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Zum sofortigen Anerkenntnis bei Auskunftsansprüchen in Erbstreitigkeiten

10. März 2020 | von Rechtsanwalt Helmut A. Graf | Kategorie: Erbrecht, Zivilprozessrecht

Gerade im Erbrecht spielen immer wieder Auskunftsansprüche eine Rolle. Gleichgültig, ob Pflichtteilsberechtigte einen Auskunftsanspruch geltend machen oder Miterben untereinander oder aber auch Erben gegen einem Bevollmächtigten oder einen Betreuer.
Wird der Auskunftsanspruch nicht erfüllt und Klage erhoben, dann versuchen sich die Ausgangsverpflichteten oft damit der Kostenlast eines solchen Verfahrens nach § 93 ZPO zu entziehen, dass der Anspruch einerseits anerkannt wird und andererseits beantragt wird der Klagepartei die Kosten aufzulegen, weil der Auskunftsverpflichtete keinen Anlass zur Klageerhebung gegeben habe. Liegen allerdings zwischen der Auskunftserteilung einerseits und dem Erbfall andererseits mehr als 8 Monate bzw. sind mehr als 6 Monate seit dem ersten Aufforderungsschreiben vergangen, ohne dass ein privatschriftliches Verzeichnis vorgelegt worden wäre, dann ist nach einem Beschluss des OLG Düsseldorf vom 03.02.2020 (7 W 92/19) für die Anwendung von § 93 ZPO („sofortiges Anerkenntnis“) kein Raum. Vielmehr trägt dann nach § 91 ZPO die Kosten die unterlegene beklagte Partei.

Keine Auskunftserteilung trotz Klageerhebung und Teilanerkenntnisurteil

In dem entschiedenen Rechtsstreit hatte eine Pflichtteilsberechtigte auf Auskunft geklagt. Seit dem Erbfall waren bei Klageerhebung bereits 8 Monate und nach dem ersten Auskunftsverlangen 6 Monate verstrichen. Die Beklagte erkannte den Auskunftsanspruch an, so dass ein entsprechendes Teilanerkenntnisurteil erlassen wurde. Gleichzeitig beantragte sie der Klägerin die Verfahrenskosten aufzuerlegen und begründete dies damit, dass sie zum einen eine familienfremde Person sei, sodass sich die Auskunft für sie schwieriger gestalten würde, als für einen nahen Angehörigen. Im Übrigen würden sich Gesellschaftsbeteiligungen und auch Immobilien im Nachlass befinden, sodass auch hierdurch die Auskunft erschwert würde.

Voraussetzungen eines sofortigen Anerkenntnisses liegen nicht vor

Vor Gericht fand die Beklagte damit allerdings kein Gehör. Nach Auffassung der Richter hat sie nämlich als unterlegene Partei nach § 91 ZPO die Kosten des Verfahrens zu tragen, weil ihr die Vergünstigung nach § 93 ZPO nicht zu Teil werden kann, denn sie hat Veranlassung zur Klageerhebung gegeben.

„Die Klägerin durfte zu Recht davon ausgehen, sie werde ohne Klageerhebung nicht zu ihrem Recht kommen, denn die Beklagte hat weder die Klageerhebung noch das Teilanerkenntnisurteil vom 24.06.2019 zum Anlass genommen, die seit dem Erbfall vom ….07.2018 fällige Auskunft unverzüglich zu erteilen, sondern hat diese erst durch das mit Schreiben vom ….08.2019 übersandte Verzeichnis gegeben. Wer nicht einmal nach Klageerhebung erfüllt, von dem war die freiwillige Leistung in der Regel auch nicht früher zu erwarten (vgl. Zöller-Herget, ZPO, 32. Aufl., § 93 Rn. 3). Auch unter Berücksichtigung der Tatsachen, dass sich die Auskunft über den Bestand des Nachlasses für eine familienfremde Person schwieriger gestaltet als für nahe Angehörige eines Verstorbenen und es sich vorliegend um einen Nachlass handelt, in dem sich Gesellschaftsbeteiligungen und Immobilien befinden, ist die der Beklagten bis zur Klageerhebung im März 2019 eingeräumte Zeit von mehr als acht Monaten nach dem Erbfall und sechs Monaten nach der ersten Aufforderung vom ….09.2018 in jeder Hinsicht ausreichend gewesen, um die geforderten Auskünfte durch ein privatschriftliches Verzeichnis zu erteilen. Selbst für notarielle Nachlassverzeichnisse wird in der Regel ein Anfertigungszeitraum von nicht mehr als drei bis vier Monaten zugebilligt. Vorliegend haben der Beklagten aber gerade nicht – wie im Schriftsatz vom ….01.2020 ausgeführt – nur wenige Wochen zur Ermittlung des Nachlassbestandes zur Verfügung gestanden, sondern etliche Monate. Wie der Prozessbevollmächtigte der Klägerin in seinem vorprozessualen Schreiben vom ….03.2019 nochmals ausdrücklich betont hat, sind Wertangaben nicht verlangt worden, sodass auch die Ausführungen der Beklagten dazu, dass Wertangaben zu den Unternehmen und Grundstücken mit Schwierigkeiten verbunden gewesen seien, nicht erheblich sind.“

Anmerkung:
Nach der Regelung des § 93 ZPO liegt ein sofortiges Anerkenntnis mit der Folge, dass die Kosten des Verfahrens die Klagepartei und nicht die beklagte Partei trägt, nur dann vor, wenn letztere keine Veranlassung zur Klageerhebung gegeben hat. Dies ist zum Beispiel dann der Fall, wenn eine Forderung gerichtlich geltend gemacht wird, ohne dass der Schuldner außergerichtlich in Verzug gesetzt worden wäre. In allen anderen Fällen wird im Falle eines Rechtsstreits, so wie hier, nach § 91 ZPO die unterlegene Partei, also die beklagte Partei, die die Forderung anerkannt hat, tragen. Gleichwohl kann aus Sicht der beklagten Partei auch in derartigen Fällen ein Anerkenntnis wirtschaftlich Sinn machen, weil sich hierdurch die Gerichtsgebühren reduzieren. Gerade bei größeren Forderungen kann dies durchaus ins Gewicht fallen. So hatte beispielsweise der Verfasser erst gestern nach über 4-jährigem Rechtsstreit mit einer Bank wegen der Verteilung von Geld aus der Zwangsversteigerung von mehreren Wohnungen und langwierigen Beweisaufnahmen über die Frage ob die Ehefrau eines Schuldners eine Zweckbindungserklärung für einen Firmenkredit unterschrieben hatte, ein Anerkenntnis der Bank in der Post, weil diese nun befürchten musste, aufgrund der erdrückenden Beweislage den Rechtsstreit zu verlieren. Deshalb hat sich diese entschlossen über ein Anerkenntnisurteil dann den geordneten Rückzug anzutreten umso wenigstens noch zwei Gerichtsgebühren zu sparen. Anwaltsgebühren spart der Anerkennende übrigens nicht, weil auch bei einem Anerkenntnis, selbst dann, wenn noch kein Verhandlungstermin stattgefunden hat, grundsätzlich eine Termingebühr anfällt, die dann auch zu erstatten ist. Gerade bei Zahlungsansprüche kann es deshalb kostengünstiger sein, entweder ein Versäumnisurteil ergehen zu lassen, weil dann lediglich eine reduzierte Termingebühr anfällt oder aber, so der Anspruch erfüllbar ist, den Anspruch noch vor dem ersten Verhandlungstermin zu erfüllen. Hierdurch erledigt sich nämlich der Rechtsstreit, so dass dann entweder keine Termingebühr mehr anfällt oder aber, falls doch noch ein Termin stattfinden sollte, die Termingebühr nur noch aus einem reduzierten Gegenstandswert ersetzt verlangt werden kann. Gerade wer hier das kleine Einmaleins des Gebührenrechts beherrscht, kann vermeidbare Kosten sparen.

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