzuziehen
Durch den Weiterverkauf trat, so die Richter, der marktgerechte Verkaufserlös an die Stelle des im Wege der Vorteilsausgleichung herauszugebenden und zu übereignenden Fahrzeugs und war vom Schadensersatzanspruch abzuziehen.
Wechselprämie steht ausschließlich dem Käufer zu, kann aber nicht Volkswagen entlasten
Weiter haben die Richter klargestellt, dass eine erlangte Wechselprämie, deren andere Hersteller dafür gezahlt hatte, dass der Kläger nunmehr anstelle eines VW ein Fahrzeug seiner Marke erworben hat, ausschließlich dem Kläger als Käufer zusteht, nicht aber Volkswagen als Schädiger entlasten soll. Die Wechselprämie hat nämlich nichts mit dem Substanz- oder Nutzungswert des in Zahlung gegebenen Fahrzeugs zu tun. Sie beruht ausschließlich auf die Entscheidung des Klägers die Automarke zu wechseln.
Anmerkung:
Da zwei Juristen bekanntlich drei unterschiedliche Meinungen vertreten können, hatte zuvor das Landgericht die Wechselprämie noch schadensmindernd zugunsten von VW verrechnet und nach Abzug von dem Erlöses au dem Weiterverkauf und der Nutzungsentschädigung dem Kläger nur einen geringen Schadenersatz zugesprochen.