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Zu den Voraussetzungen der familienrechtlichen Genehmigung bei der Erbausschlagung für Minderjährige

17. Oktober 2016 | von Rechtsanwalt Helmut A. Graf | Kategorie: Erbrecht

Besteht die Gefahr, dass der Nachlass überschuldet ist, dann schlagen die unmittelbaren Erben das Erbe regelmäßig aus. So kann es vorkommen, dass Minderjährige, beispielsweise wenn vor ihnen ein Elternteil ausgeschlagen hat, zu Erben berufen sind. Soll für diese selbst dann die Erbschaft ausgeschlagen werden, ist dafür die Genehmigung des Familiengerichts erforderlich, die wiederum nur dann erteilt wird, wenn die Ausschlagung dem Kindeswohl dient, § 1697 a BGB.

Da in diesem Verfahren nach § 26 FamFG der Amtsermittlungsgrundsatz gilt, muss das Familiengericht, bevor es die Ausschlagung genehmigt oder die Genehmigung verweigert, von Amts wegen den Sachverhalt hinreichend aufklären. Andernfalls ist das Verfahren fehlerhaft und damit angreifbar.

Familiengericht versagt familienrechtliche Genehmigung zur Ausschlagung der Erbschaft

Einen solchen Verfahrensfehler hat das OLG Zweibrücken in seinem Beschluss vom 21. Juli 2016 (2 WF 81/16) angenommen. Im entschiedenen Rechtsstreit hatten sowohl der Großvater als auch der Vater des minderjährigen Kindes, bei dem die Mutter das alleinige Sorgerecht hatte, nach dem Tod der Urgroßmutter bereits das Erbe ausgeschlagen. Die Mutter wollte deshalb das Erbe für das minderjährige Kind ebenfalls ausschlagen und beantragte die familienrechtliche Genehmigung. Sie gab dabei an, dass ihr der Bestand des Nachlasses nicht bekannt sei, sie aber aufgrund der vorangegangenen Ausschlagung anderer Verwandter davon ausgehe, dass der Nachlass überschuldet sei. Das Familiengericht hat, nachdem es schriftliche Auskünfte vom zuständigen Nachlass-, Vollstreckung- und Insolvenzgericht sowie von Sozial- und Grundbuchamt eingeholt hatte, die Genehmigung versagt. Die Versagung wurde damit begründet, dass eine Überschuldung des Nachlasses nicht habe festgestellt werden können. Die Erblasserin habe weder Sozialleistungen erhalten, noch sei sie im Schuldnerverzeichnis eingetragen. Zum Nachlass würde aber eine Mitbeteiligung an lastenfreiem Grundbesitz gehören. Die Mutter dieses damit aber nicht auf sich bewenden, sondern legte erfolgreich Beschwerde ein.

Ablehnung der Genehmigung leidet an wesentlichen Verfahrensmangel, weil das Familiengericht den Sachverhalt nicht hinreichend aufgeklärt hat

Die von der Mutter für das minderjährige Kind zum OLG eingelegte Beschwerde war vorläufig erfolgreich. Dies deshalb, weil das Familiengericht entgegen dem geltenden Amtsermittlungsgrundsatz im Sinne von § 26 FamFG den Sachverhalt nicht hinreichend aufgeklärt hat, so dass das Verfahren zur weiteren Aufklärung zurückverwiesen worden ist.

Zwar muss das Gericht nicht jeder nur denkbaren Möglichkeit nachgehen. Der Umfang der einzuleitenden und durchzuführenden Amtsermittlung ist aber so weit auszudehnen, wie es die Sachlage erfordert und hat sich stets an der Lage des Einzelfalls zu orientieren. Werden Ermittlungen nicht durchgeführt, zu denen im konkreten Einzelfall Anlass bestanden hätte, ist die richterliche Aufklärungspflicht verletzt. Entspricht die Ausschlagung dem Kindeswohl (§ 1697 a BGB), ist sie zu genehmigen. Nur, wenn ein Nachlass nicht überschuldet ist, wird regelmäßig kein hinreichender Grund für die Erteilung der Genehmigung der Ausschlagung bestehen.

Familiengericht muss Einsicht in die Nachlassakte nehmen, wenn sich aufgrund des großen Altersunterschieds zwischen Erblasser und gesetzlichem Erben aufdrängt, dass bereits zuvor Dritte das Erbe ausgeschlagen haben

Die Kindesmutter hat als Grund für die Ausschlagung angegeben, der Nachlassbestand sei ihr nicht bekannt. Sie gehe von einer Überschuldung des Nachlasses aus, weil ihr das Nachlassgericht zur Ausschlagung geraten habe. Bei dieser Sachlage genügten die vom Familiengericht angestellten Ermittlungen zur Überprüfung einer möglichen Überschuldung des Nachlasses nicht. Angesichts des großen Altersunterschieds zwischen der Erblasserin und dem zum gesetzlichen Erben berufenen Antragsteller musste sich für das Familiengericht aufdrängen, dass der Antragsteller diese Erbenstellung nicht unmittelbar von der Erblasserin erlangt haben kann, sondern dass diese des-halb erfolgt sein könnte, weil vorrangig berufene Erben die Erbschaft ausgeschlagen haben. Durch die im Genehmigungsverfahren zumindest gebotene Einsicht in die Nachlassakte hätte das Familiengericht Kenntnis davon erlangt, dass der Antragsteller als Urenkel der Erblasserin Erbe wurde, nachdem sein Vater und vor diesem sein Großvater die Erbschaft ausgeschlagen hatten. Im Weiteren ergibt sich aus der Nachlassakte, dass auch weitere drei Kinder der Erblasserin von ihrem Ausschlagungsrecht Gebrauch gemacht haben. Auch wurde die Ausschlagung eines minderjährigen Halbbruders des Antragstellers durch das Familiengericht genehmigt. Lediglich ein weiterer Sohn der Erblasserin, der die im Nachlass befindliche Wohnung bewohnt, hat das Erbe angenommen. Aus den nicht aktenkundigen Umständen, welche die vor dem Antragsteller berufenen und die weiteren der Erblasserin näherstehen-den gesetzlichen Erben zur Ausschlagung der Erbschaft bewogen haben, könnten sich Anhaltspunkte für die Annahme ergeben, dass die Ausschlagung der Erbschaft wegen fehlender Werthaltigkeit des Nachlasses dem Kindeswohl dient.

OLG zeigt auf, welche Schritte das Familiengericht im Rahmen der Amtsermittlung als nächstes machen muss

Das Familiengericht wird deshalb bei diesen Personen nachzufragen und sie gegebenenfalls persönlich anzuhören haben. Auch dem Hinweis, das Anwesen sei baufällig und grundsanierungsbedürftig, hat das Familiengericht nachzugehen. Angesichts der gerichtsbekannt niedrigen Verkehrswerte von Immobilien in ländlichen strukturschwachen Gebieten, zu denen auch der Bereich des Saarlandes zählt, in dem die im Nachlass befindliche Wohnung gelegen ist, könnte sich daraus ergeben, dass die Immobilie trotz Lastenfreiheit nicht werthaltig ist. Daher kann die Erbausschlagung dem Kindeswohl dienen.

Wir wissen nicht, ob das mit der Angelegenheit befasste Familiengericht entweder zu phlegmatisch war, die erforderlichen Nachforschungen anzustellen, oder aber, ob ihm nicht geläufig war, worum es überhaupt geht. Jedenfalls verdeutlicht der Fall einmal mehr, dass man sich von ablehnenden Entscheidungen der Gerichte nicht ins Boxhorn jagen lassen sollte, sondern, jedenfalls dann, wenn man davon überzeugt ist, im Recht zu sein, auf jeden Fall die zur Verfügung stehenden Rechtsmittel ausschöpfen muss. Misslich ist dies allemal, weil das beschreiten des Rechtswegs stets mit Aufwand und Kosten verbunden ist. Aber, wie heißt es so schön: wer nicht kämpft hat schon verloren.

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