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Wenn die Versicherung nicht zahlt – Schadensersatz wegen Beratungsfehler?

9. April 2026 | von Rechtsanwalt Helmut A. Graf | Kategorie: Versicherungsrecht

Viele Versicherungsnehmer erleben im Schadensfall eine böse Überraschung: Jahrelang wurden Beiträge gezahlt, doch wenn es ernst wird, verweigert die Versicherung die Leistung. Nicht selten lautet die Begründung, dass genau das eingetretene Risiko vom Vertrag gar nicht umfasst sei. Dann stellt sich rasch die nächste Frage: Besteht wenigstens ein Anspruch auf Schadensersatz, weil bei Abschluss der Versicherung falsch beraten wurde?

Die Antwort ist differenziert. Ja, ein solcher Anspruch kann bestehen. In der gerichtlichen Praxis scheitern entsprechende Klagen jedoch häufig nicht an der abstrakten Rechtslage, sondern an der Beweisführung. Besonders deutlich zeigt das eine aktuelle Entscheidung des Landgerichts Koblenz vom 08.01.2026 zum Aktenzeichen 16 O 477/24. Dort hat das Gericht eine Klage wegen behaupteter Falschberatung im Zusammenhang mit einer fehlenden Elementarversicherung abgewiesen. Ausschlaggebend war insbesondere die unterschriebene Beratungsdokumentation.

Der Fall vor dem Landgericht Koblenz: Was war passiert?

Der Kläger unterhielt für seinen Gewerbebetrieb eine betriebliche Versicherung mit Betriebsinhalts- und Betriebsunterbrechungsversicherung. Vermittelt wurde der Vertrag über einen Vermittler der beklagten Versicherung. Nach den Vertragsunterlagen waren Elementargefahren nicht versichert. Nach der Flutkatastrophe 2021 meldete der Kläger einen Schaden und machte geltend, sein Betrieb sei überschwemmt und schwer beschädigt worden. Die Versicherung lehnte eine Regulierung unter Hinweis darauf ab, dass ein Schutz gegen Elementarschäden gerade nicht vereinbart worden sei.

Der Kläger berief sich darauf, er habe dem Vermittler den Vorvertrag übergeben und deutlich gemacht, dass der neue Vertrag „eins zu eins“ übernommen werden solle. Im Vorvertrag sei eine Elementarversicherung enthalten gewesen. Er habe nicht gewusst, dass der neue Vertrag diesen Schutz nicht enthalte, und sei hierüber auch nicht aufgeklärt worden. Deshalb verlangte er Schadensersatz wegen fehlerhafter Beratung. Das Landgericht Koblenz folgte dieser Argumentation jedoch nicht und wies die Klage ab.

Warum das Gericht die Klage abgewiesen hat

Nach Auffassung des Landgerichts Koblenz konnte der Kläger nicht beweisen, dass eine Pflichtverletzung bei der Beratung vorlag. Das Gericht hat hervorgehoben, dass die Darlegungs- und Beweislast für einen Anspruch auf Schadensersatz grundsätzlich den Versicherungsnehmer trifft. Für einen Erfolg reicht es nicht aus, dass die behauptete Falschberatung lediglich möglich erscheint. Erforderlich ist vielmehr eine volle richterliche Überzeugung. Genau daran fehlte es nach Auffassung der Kammer.

Besonders gewichtig war für das Gericht die schriftliche Beratungsdokumentation. Diese war vom Kläger eigenhändig unterschrieben. Aus ihr ergab sich nach der Würdigung des Gerichts an mehreren Stellen, dass ein weitergehender Schutz gegen zusätzliche Gefahren gerade nicht gewünscht war. Hinzu kam, dass an der Stelle „Zuschlag für Einschluss Elementarschäden“ keine Eintragungen vorhanden waren. Die spätere Behauptung des Klägers, es habe praktisch keine echte Beratung gegeben und die Unterschrift sei nur in einer Art „Hauruck-Aktion“ erfolgt, reichte dem Gericht nicht aus.

Die zentrale Rechtsgrundlage: Beratungs- und Dokumentationspflichten im Versicherungsrecht

Ansprüche wegen fehlerhafter Beratung können sich aus unterschiedlichen Vorschriften ergeben. Soweit der Versicherer selbst oder ein ihm zurechenbarer Vertreter betroffen ist, ist insbesondere § 6 VVG einschlägig. Danach hat der Versicherer den Versicherungsnehmer nach dessen Wünschen und Bedürfnissen zu befragen, zu beraten und die Gründe für den erteilten Rat anzugeben. Verletzt der Versicherer diese Pflichten, kann nach § 6 Abs. 5 VVG ein Schadensersatzanspruch entstehen.

Geht es um einen Versicherungsvermittler, sind darüber hinaus die Vorschriften über Versicherungsvermittler maßgeblich. Dazu gehören insbesondere § 59 VVG zur Begriffsbestimmung, § 60 VVG zur Beratungsgrundlage, § 61 VVG zu den Beratungs- und Dokumentationspflichten sowie § 63 VVG zur Schadensersatzpflicht. Diese Vorschriften sind in der Praxis von erheblicher Bedeutung, weil sie den rechtlichen Maßstab dafür liefern, welche Beratung geschuldet war und wie sie zu dokumentieren ist.

Warum die Beratungsdokumentation in Prozessen oft alles entscheidet

Die Beratungsdokumentation ist in Streitfällen häufig das wichtigste Beweismittel. Für Versicherer und Vermittler ist sie das zentrale Verteidigungsinstrument. Für Versicherungsnehmer kann sie je nach Inhalt entweder ein starkes Argument oder ein massives Problem sein. Wenn dort klar festgehalten ist, dass bestimmte Risiken besprochen und vom Kunden bewusst nicht versichert werden sollten, ist es später außerordentlich schwer, das Gegenteil zu beweisen. Genau das zeigt die Entscheidung des Landgerichts Koblenz in aller Deutlichkeit.

Umgekehrt gilt aber ebenso: Fehlt eine ordnungsgemäße Dokumentation oder ist sie in wesentlichen Punkten lückenhaft, kann dies dem Versicherungsnehmer erheblich helfen. Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 13.11.2014 – III ZR 544/13 klargestellt, dass eine Verletzung der Dokumentationspflicht zu Beweiserleichterungen bis hin zu einer Beweislastumkehr führen kann, wenn ein wesentlicher Hinweis nicht dokumentiert worden ist. Das ist für die Praxis ein entscheidender Punkt. Nicht jede fehlende Dokumentation führt automatisch zum Erfolg des Versicherungsnehmers. Aber die Beweislage kann sich dadurch deutlich zu seinen Gunsten verschieben.

Auch die obergerichtliche Rechtsprechung bestätigt diese Linie. Das OLG Karlsruhe hat in einer späteren Entscheidung betont, dass die Dokumentation rechtzeitig und inhaltlich tragfähig vorliegen muss. Fehlt dies, kann der Vermittler mit erheblichen Beweisproblemen belastet sein. Daraus folgt ein klarer praktischer Befund: Wer als Versicherungsnehmer eine inhaltlich saubere, unterschriebene Dokumentation gegen sich hat, hat es schwer. Wer dagegen nachweisen kann, dass eine solche Dokumentation fehlt, verspätet übergeben wurde oder wesentliche Beratungspunkte gerade nicht enthält, hat eine wesentlich bessere Ausgangslage.

Wann ein Schadensersatzanspruch tatsächlich Aussicht auf Erfolg hat

Ein Schadensersatzanspruch wegen Beratungsfehlern setzt nicht nur eine Pflichtverletzung voraus. Hinzukommen muss, dass der Versicherungsnehmer bei ordnungsgemäßer Beratung einen anderen, besseren oder weitergehenden Versicherungsschutz abgeschlossen hätte und dass gerade daraus der geltend gemachte Schaden entstanden ist. Es genügt deshalb nicht, nachträglich pauschal zu behaupten, man hätte den fehlenden Baustein selbstverständlich abgeschlossen. Diese Behauptung muss im Streitfall plausibel und möglichst mit objektiven Indizien untermauert werden.

Aussichtsreicher sind Fälle etwa dann, wenn der Versicherungsnehmer nachweisen kann, dass er ausdrücklich einen bestimmten Schutz gewünscht hat, beispielsweise durch E-Mails, übersandte Vorverträge, Angebotsanfragen, Notizen oder Zeugen. Ebenso kann ein Anspruch in Betracht kommen, wenn ein Vermittler erkennbare Deckungslücken nicht angesprochen hat oder wenn die Dokumentation den tatsächlichen Gesprächsverlauf ersichtlich nicht widerspiegelt. Dagegen sind die Erfolgsaussichten regelmäßig schlecht, wenn der Versicherungsnehmer im Wesentlichen nur seiner eigenen Erinnerung entgegensetzt, was er angeblich gewollt habe, während die schriftlichen Unterlagen etwas anderes belegen. Das ist die eigentliche Lehre aus dem Koblenzer Urteil.

Gerade bei Elementarschäden ist die Fehlvorstellung besonders verbreitet

In der anwaltlichen Praxis zeigt sich immer wieder, dass viele Versicherungsnehmer irrig davon ausgehen, Überschwemmung, Starkregen, Rückstau oder ähnliche Naturereignisse seien automatisch versichert. Das ist häufig unzutreffend. Gerade Elementarschäden sind in vielen Sparten nur über gesonderte Vereinbarungen oder Zusatzbausteine abgedeckt. Tritt dann ein Schaden ein, wird aus der tatsächlichen Deckungslücke schnell der Vorwurf einer Falschberatung. Rechtlich genügt diese Enttäuschung allein aber nicht. Es muss konkret nachgewiesen werden, dass falsch oder unvollständig beraten wurde.

Die aktuelle politische und rechtliche Diskussion um die stärkere Verbreitung von Elementarschutz ändert daran nichts. Auch wenn das Thema wegen zunehmender Extremwetterereignisse politisch an Bedeutung gewonnen hat, entscheidet in bestehenden Verträgen weiterhin allein, was konkret vereinbart und dokumentiert wurde. Wer also keinen Elementarschutz abgeschlossen hat, kann sich nicht auf allgemeine Erwartungen oder nachträgliche politische Diskussionen berufen, sondern muss den Beratungsfehler im Einzelfall belegen.

Was Betroffene jetzt tun sollten, wenn die Versicherung nicht zahlt

Wer eine Leistungsablehnung erhält, sollte nicht vorschnell davon ausgehen, dass automatisch ein Schadensersatzanspruch wegen Falschberatung besteht. Genauso falsch wäre es aber, die Ablehnung kampflos hinzunehmen. Entscheidend ist eine saubere Prüfung der Unterlagen. Dazu gehören insbesondere Versicherungsschein, Antrag, Beratungsprotokolle, Beratungsdokumentationen, Nachträge, Produktinformationen, E-Mails mit dem Vermittler und etwaige Unterlagen einer Vorversicherung. Gerade wenn der Versicherungsnehmer dem Vermittler einen Altvertrag oder konkrete Vorgaben übergeben hat, kann dies später von erheblicher Bedeutung sein.

Daneben kann auch ein außergerichtliches Vorgehen sinnvoll sein. Für Verbraucher besteht die Möglichkeit, den Versicherungsombudsmann einzuschalten. Die Schlichtungsstelle ist für zahlreiche Streitigkeiten mit Versicherern sowie für Beschwerden über Versicherungsvermittler zuständig. Das zeigt, dass Auseinandersetzungen über fehlende oder verweigerte Versicherungsleistungen keineswegs Ausnahmefälle sind.

Unsere Einschätzung

Das Urteil des Landgerichts Koblenz ist konsequent und aus prozessualer Sicht wenig überraschend. Wer eine eigenhändig unterschriebene Beratungsdokumentation gegen sich hat, aus der sich die Ablehnung eines weitergehenden Versicherungsschutzes ergibt, wird vor Gericht regelmäßig erhebliche Schwierigkeiten haben. Das gilt selbst dann, wenn seine spätere Darstellung nicht völlig fernliegt. Prozessual reicht eben nicht aus, dass etwas möglich erscheint; es muss bewiesen werden.

Aus anwaltlicher Sicht ist deshalb vor allem eines entscheidend: Nicht jede verweigerte Versicherungsleistung lässt sich erfolgreich in einen Anspruch wegen Beratungsverschuldens umdeuten. Erfolgsversprechend sind solche Ansprüche nur dann, wenn die tatsächliche Beratungssituation sorgfältig rekonstruiert werden kann und wenn die schriftlichen Unterlagen entweder die eigene Darstellung stützen oder jedenfalls nicht klar widerlegen. Die Beweisfrage ist hier meist der eigentliche Kern des Falls. Genau dort muss angesetzt werden.

Fazit

Wenn die Versicherung nicht zahlt, kann ein Schadensersatzanspruch wegen Beratungsfehlern durchaus bestehen. Maßgeblich sind insbesondere § 6 VVG sowie – bei Vermittlern – §§ 59 bis 63 VVG. In der Praxis entscheidet aber nur selten die abstrakte Rechtslage, sondern fast immer die Beweissituation. Die Entscheidung des Landgerichts Koblenz vom 08.01.2026 – 16 O 477/24 macht das besonders deutlich: Eine unterschriebene Beratungsdokumentation kann eine Klage erheblich erschweren. Fehlt eine ordnungsgemäße Dokumentation oder ist sie lückenhaft, kann dies den Versicherungsnehmer dagegen deutlich stärken. Wer eine Falschberatung vermutet, sollte deshalb nicht nur die Leistungsablehnung prüfen lassen, sondern sofort die gesamte Beratungs- und Vertragsdokumentation rechtlich auswerten lassen.

FAQ: Schadensersatz wegen Beratungsfehlern bei der Versicherung

Kann ich Schadensersatz verlangen, wenn die Versicherung meinen Schaden ablehnt?

Ja, das ist grundsätzlich möglich. Voraussetzung ist aber, dass die Ablehnung nicht einfach nur auf einer fehlenden Vertragsdeckung beruht, sondern dass diese Deckungslücke auf einer Pflichtverletzung bei der Beratung beruht. Genau das muss im Streitfall bewiesen werden.

Wer muss den Beratungsfehler beweisen?

Grundsätzlich der Versicherungsnehmer. Eine wichtige Ausnahme kann gelten, wenn eine Beratungsdokumentation fehlt oder wesentliche Punkte nicht dokumentiert wurden. Dann kommen Beweiserleichterungen bis hin zu einer Beweislastumkehr in Betracht.

Ist eine unterschriebene Beratungsdokumentation immer bindend?

Nein, aber sie ist ein sehr starkes Beweismittel. Wer eine inhaltlich klare und unterschriebene Dokumentation gegen sich hat, muss damit rechnen, dass ein Gericht ihr erhebliches Gewicht beimisst. So war es auch im Fall des LG Koblenz.

Was soll ich tun, wenn ich mich falsch beraten fühle?

Sichern Sie sofort alle Unterlagen: Antrag, Police, Beratungsdokumentation, E-Mails, Notizen, Vorversicherungen und Schriftwechsel mit dem Vermittler oder Versicherer. Erst auf dieser Grundlage lässt sich seriös beurteilen, ob ein Anspruch auf Schadensersatz besteht.

Ist ein Ombudsmannverfahren sinnvoll?

Für Verbraucher kann das sinnvoll sein, insbesondere wenn der Sachverhalt zunächst außergerichtlich geklärt werden soll. Der Versicherungsombudsmann behandelt eine Vielzahl von Beschwerden und ist in vielen Fällen ein praktikabler erster Schritt.

Übrigens: Mit Kanzleisitz in unmittelbarer Nähe zum Bahnhof in Wolfratshausen sind die Anwälte der Kanzlei GRAF-DETZER Rechtsanwälte auch für Klienten aus Geretsried bequem zu erreichen. Direkt vor unserer Kanzlei stehen Ihnen ausreichend Parkplätze zur Verfügung und auch von der Bushaltestelle am Bahnhof erreichen Sie uns mit nur wenigen Schritten.

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