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Welche Möglichkeiten habe ich, wenn ich Opfer der sog. Letzten Generation geworden bin?

20. Juni 2023 | von Rechtsanwalt Helmut A. Graf | Kategorie: Recht allgemein

Die selbst ernannte „Letzte Generation“ ist eine Gruppe, deren Mitglieder sich als Klimaaktivisten verstehen und, die sich für radikale Maßnahmen gegen die Klimakrise einsetzen. Sie nennen sich so, weil sie befürchten, dass das Leben wegen der Erderwärmung immer schwieriger wird. Die Gruppe wurde 2021 gegründet und nutzt Mittel, wie Sachbeschädigung, Nötigung und Eingriffe in den Straßenverkehr, die sie medienwirksam als Teil des zivilen Ungehorsams, verstanden wissen möchten, um Druck auf die Regierungen auszuüben. Auch wenn die Handlungen politisch motiviert sind, so besteht hier die Besonderheit, dass viele Aktivisten nicht nur aus Überzeugung handeln, sondern deshalb, weil sie für ihre „Maßnahmen“ bezahlt werden. Zuletzt hatte die letzte Generation dadurch von sich reden gemacht, dass ihre Mitglieder auf der Nordseeinsel Sylt nicht nur ein Privatflugzeug, sondern auch Geschäfte, Hotels und sogar einen Golfplatz beschädigt haben. Die Aktionen der Letzten Generation stoßen in der breiten Öffentlichkeit weitgehend auf Ablehnung und werden teilweise als kriminell eingestuft. Was aber gilt, wenn Sie persönlich von Maßnahmen der letzten Generation beeinträchtigt wurden, weil diese beispielsweise ihr Eigentum beschädigt oder ihnen schlicht und ergreifend durch eine Straßenblockadezeit gestohlen haben?

Zivilrechtliche Klage auf Schadenersatz grundsätzlich möglich

Wenn Sie Opfer einer (Straf-)Tat der Letzten Generation geworden sind, haben Sie grundsätzlich Anspruch auf Schadensersatz, weil es sich bei den Aktionen, bei denen anderen Schäden entstehen, regelmäßig um unerlaubte Handlungen nach §§ 823 ff. BGB handelt wonach sowohl die Aktivisten selbst, aber auch der Verein, bei dem diese beschäftigt sind, für Schäden haftet. Dies gilt unabhängig davon, ob die Täter identifiziert und verurteilt werden können oder nicht.

Sie können Ihren Anspruch zivilrechtlich geltend machen, indem Sie Klage gegen die Täter oder die Organisation erheben. Nach dem Privaten aber oft die Identität der Täter nicht bekannt ist, empfiehlt es sich stets eine Strafanzeige gegen Unbekannt zu erstatten, um dann gegebenenfalls durch Einsicht in die Strafakte Name und Anschrift des mutmaßlichen Gegners zu erlangen. Um zivilrechtlich gerichtlich Ansprüche geltend machen zu können, benötigen Sie stets Namen ladungsfähige Anschrift des Gegners. Bei einem Zivilrechtsstreit müssen Sie beweisen, dass Ihnen ein Schaden entstanden ist und dass dieser durch die Handlung der Letzten Generation verursacht wurde. Dies kann je nach Fall schwierig sein, vor allem wenn es sich um immaterielle Schäden wie Angst oder Traumata oder einfach nur Zeitverlust handelt, denn in unserem Rechtssystem ist bislang, obwohl Zeit der einzig absolute Wert ist, Zeitdiebstahl nicht strafbar. Läuft gegen einzelne Aktivisten bereits wegen der Aktion, durch die Sie geschädigt wurden, ein Strafverfahren, und kommt es zu einer strafrechtlichen Beurteilung, dann kann dies ihre Erfolgsaussichten im Rahmen eines Zivilverfahrens deutlich verbessern, weil dann auf die Ermittlungsergebnisse des Strafverfahrens und die dort gewonnenen Erkenntnisse zurückgegriffen werden kann.

Auch Nebenklage im Strafverfahren ist denkbar

Eine weitere Möglichkeit ist, sich dem Strafverfahren als Nebenkläger anzuschließen. Dies bedeutet, dass Sie sich an der Anklage gegen die Täter beteiligen und Ihre Ansprüche im Rahmen des Strafprozesses geltend machen können. Eine Befugnis zum Anschluss als Nebenkläger ist aber nur unter den engen Voraussetzungen des § 395 StPO möglich. Als Nebenkläger werden Sie von einem Rechtsanwalt vertreten und haben das Recht, Akteneinsicht zu nehmen, Beweisanträge zu stellen und Fragen zu stellen. Als Nebenkläger haben Sie auch Anspruch auf psychosoziale Prozessbegleitung und Opferhilfe. Allerdings müssen Sie auch hier damit rechnen, dass die Täter nicht immer ermittelt oder verurteilt werden können.

Inanspruchnahme des Opferentschädigungsfond?

Eine dritte Möglichkeit ist, sich an den Opferentschädigungsfonds zu wenden. Dieser wurde 2022 vom Bundestag beschlossen und soll Opfern von politisch motivierten Straftaten finanzielle Unterstützung gewähren. Der Fonds wird aus Steuermitteln finanziert und soll bis zu 10.000 Euro pro Opfer auszahlen. Um eine Entschädigung zu erhalten, müssen Sie einen Antrag beim Bundesamt für Justiz stellen und nachweisen können, dass Sie Opfer einer politisch motivierten Straftat (Gewalttat) geworden sind und dabei einen gesundheitlichen Schaden erlitten haben. Dabei spielt es keine Rolle, ob die Täter bekannt sind oder nicht. Allerdings müssen Sie auch hier mit langen Wartezeiten rechnen, da der Fonds noch im Aufbau ist und viele Anträge bearbeiten muss.

Anmerkung:
Sie müssen es übrigens nicht hinnehmen, dass Mitglieder der letzten Generation Ihr Eigentum beschädigen. Wenn Sie also zugegen sind, wenn deren Mitglieder versuchen ihr Geschäft, Hotel oder einfach nur Kfz zu beschädigen, dann können Sie sich dagegen nötigenfalls auch mit Gewalt zur Wehr setzen. Dabei können Sie auch von Dritten, Passanten unterstützt werden, weil solche Maßnahmen grundsätzlich als Notwehr bzw. Nothilfe gerechtfertigt sind. Das Recht muss dem Unrecht nicht weichen. Sie müssen dabei nur darauf achten, dass die Mittel, die Sie anwenden, nicht unverhältnismäßig sind. Einen selbst ernannten Aktivisten mit körperlicher Gewalt daran zu hindern, dass er ihr Eigentum verwüstet, ist dabei regelmäßig noch legitim. Wenn Sie dies allerdings zum Anlass nehmen, Ihrer Wut freien Lauf zu lassen und diesen dann krankenhausreif zu schlagen, haben Sie über das Ziel hinausgeschossen. In derartigen Fällen entfällt die rechtfertigende Wirkung der Notwehr. Juristisch spricht man dann von einem sog. Notwehrexzess und Sie hätten sich selbst strafbar gemacht.

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