Die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (AU) gilt im deutschen Arbeitsrecht traditionell als zentrales Beweismittel für die krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit eines Arbeitnehmers. Sie begründet in der Regel den Anspruch auf Entgeltfortzahlung gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 Entgeltfortzahlungsgesetz (EFZG).
Allerdings zeigen aktuelle Entscheidungen, insbesondere des Landesarbeitsgerichts (LAG) Hessen, dass die AU nicht immer ausreicht, um diesen Anspruch durchzusetzen.
Insbesondere bei Fortsetzungserkrankungen oder bei Erschütterung des Beweiswerts der AU können zusätzliche Darlegungen erforderlich sein.
Gesetzliche Grundlagen
Nach § 3 Abs. 1 Satz 1 EFZG hat ein Arbeitnehmer Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall für die Dauer von bis zu sechs Wochen, wenn er durch Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit an seiner Arbeitsleistung verhindert ist, ohne dass ihn ein Verschulden trifft. Der Nachweis der Arbeitsunfähigkeit erfolgt gemäß § 5 Abs. 1 Satz 2 EFZG durch Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung. Diese Bescheinigung hat einen hohen Beweiswert, der jedoch unter bestimmten Umständen erschüttert werden kann.
Fortsetzungserkrankung und Darlegungslast
In Fällen, in denen die Arbeitsunfähigkeit länger als sechs Wochen andauert oder innerhalb von zwölf Monaten erneut wegen derselben Krankheit auftritt, spricht man von einer Fortsetzungserkrankung. Hierbei ist die AU allein nicht ausreichend, um einen erneuten Anspruch auf Entgeltfortzahlung zu begründen. Der Arbeitnehmer muss darlegen und gegebenenfalls beweisen, dass es sich um eine neue Erkrankung handelt oder dass zwischen den Erkrankungen ein Zeitraum von mindestens sechs Monaten liegt, in dem keine Arbeitsunfähigkeit bestand
(§ 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und 2 EFZG).
Urteil des LAG Hessen
Das LAG Hessen hat in seinem Urteil vom 14. Januar 2022 (Az.: 10 Sa 898/21) entschieden, dass in solchen Fällen der Arbeitnehmer eine abgestufte Darlegungslast trifft.
Er muss konkret darlegen, welche gesundheitlichen Beeinträchtigungen vorliegen und warum diese eine neue Erkrankung darstellen. Die bloße Vorlage einer AU genügt nicht. Dies jedenfalls dann, wenn sich der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung nicht entnehmen lässt, dass es sich um keine fortgesetzte Krankheit handelt.
Erschütterung des Beweiswerts der AU
Obwohl der AU grundsätzlich ein hoher Beweiswert zukommt, kann dieser unter bestimmten Umständen erschüttert werden.
Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat in seinem Urteil vom 11. Dezember 2019 (Az.: 5 AZR 505/18) klargestellt, dass der Arbeitgeber den Beweiswert der AU erschüttern kann, wenn er konkrete Tatsachen vorträgt, die ernsthafte Zweifel an der Arbeitsunfähigkeit begründen.
Beispiele für erschütterte Glaubwürdigkeit
- Die AU deckt exakt die Dauer der Kündigungsfrist ab.
- Der Arbeitnehmer wird unmittelbar nach Ablauf der AU bei einem neuen Arbeitgeber tätig.
- Der Arbeitnehmer wird während der AU bei körperlich belastenden Tätigkeiten beobachtet, die seiner behaupteten Krankheit widersprechen.
In solchen Fällen muss der Arbeitnehmer zusätzliche Beweise für seine Arbeitsunfähigkeit erbringen, beispielsweise durch detaillierte ärztliche Atteste oder Zeugenaussagen.
Aktuelle Entwicklungen und Rechtsprechung
Die Rechtsprechung zeigt eine zunehmende Tendenz, die Anforderungen an den Nachweis der Arbeitsunfähigkeit zu verschärfen.
So hat das LAG Hessen in dem genannten Urteil betont, dass bei Fortsetzungserkrankungen eine einfache AU nicht ausreicht.
Auch das BAG hat in mehreren Entscheidungen klargestellt, dass der Beweiswert der AU erschüttert werden kann und der Arbeitnehmer dann zusätzliche Nachweise erbringen muss.
Diese Entwicklungen zeigen, dass sowohl Arbeitnehmer als auch Arbeitgeber ihre Rechte und Pflichten im Zusammenhang mit der Entgeltfortzahlung genau kennen und beachten sollten.
Fazit
Die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung bleibt ein zentrales Beweismittel für die krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit und den damit verbundenen Anspruch auf Entgeltfortzahlung.
Allerdings ist sie nicht in jedem Fall ausreichend. Insbesondere bei Fortsetzungserkrankungen oder wenn der Beweiswert der AU erschüttert ist, müssen Arbeitnehmer zusätzliche Nachweise erbringen.
Arbeitgeber sollten ihrerseits bei begründeten Zweifeln an der Arbeitsunfähigkeit des Arbeitnehmers entsprechende Maßnahmen ergreifen, um ihre Interessen zu wahren.
Es ist daher ratsam, im Falle von Unsicherheiten oder Streitigkeiten rechtlichen Rat einzuholen, um die jeweiligen Rechte und Pflichten korrekt zu beurteilen und durchzusetzen.