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Zum Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats beim Einsatz Künstlicher Intelligenz im Unternehmen

13. August 2024 | von Rechtsanwalt Helmut A. Graf | Kategorie: Arbeitsrecht

Der Einsatz von Künstlicher Intelligenz (KI) in Unternehmen nimmt stetig zu und führt zu tiefgreifenden Veränderungen in der Arbeitswelt. Für viele Unternehmen bietet der Einsatz von KI-Systemen die Möglichkeit, betriebliche Prozesse effizienter zu gestalten und Entscheidungen datenbasiert zu treffen. Doch dieser technologische Fortschritt bringt nicht nur Vorteile mit sich – er stellt auch erhebliche Herausforderungen für den Datenschutz und die Rechte der Arbeitnehmer dar. Insbesondere der Betriebsrat spielt hierbei eine zentrale Rolle, da ihm wichtige Mitbestimmungsrechte zustehen, die sicherstellen sollen, dass die Einführung und Anwendung von KI im Unternehmen im Einklang mit den Rechten der Arbeitnehmer erfolgt.

Die rechtlichen Grundlagen des Mitbestimmungsrechts

Das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats ist im Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) verankert. Insbesondere § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG spielt beim Einsatz von KI eine entscheidende Rolle. Nach dieser Vorschrift hat der Betriebsrat ein Mitbestimmungsrecht, wenn technische Einrichtungen eingeführt werden, die dazu bestimmt sind, das Verhalten oder die Leistung der Arbeitnehmer zu überwachen. KI-Systeme, die beispielsweise in der Lage sind, die Produktivität von Arbeitnehmern zu analysieren oder Verhaltensmuster zu erkennen, fallen unter diese Regelung. Der Arbeitgeber ist in diesen Fällen verpflichtet, den Betriebsrat vor der Einführung solcher Systeme umfassend zu informieren und dessen Zustimmung einzuholen.

Darüber hinaus sieht § 90 Abs. 1 Nr. 3 BetrVG vor, dass der Betriebsrat bei der Planung von Arbeitsverfahren und Arbeitsabläufen, die durch den Einsatz von KI verändert werden, ebenfalls ein Unterrichtungs- und Beratungsrecht hat. Dies umfasst nicht nur die technische Implementierung der KI, sondern auch die damit verbundenen organisatorischen Änderungen, die Auswirkungen auf die Arbeitsweise der Mitarbeiter haben können.

Aktuelle Rechtsprechung und ihre Bedeutung

Die Rechtsprechung hat sich in den letzten Jahren vermehrt mit Fragen des Einsatzes von KI im Unternehmen und den damit verbundenen Mitbestimmungsrechten des Betriebsrats auseinandergesetzt. Ein bedeutender Fall wurde 2024 vor dem Arbeitsgericht Hamburg verhandelt (Az.: 24 BVGa 1/24), bei dem der Einsatz des KI-Systems ChatGPT im Unternehmen im Fokus stand. Das Gericht stellte fest, dass kein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats nach § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG besteht, wenn der Arbeitgeber keine direkte Kontrolle über die durch KI erzeugten Daten hat und die Nutzung der KI für die Mitarbeiter freiwillig ist. Hier sei die Nutzung der KI vergleichbar mit der Nutzung einer Suchmaschine, wie beispielsweise Google, durch den Arbeitnehmer. Diese Entscheidung verdeutlicht, dass die Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats in der Praxis stark von der konkreten Ausgestaltung des KI-Einsatzes abhängen.

In einem weiteren wichtigen Aspekt bezieht sich die Rechtsprechung auf § 95 Abs. 2a BetrVG, der klarstellt, dass der Betriebsrat auch bei Auswahlrichtlinien mitbestimmen muss, wenn diese auf KI basieren. Diese Vorschrift wurde im Rahmen des Betriebsrätemodernisierungsgesetzes eingeführt und stellt sicher, dass KI-basierte Entscheidungen über Einstellungen, Versetzungen oder Kündigungen nicht ohne die Zustimmung des Betriebsrats getroffen werden können.

Die Rolle des Betriebsrats bei der Einführung von KI

Der Betriebsrat hat eine wichtige Schutzfunktion, die sicherstellt, dass der Einsatz von KI-Systemen im Unternehmen nicht zu einer unverhältnismäßigen Überwachung oder Diskriminierung der Mitarbeiter führt. Dies erfordert, dass der Betriebsrat frühzeitig in die Planungen des Arbeitgebers eingebunden wird und umfassend über die Funktionsweise und die beabsichtigten Einsatzbereiche der KI informiert wird.

Neben der Mitbestimmung bei der Einführung von KI hat der Betriebsrat auch das Recht, externe Sachverständige hinzuzuziehen, um die technischen und rechtlichen Implikationen des KI-Einsatzes zu bewerten (§ 80 Abs. 3 BetrVG). Dies ist besonders wichtig, da KI-Systeme häufig hochkomplex und für juristische Laien schwer zu durchschauen sind. Die Kosten für diese Sachverständigen trägt der Arbeitgeber, was den Betriebsrat in die Lage versetzt, seine Aufgaben sachgerecht und kompetent wahrzunehmen.

Datenschutz und Persönlichkeitsrechte der Arbeitnehmer

Ein wesentlicher Aspekt bei der Einführung von KI im Unternehmen ist der Schutz der Persönlichkeitsrechte der Mitarbeiter. Der Einsatz von KI darf nicht zu einer unverhältnismäßigen Überwachung führen oder den Datenschutz der Arbeitnehmer gefährden. Es müssen klare Regelungen getroffen werden, welche Daten von der KI erhoben, wie diese verarbeitet und gespeichert werden und wer Zugang zu diesen Daten hat.

Der Betriebsrat hat hier die Aufgabe, sicherzustellen, dass der Einsatz von KI im Einklang mit den geltenden Datenschutzbestimmungen erfolgt und die Rechte der Arbeitnehmer gewahrt bleiben. Dies erfordert oft eine enge Zusammenarbeit mit dem betrieblichen Datenschutzbeauftragten und die Ausarbeitung von Betriebsvereinbarungen, die den Umgang mit KI klar regeln.

Fazit

Der Einsatz von Künstlicher Intelligenz in Unternehmen ist ein Thema, das die Arbeitswelt in den kommenden Jahren erheblich verändern wird. Der Betriebsrat spielt hierbei eine zentrale Rolle, um sicherzustellen, dass die Rechte der Arbeitnehmer gewahrt bleiben und der Einsatz von KI nicht zu einer unverhältnismäßigen Überwachung oder Diskriminierung führt. Durch die im Betriebsverfassungsgesetz verankerten Mitbestimmungsrechte hat der Betriebsrat die Möglichkeit, den Einsatz von KI aktiv mitzugestalten und die Einführung solcher Systeme kritisch zu begleiten.

Unternehmen, die KI-Systeme einführen möchten, sollten frühzeitig den Dialog mit dem Betriebsrat suchen und gemeinsam Lösungen erarbeiten, die sowohl den betrieblichen Anforderungen als auch den Rechten der Mitarbeiter gerecht werden. Nur so kann sichergestellt werden, dass der Einsatz von KI im Unternehmen nachhaltig und im Einklang mit den gesetzlichen Vorgaben erfolgt.

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