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zu deutsch:
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Wie bitte? – Keine Zulassung zur Anwaltschaft wegen Beleidigung eines Ausbilders im Referendariat

22. November 2017 | von Rechtsanwalt Helmut A. Graf | Kategorie: Recht allgemein

Wer Rechtsanwalt werden will, der muss nicht nur Jura studiert haben, sondern im Anschluss an das Studium auch eine praktische Zeit im Rahmen eines Referendariats, früher als Beamter auf Widerruf und heute als Angestellter im öffentlichen Dienst, verbringen. Im Rahmen dieses Referendariats durchläuft der Jurist unterschiedliche Stationen, beispielsweise bei Gericht, bei der Staatsanwaltschaft, bei einer Behörde oder auch in einer Anwaltskanzlei und wird dort von dem jeweiligen Ausbilder benotet. Auch, wenn diese Zeugnisse keine nennenswerte praktische Relevanz haben, weil es ausschließlich auf die Examensnote ankommt, die im zweiten Staatsexamen, also am Ende des Referendariats erzielt wird, legt jeder Rechtsreferendar oder jede Rechtsreferendarin Wert darauf in den Stationen jeweils eine anständige Note zu erhalten. Dies deshalb, weil viele glauben, dass dann, wenn die Examensnoten eher im unteren Bereich angesiedelt sind, was bei der Mehrzahl der angehenden Juristen der Fall ist, sich über diese Ausbildungszeugnisse ein Einstieg ins Berufsleben finden lässt…

Nachdem eine Referendarin sich bereits während der Ausbildungsstation bei der Staatsanwaltschaft des Öfteren mit dem sie ausbildenden Staatsanwalt angelegt hatte und daraufhin von diesem lediglich die Note befriedigend“ erhalten hatte, war sie darüber derart erbost, dass sie eine E-Mail beleidigenden Inhalts verfasst hatte. Sie hätte sich sicherlich nicht träumen lassen, dass ihr deswegen Jahre später von gestandenen Juristen der Zugang zur Anwaltschaft versagt worden ist, aber lesen Sie selbst….

Rechtsreferendarin wird wegen Beleidigung ihres Ausbilders verurteilt

Der Staatsanwalt fakelte nicht lange und leitete nunmehr gegen die im vormals zur Ausbildung zugewiesene Referendarin ein Strafverfahren wegen Beleidigung ein.

Die streitbare Referendarin konnte es nicht lassen. Im Rahmen des Ermittlungsverfahrens schrieb sie eine weitere E-Mail an die zuständige Oberstaatsanwältin in der sie Zweifel an deren Rechtstreue und ihren intellektuellen Fähigkeiten zum Ausdruck brachte. Konsequenz aus dem überschäumenden Temperament (oder der mangelnden Kinderstube) war dann, dass die Referendarin vom Amtsgericht wegen Beleidigung des Staatsanwalts zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen verurteilt worden ist.

Anwaltskammer verweigert nach bestandenem zweiten Staatsexamen die Zulassung zur Anwaltschaft

Wer nun meint, damit hätte es sein Bewenden gehabt, der irrt.

Als die Referendarin dann erfolgreich ihr zweites Staatsexamen abgelegt hatte beantragte sie rund 3 Jahre später die Zulassung zur Anwaltschaft. Sie staunte nicht schlecht, als ihr Antrag von der zuständigen Rechtsanwaltskammer mit der Begründung abgelehnt worden ist, dass sie unwürdig erscheine den Beruf einer Rechtsanwältin ordnungsgemäß auszuüben.

Anwaltsgerichtshof weist Klage gegen Ablehnungsbescheid zurück und BGH lässt Berufung nicht zu

Wer nun meint, es hätte sich ein Gericht gefunden, das diese Entscheidung korrigiert hatte, der irrt neuerlich.

Die gegen den Bescheid gerichtete Klage zum Anwaltsgerichtshof (AGH) blieb ohne Erfolg und der gegen das Urteil gerichtete Antrag auf Zulassung der Berufung wurde vom BGH abgelehnt.

Bundesverfassungsgericht muss anwaltlicher berufsständischer Vertretung erklären, was es mit der Berufsfreiheit auf sich hat

Die Referendarin, die nun keine Referendarin, sondern mit dem Bestehen des zweiten Examens eine Assessorin war, gab allerdings nicht auf und zog vors Bundesverfassungsgericht und rügte eine Verletzung ihrer Grundrechte, insbesondere der Berufsfreiheit aus Art. 12 Abs. 1 GG. Dieses hat nun mit Beschluss vom 22.10.2017 (1 BvR 1822/16) der Beschwerdeführerin die Entscheidung des AGH aufgehoben, weil die Versagung der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft einen schwerwiegenden Eingriff in das Grundrecht auf Freiheit der Berufswahl bedeutet.

Versagungsgrund der Unwürdigkeit ist im Lichte der Berufsfreiheit einschränkend auszulegen

Als jedenfalls vorübergehendes Berufsverbot stellt sie eine subjektive Berufszugangsregelung dar, die einer ihrerseits verfassungsgemäßen gesetzlichen Grundlage bedarf und nur zum Schutz eines besonders wichtigen Gemeinschaftsguts und unter strikter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit statthaft ist. Der Versagungsgrund der Unwürdigkeit gemäß § 7 Nr. 5 der Bundesrechtsanwaltsordnung ist im Lichte der Berufsfreiheit einschränkend auszulegen.

Ein Bewerber kann nicht allein deswegen als unwürdig angesehen werden, weil sein Verhalten im beruflichen Umfeld oder im gesellschaftlichen Bereich auf Missfallen stößt. Erforderlich ist hierfür in der Regel vielmehr, dass das von ihm gezeigte Fehlverhalten auch geeignet ist, das Vertrauen in die Integrität der Rechtsanwaltschaft im Interesse einer funktionierenden Rechtspflege zu beeinträchtigen und dass diese Beeinträchtigung seine grundrechtlichen Belange überwiegt.

Diesen verfassungsrechtlichen Anforderungen genügen die angegriffenen Entscheidungen nicht uneingeschränkt. Keinen Bedenken begegnet die Würdigung der konkret herangezogenen für und gegen die Beschwerdeführerin sprechenden Umstände zur Beurteilung ihrer Gesamtpersönlichkeit. Der Beschwerdeführerin durfte insbesondere ihre fehlende Unrechtseinsicht vorgeworfen und entgegengehalten werden.

Zwar kann ein festgestelltes Fehlverhalten nach einer mehr oder minder langen Zeit durch Wohlverhalten oder andere Umstände derart an Bedeutung verlieren, dass es der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft nicht mehr entgegensteht. Eine weiterhin bestehende Uneinsichtigkeit und Rechtfertigung der Tat kann sich aber gleichwohl zu Lasten eines Bewerbers auswirken, weil es sich dabei um einen für die zu erstellende Prognoseentscheidung maßgeblichen Aspekt handelt.

Grundrechtlich geschützte Belange bei Abwägung nicht berücksichtigt

Beide Entscheidungen lassen jedoch eine Abwägung der grundrechtlichen Belange der Beschwerdeführerin mit den ihrer Zulassung zur Rechtsanwaltschaft entgegenstehenden Gemeinwohlbelangen nicht erkennen. Allein die vorgenommene Würdigung der Persönlichkeit der Beschwerdeführerin mit der nicht näher begründeten Schlussfolgerung, dass sie für den Anwaltsberuf nicht tragbar sei, wird dem nicht gerecht.

Die Entscheidung des Anwaltsgerichtshofs lässt insoweit bereits eine Prognoseentscheidung im Hinblick auf die Beeinträchtigung der einer Zulassung entgegenstehenden Interessen der Öffentlichkeit vermissen.

Es hätte insbesondere näher ausgeführt werden müssen, dass und warum davon auszugehen ist, dass die Beschwerdeführerin im Falle ihrer Zulassung als Rechtsanwältin in einer Art und Weise auftreten würde, die das Vertrauen in die Integrität der Rechtsanwaltschaft insbesondere im Interesse einer funktionierenden Rechtspflege beinträchtigen könnte, sei es, dass Gerichte Rechtsstreitigkeiten nicht mehr zielgerichtet und zweckmäßig betreiben oder aber die Rechtsuchenden eine vertrauenswürdige Rechtsberatung und Vertretung im Rechtsstreit nicht erlangen könnten.

Ein gegenüber den Interessen der Beschwerdeführerin überwiegendes Interesse der Öffentlichkeit lag ohne weitere entsprechende Feststellungen auch nicht auf der Hand, so dass sich dahingehende Ausführungen hätten erübrigen können.

Der AGH wird nun also neuerlich unter Berücksichtigung der Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts entscheiden müssen.

Der Laie staunt und der Fachmann wundert sich. Verfassungsrecht, und damit auch die besondere Bedeutung der Grundrechte, gehört zur Grundausbildung eines jeden Juristen. Es ist daher bedenklich, wenn es der Einschaltung des Bundesverfassungsgerichts bedarf, damit dieses den berufsständischen Vertretungen von Rechtsanwälten und ihrer eigenen Gerichtsbarkeit den Wesensgehalt deutscher Grundrechte erklären muss.

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