Ein Pflichtteilsvermächtnis kann für Ehegatten ein attraktives Gestaltungsmittel sein: Der überlebende Ehegatte bleibt zunächst Alleinerbe, während ein Kind anstelle des sofort fälligen Pflichtteils ein Vermächtnis erhält, das möglicherweise erst später ausgezahlt werden muss. Wird ein solcher Anspruch durch ein Grundpfandrecht abgesichert, soll dies verhindern, dass der Vermächtnisnehmer durch die spätere Fälligkeit wirtschaftlich schlechter gestellt wird.
Was aber geschieht, wenn der überlebende Ehegatte gerade das Grundstück, das zur Absicherung des Vermächtnisses dienen soll, auf einen Dritten überträgt?
Mit dieser Frage hatte sich das Hanseatische Oberlandesgericht Hamburg in seinem Urteil vom 11.06.2026 – 2 U 10/25 zu befassen. Die Entscheidung zeigt eindrucksvoll: Wer einen testamentarisch angeordneten Sicherungsanspruch vereitelt, kann sich hierdurch einer erheblichen Schadensersatzpflicht aussetzen.
Pflichtteilsvermächtnis statt sofortiger Pflichtteilszahlung
Dem Rechtsstreit lag ein gemeinschaftliches Testament von Ehegatten zugrunde. Die Ehegatten hatten sich gegenseitig zu Alleinerben eingesetzt. Nach dem Tod des länger lebenden Ehegatten sollten der Sohn des Ehemanns und die Tochter der Ehefrau Schlusserben werden.
Für den Fall, dass der Ehemann zuerst versterben sollte, war seinem Sohn zusätzlich ein besonderes Vermächtnis zugewandt worden. Dieser sollte einen Geldanspruch in Höhe seines Pflichtteils erhalten. Der Anspruch sollte allerdings erst mit dem Tod der überlebenden Ehefrau fällig werden und bereits vom Tod des Vaters an mit jährlich 4 Prozent verzinst werden.
Damit handelte es sich um ein sogenanntes betagtes Vermächtnis: Der Anspruch entsteht grundsätzlich bereits mit dem Erbfall, seine Fälligkeit wird aber auf einen späteren Zeitpunkt hinausgeschoben.
Gerade bei solchen Gestaltungen kommt der Absicherung des Vermächtnisnehmers erhebliche Bedeutung zu. Mehr zu den damit verbundenen Risiken haben wir bereits in unserem Beitrag „Betagtes Vermächtnis beim Grundstück: Warum Vermächtnisnehmer ihren Anspruch unbedingt im Grundbuch absichern sollten“ erläutert.
Das Testament sah ausdrücklich eine Hypothek als Sicherheit vor
Die Besonderheit des Hamburger Falls bestand darin, dass die Ehegatten dieses Sicherungsproblem erkannt hatten. Der Sohn sollte berechtigt sein, zur Sicherung seines Geldvermächtnisses die Eintragung einer Hypothek auf dem gemeinsamen Hausgrundstück zu verlangen.
Ein Vermächtnis begründet nach § 2174 BGB grundsätzlich einen schuldrechtlichen Anspruch des Vermächtnisnehmers gegen den Beschwerten. Der Vermächtnisnehmer wird also nicht bereits aufgrund des Testaments Eigentümer eines bestimmten Gegenstands und erhält auch nicht automatisch eine dingliche Sicherheit.
Im entschiedenen Fall hatte der Erblasser deshalb neben dem Zahlungsvermächtnis ausdrücklich einen Anspruch auf dingliche Sicherung vorgesehen.
Der Sohn hatte das Vermächtnis angenommen
Der Sohn verlangte nach dem Tod seines Vaters zunächst Auskunft über den Nachlass, um seinen Anspruch berechnen und anschließend durch eine Hypothek sichern lassen zu können. Später bezifferte er die Forderung und verlangte ausdrücklich die Eintragung der Hypothek.
Das OLG Hamburg wertete dieses Verhalten als Annahme des Vermächtnisses.
Das ist praktisch von erheblicher Bedeutung. Die Annahme eines Vermächtnisses ist nicht an eine besondere Form gebunden und kann auch durch schlüssiges Verhalten erfolgen. Nach § 2180 BGB kann ein Vermächtnis nach seiner Annahme grundsätzlich nicht mehr ausgeschlagen werden.
Wer gleichzeitig Pflichtteilsberechtigter ist, sollte deshalb sehr genau prüfen, ob er ein Pflichtteilsvermächtnis annimmt oder ausschlägt. Mit den Besonderheiten dieser Gestaltung haben wir uns bereits ausführlich im Beitrag „Zu den rechtlichen Besonderheiten beim Pflichtteilsvermächtnis“ befasst.
Angenommenes Pflichtteilsvermächtnis schließt den Pflichtteil aus
Das OLG Hamburg stellt zunächst klar, dass ein angenommenes Vermächtnis, das den Pflichtteilsanspruch wertmäßig vollständig abdeckt, einen daneben geltend gemachten Pflichtteilsanspruch ausschließt.
Maßgeblich ist § 2307 Abs. 1 Satz 2 BGB. Nimmt ein Pflichtteilsberechtigter das ihm zugewandte Vermächtnis an, steht ihm der Pflichtteil grundsätzlich nur insoweit zu, als der Wert des Vermächtnisses hinter dem Pflichtteil zurückbleibt.
Im konkreten Fall legte das OLG das Testament dahin aus, dass das Vermächtnis nicht lediglich den regulären Pflichtteil nach § 2303 BGB, sondern auch einen etwaigen Pflichtteilsergänzungsanspruch nach § 2325 BGB erfassen sollte. Das Vermächtnis schöpfte damit die Pflichtteils- und Pflichtteilsergänzungsansprüche vollständig aus.
Ein zusätzlicher Zahlungsanspruch aus Pflichtteilsrecht bestand daher nicht.
Spätere Enttäuschung über die Sicherheit berechtigt nicht zur Anfechtung
Der Sohn versuchte daraufhin, die Annahme des Vermächtnisses anzufechten. Er argumentierte sinngemäß, er habe das Vermächtnis nur deshalb angenommen, weil er davon ausgegangen sei, dass sein Zahlungsanspruch entsprechend dem Testament durch eine Hypothek abgesichert werden könne.
Das half ihm nicht.
Eine Anfechtung wegen Eigenschaftsirrtums nach § 119 Abs. 2 BGB setzt voraus, dass der Irrtum bereits im Zeitpunkt der Abgabe der betreffenden Willenserklärung vorhanden war.
Genau daran fehlte es. Als der Sohn das Vermächtnis annahm, bestand die testamentarisch vorgesehene Sicherungsmöglichkeit tatsächlich. Erst später wurde diese Möglichkeit durch das Verhalten der Erbin vereitelt.
Die nachträgliche Enttäuschung einer bei Annahme des Vermächtnisses noch zutreffenden Erwartung macht die Annahmeerklärung nach Auffassung des OLG Hamburg nicht rückwirkend anfechtbar.
Die Erbin übertrug das Grundstück trotz des Sicherungsanspruchs auf ihre Tochter
Während der Sohn bereits die Sicherung seines Anspruchs verlangt hatte, übertrug die überlebende Ehefrau das Grundstück unter Nießbrauchsvorbehalt auf ihre Tochter. Die Tochter wurde als neue Eigentümerin in das Grundbuch eingetragen.
Damit konnte die Erbin die im Testament vorgesehene Hypothek nicht mehr selbst bestellen. Die Leistung war ihr insoweit unmöglich geworden.
Nach § 275 Abs. 1 BGB ist ein Leistungsanspruch ausgeschlossen, soweit die Leistung für den Schuldner oder für jedermann unmöglich ist. Hat der Schuldner diese Unmöglichkeit zu vertreten, kann nach § 280 Abs. 1 BGB in Verbindung mit § 283 BGB Schadensersatz statt der Leistung verlangt werden.
Genau diese Voraussetzungen sah das OLG Hamburg als erfüllt an.
Freie Verfügungsbefugnis bedeutet nicht, dass Sicherungsrechte vereitelt werden dürfen
Bemerkenswert ist dabei, dass das Testament der überlebenden Ehefrau grundsätzlich gestattete, über das eigene und das ererbte Vermögen zu Lebzeiten frei zu verfügen.
Dies half der Erbin jedoch nicht.
Nach Auffassung des OLG durfte sie aus dieser allgemeinen Verfügungsbefugnis nicht ableiten, dass sie zugleich berechtigt sei, den ausdrücklich angeordneten Sicherungsanspruch des Vermächtnisnehmers durch Übertragung gerade des dafür vorgesehenen Grundstücks unmöglich zu machen.
Die Erbin kannte den geltend gemachten Anspruch auf Bestellung der Hypothek und übertrug das Grundstück dennoch auf ihre Tochter. Das Gericht sah deshalb keine Umstände, die das gesetzlich vermutete Vertretenmüssen der Pflichtverletzung entkräften konnten.
Schadensersatz in Höhe des gesamten Vermächtnisanspruchs
Besonders einschneidend sind die Rechtsfolgen.
Das OLG Hamburg beschränkte den Schaden nicht auf einen abstrakten Wert der entfallenen Sicherheit. Vielmehr sprach es dem Sohn Schadensersatz in Höhe von 101.643,99 Euro und damit in Höhe des Vermächtnisanspruchs zu.
Der Vermächtnisnehmer sei so zu stellen, wie er stünde, wenn die geschuldete Sicherheit ordnungsgemäß bestellt worden wäre. Wäre die Hypothek eingetragen worden, hätte er für seinen erst später fälligen Zahlungsanspruch über eine dingliche Sicherheit am Grundstück verfügt.
Durch die Grundstücksübertragung war diese Sicherheit vollständig entfallen.
Auch vorhandenes Geldvermögen ersetzt eine Grundbuchsicherheit nicht ohne Weiteres
Die Erbin wandte noch ein, sie verfüge über genügend Vermögen, um den Vermächtnisanspruch später bezahlen zu können.
Auch dieses Argument überzeugte das OLG nicht.
Der Sinn einer dinglichen Sicherheit besteht gerade darin, dass die Befriedigung des Gläubigers nicht davon abhängt, ob der Schuldner zu einem späteren Zeitpunkt noch über genügend frei verfügbares Vermögen verfügt. Bloß vorhandene Liquidität bietet daher nicht dieselbe Rechtsposition wie ein Grundpfandrecht.
Hinzu kam, dass der Vortrag der Erbin zu ihrem übrigen Vermögen nach Auffassung des Gerichts nicht hinreichend konkret war. Ein vorbehaltener Nießbrauch an dem bereits übertragenen Grundstück stellte ebenfalls keine gleichwertige Sicherheit dar, weil ein Nießbrauch spätestens mit dem Tod des Berechtigten erlischt.
Die Entscheidung verdeutlicht damit einen wichtigen Grundsatz: Der Verlust einer vereinbarten oder testamentarisch angeordneten Sicherheit kann bereits einen ersatzfähigen Schaden darstellen, obwohl die gesicherte Hauptforderung noch gar nicht fällig ist.
Keine doppelte Zahlung: Schadensersatz nur gegen Abtretung des Vermächtnisanspruchs
Der Sohn durfte allerdings nicht sowohl den Schadensersatz als auch später nochmals das ursprüngliche Geldvermächtnis erhalten.
Das OLG löste dieses Problem über eine entsprechende Anwendung von § 255 BGB.
Die Erbin wurde deshalb zur Zahlung des Schadensersatzes nur Zug um Zug gegen Abtretung des betagten Vermächtnisanspruchs verurteilt.
Dadurch wird verhindert, dass der Vermächtnisnehmer wirtschaftlich doppelt befriedigt wird: Er erhält aufgrund des Schadensersatzanspruchs bereits jetzt den Wert der Forderung, muss dafür aber den später fällig werdenden Vermächtnisanspruch abgeben.
Ein interessanter Widerspruch beim Auskunftsanspruch nach § 2314 BGB
Die Entscheidung enthält darüber hinaus eine bemerkenswerte Aussage zum Auskunftsrecht des Pflichtteilsberechtigten.
Das OLG Hamburg führt aus, dass dem Pflichtteilsberechtigten trotz Annahme eines Vermächtnisses grundsätzlich der Auskunftsanspruch aus § 2314 BGB verbleiben könne. Für die Entscheidung des konkreten Zahlungsanspruchs war dies allerdings nicht ausschlaggebend.
Diese Aussage steht jedenfalls in einem Spannungsverhältnis zu einem Urteil des OLG München vom 21.11.2022 – 33 U 2216/22. Das OLG München hatte entschieden, dass nach Annahme eines Pflichtteilsvermächtnisses, das den Pflichtteil vollständig ausschöpft, ein Auskunfts- und Wertermittlungsanspruch aus § 2314 BGB nicht mehr besteht, wenn ein Pflichtteilsanspruch unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt mehr in Betracht kommt.
Die Hamburger Entscheidung sollte in diesem Punkt deshalb nicht vorschnell als abschließende Klärung der Frage verstanden werden. Die unterschiedlichen Formulierungen zeigen vielmehr, dass bei Pflichtteilsvermächtnissen weiterhin genau geprüft werden muss, auf welcher Rechtsgrundlage Auskunft verlangt werden kann und welchen Umfang ein solcher Anspruch hat.
Was Vermächtnisnehmer aus der Entscheidung lernen können
Für Vermächtnisnehmer ist das Urteil aus mehreren Gründen bedeutsam.
- Wer ein Pflichtteilsvermächtnis annimmt, kann dadurch seinen daneben bestehenden Pflichtteilsanspruch nach § 2307 BGB ganz oder teilweise verlieren.
- Bereits die konkrete Geltendmachung des Vermächtnisses kann als Annahme gewertet werden.
- Bei erst später fälligen Vermächtnissen sollte geprüft werden, ob und wie der Anspruch dinglich abgesichert werden kann.
- Wird eine testamentarisch zugesagte Sicherheit vereitelt, kommen Schadensersatzansprüche in Betracht.
- Mit der Durchsetzung von Sicherungsrechten sollte nicht unnötig gewartet werden, wenn sich der Anspruch gegen einen später möglicherweise nicht mehr verfügbaren Vermögensgegenstand richtet.
Wer dagegen unmittelbar enterbt wurde und keinen entsprechenden Vermächtnisanspruch hat, findet einen Überblick über die Durchsetzung gesetzlicher Ansprüche in unserem Beitrag „Enterbt – so machen Sie Pflichtteils- und Pflichtteilsergänzungsansprüche richtig geltend“.
Auch für die Testamentsgestaltung ist das Urteil wichtig
Die Entscheidung betrifft nicht nur bereits eingetretene Erbfälle. Sie enthält zugleich eine wichtige Botschaft für die Gestaltung gemeinschaftlicher Testamente.
Soll ein Kind nach dem Tod des ersten Ehegatten zunächst nicht seinen sofort fälligen Pflichtteil verlangen, sondern stattdessen ein erst später fälliges Pflichtteilsvermächtnis erhalten, muss die wirtschaftliche Absicherung dieses Anspruchs mitgedacht werden.
Eine klar formulierte Sicherungsregelung kann dabei entscheidend sein. Zugleich muss aus dem Testament deutlich hervorgehen, welche Verfügungsbefugnisse der überlebende Ehegatte behalten soll und in welchem Verhältnis diese zu den Sicherungsrechten des Vermächtnisnehmers stehen.
Gerade bei Immobilienvermögen besteht ansonsten die Gefahr, dass eine spätere Grundstücksübertragung einen ursprünglich sorgfältig geplanten Interessenausgleich wieder zerstört und erhebliche Schadensersatzansprüche auslöst.
Fazit
Das Urteil des OLG Hamburg vom 11.06.2026 – 2 U 10/25 zeigt anschaulich, welche Wechselwirkungen zwischen Pflichtteilsrecht, Vermächtnisrecht und der Absicherung eines erst später fälligen Anspruchs bestehen.
Wer ein Pflichtteilsvermächtnis annimmt, muss grundsätzlich akzeptieren, dass der Pflichtteilsanspruch nach § 2307 BGB im Umfang des Vermächtniswerts ausgeschlossen ist. Eine später enttäuschte Erwartung über die Durchsetzbarkeit einer zunächst tatsächlich vorhandenen Sicherheit ermöglicht nicht ohne Weiteres die Anfechtung der Annahme.
Auf der anderen Seite darf der mit dem Vermächtnis belastete Erbe eine ausdrücklich angeordnete dingliche Sicherung nicht folgenlos vereiteln. Überträgt er das zur Sicherung vorgesehene Grundstück und macht dadurch die Bestellung des Grundpfandrechts unmöglich, kann daraus ein Schadensersatzanspruch bis zur Höhe des gesamten gesicherten Vermächtnisses entstehen.
Die Entscheidung unterstreicht deshalb sowohl für die Gestaltung von Testamenten als auch für die Abwicklung eines Erbfalls: Bei betagten Vermächtnissen ist die Sicherung des Anspruchs kein Nebenthema, sondern kann für den wirtschaftlichen Wert der gesamten testamentarischen Gestaltung entscheidend sein.
Ansprechpartner zum Erbrecht:
Rechtsanwalt Graf ist auch Testamentsvollstrecker sowie Kooperationsmitglied im DVEV (Deutsche Vereinigung für Erbrecht und Vermögensnachfolge e. V.). und DIGEV (Deutsche Interessengemeinschaft für Erbrecht und Vorsorge e. V.)
Rechtsanwalt Detzer wird regelmäßig von den Amtsgerichten Wolfratshausen und Garmisch-Partenkirchen als Nachlasspfleger bestellt.


