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Zum Widerruf eines Ehegattentestaments durch Vernichtung

29. November 2019 | von Rechtsanwalt Helmut A. Graf | Kategorie: Erbrecht

Ein Testament kann entweder durch ein späteres, anderslautendes Testament widerrufen werden oder auch durch Vernichtung der Testamentsurkunde. Werden allerdings wechselbezügliche Verfügungen in einem Ehegattentestament durch Vernichtung der Urkunde widerrufen, dann setzt dies voraus, dass beide Ehegatten mittels Testier- und Widerrufswillen an der Vernichtung der Urkunde mitgewirkt haben. An diesen Nachweis sind hohe Anforderungen zu stellen, so dass die Möglichkeit ausgeschlossen sein muss, dass nur einer der Ehegatten die Urkunde ohne Kenntnis und Mitwirkung des anderen Ehegatten vernichtet hat (OLG München, Beschluss vom 31.10.2019 (31 Wx 398/17).

Verschwundenes Ehegattentestament sorgt für Streit

Im entschiedenen Rechtsstreit waren die kinderlosen Ehegatten wenige Tage nacheinander verstorben, wobei die Ehefrau vorverstorben war. Eine Testamentsurkunde existierte nicht, allerdings eine Fotokopie eines gemeinschaftlichen Testaments vom März 2015 in der folgendes geregelt war:

„Wir setzen uns gegenseitig zu unseren alleinigen und beschränkten Erben ein. Schlusserben des Letztversterbenden sind die zwei Töchter des Ehemannes aus erster Ehe zu je ¼ und der Neffe der Ehefrau zur Hälfte. Soweit es gesetzlich vorgeschrieben ist, sollen alle unseren gemeinsamen Verfügungen wechselseitig sein, damit sind sie nach dem Tode des Zuerstversterbenden für den anderen verbindlich.“

Der Neffe der Ehefrau hat einen Erbschein beantragt, der den nachverstorbenen Ehemann als Alleinerben aufgrund des Testaments aus dem März 2015 ausweist. Das Nachlassgericht wiederum hat den Antrag mit der Begründung zurückgewiesen, dass das Testament für die Erbfolge nicht maßgeblich sei, weil es in Widerrufsabsicht vernichtet worden wäre und gesetzliche Erbfolge angenommen.

Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Neffen.

Nachweis des Widerrufs nicht geführt

Im Ergebnis war die Beschwerde erfolgreich, weil die Richter am OLG zu der Überzeugung gelangt sind, dass der Nachweis, dass die Ehegatten das Testament gemeinschaftlich widerrufen hätten, nicht geführt worden war.

Wirksame Errichtung des Testaments kann auch durch Fotokopie nachgewiesen werden

Das Nachlassgericht sei zwar, so das OLG, zutreffend davon ausgegangen, dass das Testament vom März 2015 wirksam errichtet worden war. Der Umstand, dass dieses nicht im Original, sondern nur als Fotokopie vorgelegt werden konnte, hindert den Nachweis der formgerechten Errichtung nämlich grundsätzlich nicht.

Ist eine Urkunde nicht auffindbar, so die Richter, können die formgerechte Errichtung und der Inhalt mit allen zulässigen Beweismitteln bewiesen werden, wobei an den Nachweis strenge Anforderungen zu stellen sind.

Vorliegend hatten die Richter keine Zweifel, dass das Testament tatsächlich von den Ehegatten formgerecht errichtet wurde. Dies war auch von den Beteiligten nicht behauptet worden.

Jedoch kein Nachweis der Vernichtung in Widerrufsabsicht

Das Gericht hat dabei zunächst klargestellt, dass derjenige, der aus einem Widerruf Rechte herleiten möchte, den Widerruf auch beweisen muss. Dies gilt auch für den vorliegenden Fall, wenn die Vernichtung als solche nicht feststeht, die Urkunde aber nicht mehr auffindbar ist. Eine Vermutung dafür, dass dann, wenn eine Unauffindbarkeit des Testaments vorliegt, dieses vom Erblasser vernichtet worden wäre, besteht nämlich gerade nicht.

Bei einem gemeinschaftlichen Ehegattentestament besteht die Besonderheit, dass wegen § 2271 Abs. 1 S. 2 BGB eine einseitige Aufhebung wechselbezüglicher Verfügungen durch einen Ehegatten in der Form des § 2255 BGB nicht möglich ist. Erforderlich ist deshalb, dass das Gericht positiv davon überzeugt ist, dass das Testament in Widerrufsabsicht durch beide Ehegatten vernichtet wurde. Für diesen Beweis genügt, so die Richter, grundsätzlich, da eine absolute Gewissheit nicht zu erreichen und jede Möglichkeit des Gegenteils auszuschließen ist, ein für das praktische Leben brauchbarer Grad von Gewissheit, der Zweifeln Schweigen gebietet, ohne sie völlig auszuschließen.

Diese für § 286 ZPO entwickelten Grundsätze gelten grundsätzlich auch im Verfahren mit Amtsermittlungsgrundsatz.

So das Nachlassgericht im Wesentlichen darauf abgestellt hat, dass andere Unterlagen der Eheleute geordnet vorhanden waren und diese gegen-über Dritten erklärt hätten, an der Schlusserbeneinsetzung zugunsten des Neffen nicht festhalten zu wollen und eine andere Verfügung, deren Entwurf sie bereits beauftragt hatten, errichten zu wollen, reicht dies nach Ansicht des OLG München nicht aus, mit der nötigen Sicherheit einen Widerruf der Verfügung annehmen zu können. Dies deshalb, weil ein Widerruf ohne gleichzeitige Neuerrichtung bereits wenig plausibel sei. Dies deshalb, weil dann nach dem Tod des Erstversterbenden, mangels anderweitiger Verfügung von Todes wegen, gesetzliche Erbfolge eingetreten wäre. Dies war aber nach den Ermittlungen des Nachlassgerichts gerade nicht gewollt. Es hätte daher auch näher gelegen, wenn es den Eheleuten lediglich darum gegangen wäre, dem Neffen die Stellung als Schlusserben zu nehmen, diesen einfach im Testament zu streichen.

Ergänzend hat das OLG dann ausgeführt, das aber selbst dann, wenn man davon ausgehen würde, dass das Testament vernichtet worden sein muss, dann müsste bei einem gemeinschaftlichen Testament im Hinblick auf die wechselbezüglichen Verfügungen feststehen, dass der Widerruf von beiden Ehegatten gewollt und mit Testierwillen umgesetzt worden ist. Im vorliegenden Fall wäre aber denkbar, dass einer der Ehegatten allein und ohne Kenntnis des anderen das Testament vernichtet hat. Dies würde erklären, dass zwar das Testament unauffindbar war, nicht aber sonstige, mit dem Erbrecht in Zusammenhang stehenden Unterlagen gefehlt haben.

Da also zu Überzeugung der Richter am OLG nicht feststand, dass das Testament mit Widerrufsabsicht beide Ehegatten durch beide vernichtet wurde, ist es für die Erbrechtslage maßgeblich.

Expertentipp: Der Fall verdeutlicht, welche Probleme bei einem Ehegattentestament mit der bloßen Vernichtung der Testamentsurkunde einhergehen können. Soll daher sichergestellt werden, dass eine andere Regelung, als die ursprünglich getroffene Regelung eingreift, dann sollte diese Regelung schriftlich fixiert werden. Dann würde nämlich das neuere Testament aufgrund des Prioritätsprinzips das ältere Testament verdrängen.

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