Ein handschriftliches Testament kann im Erbfall über erhebliche Vermögenswerte entscheiden. Gerade deshalb kommt es in der Praxis immer wieder vor, dass Angehörige die Echtheit eines Testaments bestreiten. Der eine Beteiligte beruft sich auf das Schriftstück und beantragt einen Erbschein. Andere Angehörige halten das Testament für verdächtig, zweifeln an der Handschrift, an der Unterschrift oder an der Testierfähigkeit des Erblassers. Dann stellt sich die zentrale Frage: Wer trägt das Risiko, wenn sich die Echtheit des Testaments trotz gerichtlicher Ermittlungen nicht sicher aufklären lässt?
Das Oberlandesgericht Hamm hat hierzu mit Beschluss vom 16.03.2026 – 10 W 122/25 – eine praxisrelevante Entscheidung getroffen. Der Kern der Entscheidung lautet: Die Feststellungslast für die Echtheit eines Testaments trägt im Zweifel derjenige, der aus dem Testament ein Erbrecht herleitet. Das gilt auch im Erbscheinsverfahren, obwohl dort der Amtsermittlungsgrundsatz gilt.
Der rechtliche Ausgangspunkt: Das eigenhändige Testament
Nach § 2247 Abs. 1 BGB kann der Erblasser ein Testament durch eine eigenhändig geschriebene und unterschriebene Erklärung errichten. Entscheidend ist also nicht nur die Unterschrift. Der gesamte testamentarische Text muss eigenhändig vom Erblasser geschrieben sein. Ein am Computer verfasstes und nur unterschriebenes Testament ist grundsätzlich unwirksam.
Datum und Ort sollen nach § 2247 Abs. 2 BGB angegeben werden. Sie sind aber keine zwingenden Wirksamkeitsvoraussetzungen. Fehlen Datum oder Ort oder sind diese Angaben ungenau, führt das nicht automatisch zur Unwirksamkeit des Testaments. Problematisch wird dies vor allem dann, wenn mehrere Testamente existieren oder Zweifel an der Testierfähigkeit zu einem bestimmten Zeitpunkt bestehen.
Neben der Form muss der Erblasser testierfähig gewesen sein. Nach § 2229 Abs. 4 BGB kann ein Testament nicht wirksam errichten, wer wegen krankhafter Störung der Geistestätigkeit, Geistesschwäche oder Bewusstseinsstörung nicht in der Lage ist, die Bedeutung seiner Erklärung einzusehen und nach dieser Einsicht zu handeln. In streitigen Nachlassverfahren werden deshalb häufig sowohl Schriftgutachten als auch medizinische oder psychiatrische Gutachten eingeholt.
Die Entscheidung des OLG Hamm: Testament zugunsten eines Sohnes
In dem vom OLG Hamm entschiedenen Fall stritten mehrere Abkömmlinge des Erblassers um die Erbfolge. Ein Sohn legte kurz nach dem Tod des Vaters ein handschriftliches Testament vor. Darin sollte er Alleinerbe werden. Die weiteren Söhne sollten lediglich den Pflichtteil erhalten. Außerdem enthielt das Testament Regelungen zur Verwaltung des Nachlasses, zur Testamentsvollstreckung und zu einem Wohnrecht der Partnerin des Erblassers.
Die übrigen Beteiligten bestritten die Echtheit des Testaments und wandten sich gegen die Erteilung eines Alleinerbscheins. Das Nachlassgericht holte ein graphologisches Gutachten zur Echtheit der Handschrift und ein weiteres Gutachten zur Testierfähigkeit ein. Das Amtsgericht Bochum hielt die Voraussetzungen für die Erteilung des Alleinerbscheins für gegeben. Die hiergegen eingelegten Beschwerden hatten vor dem OLG Hamm keinen Erfolg.
Das OLG Hamm stellte klar, dass im Erbscheinsverfahren zwar keine subjektive Beweisführungslast wie im klassischen Zivilprozess besteht. Denn das Nachlassgericht hat den Sachverhalt nach § 26 FamFG von Amts wegen zu ermitteln. Das bedeutet: Das Gericht darf sich nicht darauf beschränken, nur das auszuwerten, was die Beteiligten vortragen. Es muss die entscheidungserheblichen Tatsachen selbst aufklären, soweit hierfür Anlass besteht.
Dieser Amtsermittlungsgrundsatz beseitigt aber nicht die objektive Feststellungslast. Bleibt nach Ausschöpfung der gebotenen Ermittlungen offen, ob das Testament echt ist, geht diese Unaufklärbarkeit zulasten desjenigen, der aus dem Testament Rechte herleitet. Wer also aufgrund eines handschriftlichen Testaments Alleinerbe sein will, trägt im Zweifel das Risiko, dass die Echtheit des Testaments nicht festgestellt werden kann.
Amtsermittlung bedeutet nicht Beweislastumkehr
Gerade dieser Punkt wird in der Praxis häufig missverstanden. Viele Beteiligte gehen davon aus, dass im Nachlassverfahren „das Gericht alles herausfinden muss“ und deshalb niemand ein Beweisrisiko trägt. Das ist nur teilweise richtig.
Was das Nachlassgericht von Amts wegen aufklären muss
Richtig ist: Das Nachlassgericht ist nicht an die Beweisanträge der Beteiligten gebunden. Es kann Zeugen vernehmen, Urkunden beiziehen, Vergleichsschriften anfordern und Sachverständigengutachten einholen. Nach § 29 FamFG erhebt das Gericht die erforderlichen Beweise in geeigneter Form und ist hierbei nicht an das Vorbringen der Beteiligten gebunden.
Warum trotzdem eine Feststellungslast bleibt
Falsch wäre aber die Annahme, dass das Gericht bei verbleibenden Zweifeln beliebig entscheiden könnte. Auch im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit muss eine erhebliche Tatsache zur Überzeugung des Gerichts feststehen. Wenn die Echtheit eines Testaments nach durchgeführter Aufklärung offenbleibt, entscheidet die Feststellungslast. Diese trifft bei der Echtheit des Testaments denjenigen, der sich auf das Testament beruft.
Das OLG Hamm stützt diese Wertung auch auf die zivilprozessualen Grundsätze zur Echtheit von Privaturkunden. Nach § 440 Abs. 1 ZPO ist die Echtheit einer nicht anerkannten Privaturkunde zu beweisen. § 439 ZPO regelt, dass sich der Gegner über die Echtheit einer Privaturkunde zu erklären hat. Wird die Echtheit bestritten, reicht die bloße Vorlage des Schriftstücks nicht mehr aus.
Welcher Grad an Gewissheit ist erforderlich?
Das Gericht muss nicht naturwissenschaftlich ausschließen können, dass das Testament gefälscht ist. Eine absolute Gewissheit ist im Bereich der Handschriftenanalyse praktisch kaum erreichbar. Ausreichend ist ein für das praktische Leben brauchbarer Grad an Gewissheit, der vernünftigen Zweifeln Schweigen gebietet, ohne sie vollständig auszuschließen. Dieser Maßstab entspricht der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur richterlichen Überzeugungsbildung.
Im Fall des OLG Hamm kam der Schriftsachverständige zu dem Ergebnis, dass der Text des Testaments mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit vom Erblasser geschrieben worden war. Die Unterschrift stammte wahrscheinlich von ihm. Auch das Datum konnte mit hoher Wahrscheinlichkeit festgestellt werden. Das genügte dem Nachlassgericht und dem OLG Hamm, um von der Echtheit des Testaments überzeugt zu sein.
Das ist wichtig: Ein Gutachten muss nicht zwingend die höchste Wahrscheinlichkeitsstufe erreichen. Entscheidend ist die Gesamtschau. Wenn das Gutachten methodisch überzeugend ist, ausreichend Vergleichsschriften vorliegen und keine konkreten Anhaltspunkte gegen die Sachkunde oder die Schlussfolgerungen des Sachverständigen bestehen, kann das Gericht seine Überzeugung auch auf Wahrscheinlichkeitsgrade stützen.
Was passiert bei verbleibenden Zweifeln?
Bleiben nach der Beweisaufnahme vernünftige Zweifel an der Echtheit, darf das Testament nicht Grundlage eines Erbscheins sein. Der Antragsteller kann sich dann nicht erfolgreich auf das Testament berufen. In diesem Fall kommt regelmäßig die gesetzliche Erbfolge oder ein anderes wirksames Testament zum Tragen.
Das bedeutet für denjenigen, der aus einem Testament Rechte herleitet: Er muss zwar im Erbscheinsverfahren nicht im technischen Sinne „Beweis antreten“ wie im streitigen Zivilprozess. Praktisch muss er aber alles tun, um die Echtheit des Testaments plausibel und überprüfbar zu machen. Dazu gehören insbesondere die Vorlage des Originals, die Benennung geeigneter Vergleichsschriften und die Aufklärung der Umstände, unter denen das Testament aufgefunden wurde.
Wer ein Testament lediglich als Kopie vorlegt, sich zum Auffindeort widersprüchlich äußert oder keine brauchbaren Vergleichsschriften beschaffen kann, verschlechtert seine Position erheblich. Umgekehrt genügt es für die Gegner eines Testaments nicht, pauschal zu behaupten, die Handschrift sehe „anders aus“ oder das Testament sei „verdächtig“. Erforderlich sind konkrete Einwendungen, die das Gericht zu weiteren Ermittlungen veranlassen können.
Bedeutung für die Praxis: Erbschein, Grundbuch und Nachlassabwicklung
Die Echtheit eines Testaments ist nicht nur eine abstrakte Beweisfrage. Sie entscheidet oft darüber, wer den Nachlass verwalten, Immobilien übertragen, Konten auflösen oder Ansprüche gegen Dritte geltend machen darf. Im Erbscheinsverfahren prüft das Nachlassgericht, ob die zur Begründung des Erbscheinsantrags erforderlichen Tatsachen festgestellt sind. Wird ein Alleinerbschein auf Grundlage eines handschriftlichen Testaments beantragt, muss die Wirksamkeit dieses Testaments zur Überzeugung des Gerichts feststehen.
Für Immobiliennachlässe ist dies besonders relevant. Banken, Grundbuchämter und Vertragspartner verlangen regelmäßig einen belastbaren Nachweis der Erbfolge. Wenn die Echtheit des Testaments bestritten wird, kann sich die Nachlassabwicklung über Monate oder Jahre verzögern. In dieser Zeit können Immobilienverkäufe scheitern, Pflichtteilsstreitigkeiten eskalieren und Nachlasswerte an Wert verlieren.
Auch taktisch ist die Entscheidung des OLG Hamm bedeutsam. Wer ein Testament angreifen will, sollte nicht nur pauschal dessen Echtheit bestreiten, sondern gezielt ansetzen: Gibt es Abweichungen in der Schrift? Passt das Papier oder der Stift nicht zum behaupteten Zeitpunkt? Gibt es frühere Briefe oder Unterschriften des Erblassers, die erhebliche Unterschiede zeigen? War der Erblasser körperlich überhaupt noch in der Lage, ein längeres Testament eigenhändig zu schreiben? Gab es eine Person mit Motiv und Gelegenheit zur Fälschung?
Auf der anderen Seite sollte der Testamentserbe frühzeitig Beweismaterial sichern. Besonders wichtig sind Originalunterlagen des Erblassers, etwa Briefe, Notizen, frühere Testamente, Unterschriften auf Verträgen, Bankunterlagen oder sonstige handschriftliche Dokumente. Ohne geeignetes Vergleichsmaterial kann ein Schriftgutachten deutlich erschwert werden.
Testierfähigkeit bleibt ein eigener Angriffspunkt
Die Echtheit des Testaments ist nur eine Seite der Prüfung. Selbst ein echtes Testament ist unwirksam, wenn der Erblasser bei Errichtung testierunfähig war. Das OLG Hamm hat auch diesen Punkt geprüft und keine ausreichenden Anhaltspunkte für eine Testierunfähigkeit gesehen. Das eingeholte Sachverständigengutachten überzeugte sowohl das Nachlassgericht als auch das Beschwerdegericht.
In der Praxis werden Echtheit und Testierfähigkeit häufig gemeinsam angegriffen. Das ist nachvollziehbar, aber rechtlich sauber zu trennen. Bei der Echtheit geht es darum, ob das Schriftstück tatsächlich vom Erblasser stammt. Bei der Testierfähigkeit geht es darum, ob der Erblasser die Tragweite seiner letztwilligen Verfügung erkennen und frei danach handeln konnte. Beide Fragen können unterschiedliche Gutachten erfordern.
Besonders bei älteren, schwer kranken oder dementiell veränderten Erblassern kommt es auf eine sorgfältige Rekonstruktion des Errichtungszeitpunkts an. Arztberichte, Pflegeunterlagen, Krankenhausdokumentationen, Medikamentenpläne und Zeugenaussagen können hier entscheidend sein. Fehlt allerdings ein genaues Errichtungsdatum, kann dies die Prüfung erschweren, ohne das Testament automatisch unwirksam zu machen.
Handschriftliches Testament: So lassen sich Streitigkeiten vermeiden
Die Entscheidung zeigt erneut, dass handschriftliche Testamente zwar einfach und kostengünstig errichtet werden können, aber im Streitfall erhebliche Risiken bergen. Wer größere Vermögenswerte vererbt, einzelne Angehörige enterbt oder eine komplexe Nachlassregelung treffen will, sollte deshalb ernsthaft über ein notarielles Testament nachdenken. Ein notarielles Testament reduziert spätere Streitigkeiten über Echtheit, Form und Testierfähigkeit erheblich. Dies jedenfalls dann, wenn zum Zeitpunkt der Errichtung bereits aufgrund eines veränderten Schriftbilds, Alters oder geistiger Gebrechen Angriffspunkte gegeben sein können.
Wer dennoch ein eigenhändiges Testament errichten möchte, sollte den gesamten Text vollständig selbst schreiben, mit Vor- und Nachnamen unterschreiben und Ort sowie Datum vollständig angeben. Das Testament sollte eindeutig formuliert sein und an einem sicheren Ort verwahrt werden. Die besondere amtliche Verwahrung beim Nachlassgericht kann verhindern, dass das Testament nach dem Tod verschwindet, verspätet auftaucht oder in seiner Herkunft zweifelhaft bleibt.
Wichtig ist auch: Wer Angehörige auf den Pflichtteil setzt, sollte dies klar formulieren. Wird eine Person als Alleinerbe eingesetzt und werden andere Abkömmlinge ausdrücklich auf den Pflichtteil verwiesen, liegt regelmäßig eine Enterbung dieser Personen vor. Gerade solche Konstellationen führen erfahrungsgemäß häufig zu Auseinandersetzungen, weil die wirtschaftlichen Folgen erheblich sind.
Fazit: Wer sich auf das Testament beruft, trägt das Risiko der Unaufklärbarkeit
Die Entscheidung des OLG Hamm vom 16.03.2026 – 10 W 122/25 – bringt einen wichtigen Grundsatz klar auf den Punkt: Wer aus einem handschriftlichen Testament ein Erbrecht herleitet, trägt im Zweifel die Feststellungslast für dessen Echtheit. Der Amtsermittlungsgrundsatz im Erbscheinsverfahren hilft zwar bei der Aufklärung, nimmt dem Testamentserben aber nicht das Risiko, dass die Echtheit am Ende nicht festgestellt werden kann.
Für die Praxis bedeutet das: Ein handschriftliches Testament sollte im Streitfall nicht nur formal vorgelegt, sondern aktiv durch belastbare Umstände, geeignete Vergleichsschriften und gegebenenfalls ein überzeugendes Sachverständigengutachten abgesichert werden. Wer ein Testament angreifen will, muss umgekehrt konkrete Zweifel vortragen und diese möglichst mit objektiven Anhaltspunkten unterlegen.
Ansprechpartner zum Erbrecht:
Rechtsanwalt Graf ist auch Testamentsvollstrecker sowie Kooperationsmitglied im DVEV (Deutsche Vereinigung für Erbrecht und Vermögensnachfolge e. V.). und DIGEV (Deutsche Interessengemeinschaft für Erbrecht und Vorsorge e. V.)
Rechtsanwalt Detzer wird regelmäßig von den Amtsgerichten Wolfratshausen und Garmisch-Partenkirchen als Nachlasspfleger bestellt.


