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Wird eine Kündigungsschutzklage zu Unrecht rechtskräftig abgewiesen, so hat der Arbeitnehmer grds. gleichwohl keinen Schadensersatzanspruch gegen den Arbeitgeber

30. Dezember 2019 | von Rechtsanwalt Helmut A. Graf | Kategorie: Arbeitsrecht

Wer einen Rechtsstreit verliert, der ist oft geneigt die Entscheidung als Fehlurteil zu qualifizieren. In den wenigsten Fällen erhält er es aber schwarz auf weiß, dass ein Fehlurteil vorgelegen hat, weil das Bundesverfassungsgericht sich nicht als „Superrevisionsinstanz“ sieht, und deshalb Urteilsverfassungsbeschwerden regelmäßig schon nicht zur Entscheidung annimmt so das für gewöhnlich nach der letzten Instanz Schluss ist. Wer dann als Kläger immer noch nicht genug hat und vielleicht sogar die Möglichkeit sieht, einen Verstoß gegen die EMRK beim EGMR (Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte) geltend zu machen, und dann auch noch erfolgreich ist, der kann grundsätzlich gleichwohl, wenn die deutschen Arbeitsgerichte seine Kündigungsschutzklage zu Unrecht abgewiesen haben, grds. nicht im Nachhinein Schadensersatzansprüche gegen den Arbeitgeber geltend machen, weil dem die Rechtskraft der (unrichtigen) Vorentscheidungen entgegensteht. Dies hat nun das BAG mit Urteil vom 19.12.2019 (8 AZR 511/18) festgestellt und damit einen Schlussstrich unter einen Marathon an Rechtsstreitigkeiten gezogen, die seit dem Jahr 1998 die deutsche Arbeitsgerichtsbarkeit beschäftigt hatten.

Katholischer Arbeitnehmer klagt nach Kündigung wegen beendeter Ehe gegen Kirchengemeinde als Arbeitgeber

Der Kläger, ein Katholik, war bei der beklagten Kirchengemeinde als Organist, Chorleiter und Dekanatskantor beschäftigt. 1994 ging seine Ehe in die Brüche und er ging eine neue Beziehung zu einer anderen Frau ein, aus der auch ein Kind hervorging. Als sein Arbeitgeber davon Kenntnis erlangt hatte, kündigte er das Arbeitsverhältnis ordentlich zum 31.03.1998. Die Kündigung wurde damit begründet, dass der Kläger gegen den Grundsatz der Unauflöslichkeit der Ehe verstoßen und damit seine Loyalitätsobliegenheiten gegenüber seinem Arbeitgeber grob verletzt habe …

Kein Klageerfolg vor der deutschen Gerichtsbarkeit

Die vom Kläger erhobene Kündigungsschutzklage war vor den deutschen Arbeitsgerichten in allen Instanzen erfolglos und das Verfahren endete 2000 mit einer Klageabweisung. Die gegen das Urteil erhobene Verfassungsbeschwerde nahm das Bundesverfassungsgericht nicht zur Entscheidung an.

Erfolgreiche Klage beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte

2003 erhob dann der Kläger eine sog. Individualbeschwerde gegen die Bundesrepublik Deutschland beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte. Dort mahlen die Mühlen der Justiz besonders langsam. Denn erst mit Urteil vom 23.09.2010 stellten die Richter einen Verstoß gegen Art. 8 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) fest und sprachen dem Kläger nach Art. 41 EMRK eine Entschädigung in Höhe von 40.000 € zu.

Restitutionsklage vor den Arbeitsgerichten in allen Instanzen erfolglos

Der Kläger glaubte nun, nachdem die obersten europäischen Richter ja festgestellt hatten, dass seine Kündigungsschutzklage zu Unrecht abgewiesen worden war, das Verfahren wieder mit einer sog. Restitutionsklage „aufmachen“ zu können. Da hat er aber die Rechnung ohne die deutsche Gerichtsbarkeit gemacht. Denn auch diese Klage blieb in allen Instanzen, auch vor dem BAG, erfolglos. Seine neuerlich von ihm zum Bundesverfassungsgericht erhobene Urteilsverfassungsbeschwerde wurde von diesen wiederum nicht zur Entscheidung angenommen.

Auch Klage auf Wiedereinstellung erfolglos

Der Kläger gab aber nicht auf und klagte nunmehr gegen seinen vormaligen Arbeitgeber auf Wiedereinstellung. Dies deshalb, weil er, der Kläger glaubte, dass nun, nachdem der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte ja festgestellt hatte, dass bei der Kündigung seine Rechte nicht ausreichend beachtet worden sind, sein vormaliger (katholischer) Arbeitgeber, jedenfalls aber die Arbeitsgerichtsbarkeit nun den Fehler korrigieren würde. Da hat der Kläger sich aber gehörig getäuscht, denn der Arbeitgeber wollte ihn nicht einstellen und seine Klage blieb in allen Instanzen erneut erfolglos.

Nun Klage auf entgangene Vergütung und Ausgleich entgangener Rentenansprüche

Der Kläger wollte es erneut nicht glauben, dass sein Sieg vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte, für ihn nicht mehr bewirken sollte, als ihm dort zugesprochene Zahlung von 40.000 €, die nicht sein Arbeitgeber, sondern der deutsche Steuerzahler wegen des Fehlurteils, zahlen musste. Deshalb verklagte er nunmehr neuerlich seinen vormaligen Arbeitgeber auf Schadenersatz und verlangte von diesem ihm den entgangenen Verdienst auszugleichen, der ihm aufgrund der (rechtswidrigen) Kündigung zum 31.03.1998 entgangen ist. Auch wollte er Ausgleich für entgangene Rentenansprüche.

Begründet hat er seine Klage damit, dass es sich bei dem Urteil im Kündigungsrechtsstreit, der Ausgang des Verfahrens war, um ein klares Fehlurteil gehandelt habe, weil der geltend gemachte Kündigungsgrund von der Grundordnung des kirchlichen Dienstes im Rahmen kirchlicher Arbeitsverhältnisse, die hier allein maßgeblich sei, offensichtlich nicht umfasst wurde. Dies sei seit deren Inkrafttreten auch für jedermann offensichtlich gewesen. Die Beklagte hätte durch ihr Verhalten und ihren Vortrag im Kündigungsrechtsstreit die Arbeitsgerichte getäuscht und damit in sittenwidriger Weise bewirkt, dass die Kündigungsschutzklage abgewiesen worden ist.

Nach rechtskräftigen Abschluss eines Kündigungsrechtsstreits grundsätzlich kein Anspruch auf Schadenersatz

Aber auch in diesem Rechtsstreit hatte der Kläger in allen Instanzen das Nachsehen. Zuletzt hat auch das BAG seine Revision abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, dass dann, wenn eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses rechtskräftig feststehe, Schadensersatzansprüche, die auf den Ersatz entgangenen Entgelts sowie entgangene Rentenansprüche gerichtet sind, allenfalls bei einer vorsätzlich sittenwidrigen Schädigung im Sinne von § 826 BGB in Betracht kommen könnten. Es sei aber revisionsrechtlich nicht zu beanstanden, dass das LAG zum Ergebnis gelangt sei, dass die Voraussetzungen dieser Vorschrift nicht seitens des Arbeitgebers erfüllt worden sind.

Anmerkung:
Wer weiß wie belastend Rechtsstreitigkeiten für den Durchschnittsmenschen sind, der kann erahnen, wie stark das Leben des Klägers während der nun 20-jährigen Verfahrensdauer gelitten haben mag. Nicht bekannt ist, was den Kläger motiviert hat, während all der Jahre, immer wieder erneut vor Gericht zu ziehen und am Ende des Tages kostenpflichtig zu unterliegen. Bei der Masse der geführten Verfahren dürften die 40.000 €, die ihm die Bundesrepublik Deutschland als Entschädigung zahlen musste, bei weitem nicht ausgereicht haben, um im Ansatz die Anwalts- und Gerichtskosten zu decken. Dass eine Rechtsschutzversicherung hier mitgezogen hat, erscheint eher unwahrscheinlich, weil Rechtschutzversicherungen grundsätzlich dann keine Deckung erteilen, wenn bei einer Rechtsverfolgung keine hinreichenden Erfolgsaussichten gegeben sind, was bei den meisten Streitigkeiten offensichtlich der Fall war. Der Kläger, der sich hier redlich bemüht hat, mag auf sein Rechtsempfinden vertraut haben und darauf, dass Urteile, die im Namen des Volkes gesprochen werden, auch mit diesem Rechtsempfinden in Einklang zu bringen sein müssten. Aber wie hat so schön ein Richter am OLG München im Rahmen einer mündliche Verhandlung einmal einer von unserer Kanzlei vertretenen Partei, die einen Vergleichsschluss mit dem Hinweis darauf, dass sie Gerechtigkeit möchte, erklärt: „Bei uns gibt es nur Urteile, aber keine Gerechtigkeit. Wenn Sie Gerechtigkeit möchten, müssen Sie woanders hingehen …“. Auch, wenn der Richter in der Sache grundsätzlich recht gehabt hatte, und nachdem die Partei sich nicht vergleichen wollte, dann das OLG gegen sie entschieden hatte, hatte er am Ende doch nicht ganz recht. Denn nachdem das Urteil zur Zurückweisung in die Ausgangsinstanz geführt hatte, haben wir dort den Rechtsstreit dann neuerlich gewonnen und die gegen dieses Urteil dann eingelegte Berufung weiter zum OLG München hat dieses dann abgewiesen, so dass die Partei, die sich nicht vergleichen wollte, am Ende des Tages dann doch das bekommen hatte, was sie wollte, nämlich ein Urteil in ihrem Sinne und damit ihre Art der Gerechtigkeit. Da allerdings zwischen der ersten Entscheidung des OLG und der zweiten Entscheidung mehr als 5 Jahre gelegen haben, und in dieser Zeit das Leben durch den laufenden Rechtsstreit stark emotional belastet war, wäre es in der Nachschau vielleicht doch die weisere Entscheidung gewesen, sich zu vergleichen und sich den Rest zu sparen, auch, wenn dies nicht die Gerechtigkeit gewesen wäre, die sich die Partei vom Gericht erhofft. Hier muss aber jeder für sich selbst irgendwann die Entscheidung treffen, was ihm wichtiger ist, Gerechtigkeit oder unbeschwerte Lebenszeit.

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