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„Coram iudice et in alto mari sumus in manu Dei“.

zu deutsch:
„Vor Gericht und auf hoher See sind wir in Gottes Hand.“
(Deshalb sollte Ihr Kapitän stets kompetent und zuverlässig sein!)

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Wird Steuerhinterziehung der Erblasser vererbt?

9. März 2018 | von Rechtsanwalt Helmut A. Graf | Kategorie: Erbrecht

Gleichgültig, ob Sie in Ihrem Leben einen Zeitpunkt erreicht haben, in dem Sie sich Gedanken zur Regelung Ihres Nachlasses machen oder aber ob Sie gerade geerbt haben oder jedenfalls eine Erbaussicht besteht, so werden Sie sich vielleicht die Frage stellen, in welcher Weise Erben nicht nur finanziell für die Steuerhinterziehung des Erblassers haften, sondern sich gegebenenfalls sogar noch strafbar machen.

Wir sagen Ihnen worauf Sie als (zukünftige) Erblasser/Erblasserin achten müssen bzw. was Sie als Erbe/Erben beachten müssen, um nicht, um strafrechtliche Fallstricke zu vermeiden.

Grundsätzlich keine Vererbbarkeit der Steuerhinterziehung

Die gute Nachricht ist, dass dem deutschen Strafrecht – auch dem Steuerstrafrecht – eine „Sippenhaft“ fremd ist, weswegen Erben, zumindest strafrechtlich nicht per se für Verfehlungen der Vorgeneration haften.

Das deutsche Erbrecht ist geprägt vom in § 1922 BGB verankerten Grundsatz der Gesamtrechtsnachfolge. Dies bedeutet, dass beim Tod eines Menschen der Nachlass als Ganzes und ungeteilt auf den oder die Erben übergeht. Der oder die Erben rücken also im Wege der sogenannten Universalsukzession anstelle des Verstorbenen. Auch, wenn damit nach § 1967 BGB eine Haftung für Schulden verbunden ist, hat es damit aber auch zunächst sein bewenden. Eine strafrechtliche Haftung ist damit nicht verbunden. Der Gesetzgeber hat deshalb auch in § 459 c Abs. 3 StPO bzw. § 101 OWiG geregelt, dass Geldstrafen bzw. Geldbußen nicht in den Nachlass vollstreckt werden dürfen.

Steuerliche Pflichten des Erblassers gehen auf Erben über

Wer aber nun meint, damit sei der Erbe aus dem Schneider, der verkennt, dass mit Eintritt des Erbfalls verschiedene steuerliche Pflichten des Erblassers auf die Erben übergehen.

Verpflichtung zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung für das Todesjahr

So muss beispielsweise der Erbe für das Todesjahr eine korrekte Einkommensteuererklärung für den Erblasser abgeben. Der Erbe kann sich dabei nicht einfach darauf berufen, dass ihm die Einkommensverhältnisse des Erblassers nicht bekannt sind. Er muss sich vielmehr die erforderlichen Informationen verschaffen, so dass die Steuererklärung vollständig ist. Andernfalls kann bereits hierdurch der Straftatbestand der Steuerhinterziehung nach § 370 AO erfüllt sein.

Verpflichtung unrichtige Steuererklärungen aus der Vergangenheit zu berichtigen

Während in manchen Familien Steuerhinterziehungen der Eltern oder Großeltern bereits zu deren Lebzeiten den Erben bekannt sind, weil diese kein Geheimnis daraus machen, dass bestimmte Einkünfte, beispielsweise aus Kapitalvermögen, das sich im Ausland befindet, nicht versteuert werden, kann es, wenn bei den Erben diese Kenntnis zum Zeitpunkt des Eintritts des Erbfalls fehlt, aber auch sein, dass diese bei den Nachforschungen, die im Zusammenhang mit der vorgenannten Einkommensteuererklärung für das Todesjahr angestellt werden, sie über die lebzeitigen „Steuerverkürzungen“ des Erblassers „stolpern“.

Nach § 153 AO ist derjenige, der solche Einkünfte nicht vollständig angibt, zur Berichtigung verpflichtet. Diese Verpflichtung ist nun auf den oder die Erben übergegangen. Dabei muss beachtet werden, dass eine solche Berichtigungspflicht nicht nur bei positiver Kenntnis besteht, sondern auch bereits dann bestehen kann, wenn die Unrichtigkeit nur billigend in Kauf genommen wird, will man sich nicht dem Vorwurf einer Steuerhinterziehung durch Unterlassung nach § 370 Abs. 1 Nr. 2 AO ausgesetzt sehen.

Wer sich hier als Erbe strafrechtlich nicht angreifbar machen möchte, der muss die Steuerhinterziehungen der Vergangenheit offenlegen und hinterzogene Einkünfte nach erklären. Das Finanzamt ändert dann rückwirkend die Steuerbescheide der letzten 10 Jahre. Mit Nachzahlungen und Verzugszinsen können hier ganz erhebliche Forderungen auf den Nachlass zukommen.

Wer als Erblasser eine solche Steuerproblematik seinen Kindern als Erben überlässt handelt unverantwortlich

In der Praxis erleben wir immer wieder, dass (potentielle) Erblasser hier keinerlei Problembewusstsein haben und glauben die Kinder als Erben würden dies schon unter sich „regeln“. Gemeint ist damit, dass die Kinder, um die Früchte der Steuerhinterziehung nicht zu verlieren, sich schon irgendwie darauf verständigen werden, im Sinne des Erblassers weitermachen. Wer so denkt, der verkennt, dass er damit seine Kinder mit Eintritt des Erbfalls vor die Wahl stellt selbst strafrechtlich angreifbar zu werden oder aber die Steuerstraftaten des Erblassers offenzulegen. Wer nun meint, die Kinder hätten ja dann die Wahl und könnten sich frei entscheiden, der verkennt, dass gerade beim Erben nur selten Einigkeit zwischen den Erben besteht. Deshalb ist es absolut unwahrscheinlich, dass bei einer solch heiklen Frage ein Konsens erzielt wird.

Was aber noch erschreckender ist, dass wir es in der Praxis immer wieder erleben, dass Berater, die bei der Erstellung eines Testaments mit solchen Themen konfrontiert werden, sich einfach „wegducken“ ohne vollumfänglich aufzuklären oder gar Lösungswege aufzuzeigen.

Exkurs: Wir haben auf einiger Zeit auf Seiten einer Erbin eine langjährige Erbauseinandersetzung begleitet, bei der eben ein solches Beraterversagen dauerhaft den Familienfrieden gestört hat.

In der Sache war der Erbfall eigentlich recht einfach: es gab 2 Kinder, eine Immobilie sowie Geld- und Wertpapiervermögen. Letzteres war teilweise problematisch, weil es sich im Ausland befand und über viele Jahre hinweg die Kapitalerträge nicht versteuert worden sind. Der Wille der Erblasser bestand darin, dass eines der Kinder das Familienheim bekommt und im Gegenzug das andere Kind alles beim Eintritt der beiden Erbfälle noch vorhandenen Geld- und Wertpapiervermögen.

Der Erblasser, eine Wirtschaftskapitän der alten Schule, hatte eine große Münchner Wirtschaftskanzlei mit der Erstellung eines Testaments beauftragt. Dies hat dann ein Ehegattentestament entworfen, in dem geregelt war, dass jeweils die Kinder zu gleichen Teilen die Elternteile beerben. Im Wege des Vorausvermächtnisses war dann angeordnet, dass das eine Kind bei jedem Erbfall den hälftigen Miteigentumsanteil des Elternteils an der Immobilie erhält und das andere Kind den hälftigen Miteigentumsanteil am vorhandenen Geld- und Wertpapiervermögen. Zugunsten des überlebenden Elternteils war dann noch im Wege des Untervermächtnisses ein Wohnrecht sowie ein Nießbrauch am Geldvermögen angeordnet. Die Reaktion des Beraters, der für dieses Testament rund 25.000 € in Rechnung gestellt hatte, zu den ausländischen Kapitalvermögen war, dass er das jetzt nicht gehört habe. Keine Aufklärung, keine Beratung. Nichts. Er hat die Familie mit ihren hausgemachten Problemen einfach allein gelassen.

Die Eltern haben dann noch, kurz bevor der Vater verstorben ist, demjenigen Kind, das das Geld- und Wertpapiervermögen erhalten hat, die Hälfte des ausländischen Vermögens schenkweise übertragen.

Wenn Sie oben aufgepasst haben, dann wissen Sie, dass im deutschen Erbrecht die Gesamtrechtsnachfolge gilt, also mit dem Tod des Vaters zunächst der Nachlass auf die beiden Kinder übergegangen ist. Diese hatten dann jeweils entsprechend ihrem Vorausvermächtnis einen Anspruch gegen den Nachlass auf Übertragung des Ihnen zugewandten Vermächtnisgegenstands, nämlich Immobilienanteil bzw. Anteil am Geld- und Wertpapiervermögen und die überlebende Mutter hatte wiederum im Wege des Untervermächtnisses einen Anspruch auf Einräumung des Wohnrechts und des Nießbrauchs.

Bei dieser Konstellation machen sich dann mit dem Tod des Vaters sowohl die beiden Kinder als auch die Mutter einer Steuerhinterziehung strafbar, wenn das Auslandsvermögen und die damit verbundene Steuerhinterziehung aus der Vergangenheit nicht offengelegt wird. Bei der Mutter kommt noch hinzu, dass diese bereits aus der Vergangenheit strafbar war, weil der Vater das von ihm verdiente Geld auf beider Namen angelegt hatte, sodass die Kapitalerträge auch von beiden hinterzogen worden sind.

Die Mutter wurde kurze Zeit nach dem Tod des Vaters so dement, dass sie strafrechtlich nicht mehr greifbar war. Die Kinder haben sich so zerstritten, dass sie ihr Lebtag nicht mehr miteinander sprechen. Der Fiskus hatte kurzfristig wegen der Steuerschulden aus dem Auslandsvermögen im 6-stelligen Bereich die Zwangsversteigerung der Familienimmobilie, deren Erhalt bei den Eltern oberste Priorität hatte, angeordnet.
Am Ende des Tages konnten wir dann für das Kind, das die Immobilie geerbt hat, diese retten und dafür Sorge tragen, dass das Kind, dass das Schwarzgeld erhalten hat, auch die darauf liegenden Lasten getragen hat.

Diese Streitigkeiten die viel Zeit, Geld und Nerven gekostet haben, werden aber allesamt zu vermeiden gewesen, wenn der Vater nicht seine Steuerstraftat auf die Kinder übertragen hätte und vor allen Dingen, wenn der Berater richtig darüber aufgeklärt hätte, welche Konsequenzen es für die Kinder haben kann und wird, wenn die potentiellen Erblasser die Steuerangelegenheiten nicht noch lebzeitig selbst bereinigen.

Erben haben auch eigene steuerrechtliche Pflichten

Wer nun meint, er sei steuerrechtlich aus dem Schneider, weil es in seiner Familie kein Auslandsvermögen gibt und dies alles ohnehin nur ein Problem der oberen 10.000 sei, der verkennt, dass den Erben auch selbst nach dem Erbfall in eigener Person steuerliche Pflichten treffen, der Nichtbeachtung strafrechtliche Konsequenzen haben kann.

Pflicht zur Abgabe einer Erbschaftssteuererklärung

Auch, wenn die Abgabe eine Erbschaftsteuererklärung nur nach entsprechender Aufforderung durch das Finanzamt erfolgen muss, so gibt es bereits nach § 30 ErbStG eine Anzeigepflicht, die es zu beachten gilt. Bereits im Rahmen dieser Anzeige ist der Umfang des Nachlasses vollständig anzugeben. Auch hier spielt das oben genannte Auslandsvermögen wieder eine Rolle, dass mit angegeben werden muss. Dies gilt natürlich nicht nur für Kapital, sondern beispielsweise auch für Immobilien im Ausland, die bislang dem Fiskus unbekannt sind. Derartige Vermögenswerte sind dann im Rahmen der Erbschaftsteuererklärung auch zu bewerten.

Gefahr für den Erben Folgedelikte zu begehen

Wer als Erbe versucht die Steuerverfehlungen des Erblassers nicht offenzulegen, weil er den verstorbenen nicht postum „kriminalisieren“ oder, was näherliegend ist, einfach nicht den Nachlass durch Steuernachzahlungen schmälern will, für den besteht auch noch die Gefahr, sich nicht bereits dadurch selbst strafbar zu machen, denn – um die Steuerhinterziehung nicht offenzulegen – müssten dann konsequent gegebenenfalls andere Beteiligte, wie Pflichtteilsberechtigte, Miterben oder auch Zugewinnausgleichsberechtigte, getäuscht werden, wodurch der Straftatbestand des Betrugs nach § 263 StGB erfüllt wird.

Während eine steuerliche Strafbarkeit durch eine Selbstanzeige im Rahmen von § 371 AO noch vom Tisch gebracht werden kann, gibt es eine solch strafbefreiende Wirkung für Betrugsdelikte nicht.

Wer also als künftige Erblasser seine Kinder liebt, der sollte sie nicht all diesen Gefahren und Versuchungen aussetzen, sondern lebzeitig noch reinen Tisch machen.

Wir beraten und unterstützen regelmäßig sowohl Erblasser als auch Erben gerade bei komplizierten Nachlässen. Haben auch Sie Bedenken wegen Auslandsvermögen? Wir beraten und unterstützen I gerne.

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Übrigens: Wegen des Kanzleisitzes in unmittelbarer Nähe zum Bahnhof in Wolfratshausen sind die Anwälte der Kanzlei GRAF-DETZER Rechtsanwälte auch für Klienten aus Geretsried, Starnberg und München immer in greifbarer Nähe.

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