Auch, wenn – soweit ersichtlich – die große Abmahnwelle, die nach Inkrafttreten der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) am 25.05.2018 erwartet worden war, bislang ausgeblieben ist, nimmt der Zug langsam Fahrt auf. So hat das LG Würzburg mit Beschluss vom 13.09.2018 (11 O 1741/18 UWG) der Betreiberin einer Internetseite untersagt für ihre berufliche Tätigkeit eine unverschlüsselte Homepage ohne Datenschutzerklärung nach der DSGVO in deren Geltungsbereich zu betreiben. Erwischt hat es eine Rechtsanwältin, die von bundesweit agierenden Kollegen kostenpflichtig abgemahnt, und als die geforderte Unterlassungserklärung nicht abgegeben worden war, vor den Kadi gebracht wurde.
Datenschutzerklärung im Impressum „versteckt“
Im entschiedenen Rechtsstreit war zunächst bereits beanstandet worden, dass auf der angegriffenen Internetseite für die Datenschutzerklärung kein sog. sprechender Link, also kein Link mit der Bezeichnung „Datenschutzerklärung“, vorhanden war, sondern die Datenschutzerklärung unter dem Link „Impressum“ versteckt worden war. Unter einem solchen Link erwartet nämlich der verständige Durchschnittsverbraucher, auf den es ankommt, keine Datenschutzerklärung. Merke also, dass Links immer klar bezeichnet werden müssen als „Datenschutzerklärung“, „Impressum“ oder aber „Datenschutzerklärung und Impressum“, will man nicht allein deswegen eine Abmahnung kassieren.
Verschlüsselung der Internetseite wegen Kontaktformular notwendig
Weiter hat das Gericht beanstandet, dass die Internetseite keinen Verschlüsselungsstandard aufgewiesen hat. Das Gericht sah dabei die Datenerhebung aus der Verwendung eines Kontaktformulars indiziert. Deshalb sei die Internetseite, so die Richter, zwingend zu verschlüsseln.
Verstoß gegen DSGVO zugleich wettbewerbswidrig
Schließlich hat das Gericht dazu ausgeführt, dass auch die im Impressum „versteckte“ 7-zeilige Datenschutzerklärung der Antragsgegnerin nicht den Vorgaben der seit dem 25.05.2018 verbindlichen DSGVO entsprechen würde. Es fehlen Angaben zum/zur Verantwortlichen, zur Erhebung und Speicherung personenbezogener Daten sowie Art und Zweck deren Verwendung, eine Erklärung zur Weitergabe von Daten, über Cookies, Analysetools, aber vor allem die Belehrung über die Betroffenenrechte, insbesondere Widerspruchsrecht, Datensicherheit und ein Hinweis zur Möglichkeit, sich bei einer Aufsichtsbehörde zu beschweren.
Mit Verweis auf (ältere) Urteile des OLG Hamburg (3 U 26/12) und des OLG Köln (6 U 121/15) ist das Gericht dann weiter zum Ergebnis gelangt, dass die festgestellten Verstöße auch wettbewerbswidrig gemäß § 4 Nr. 11 UWG bzw. jetzt § 3 a UWG seien und somit vom Antragsteller abgemahnt werden konnten.
Damit kann also aufgrund des fliegenden Gerichtsstands jeder Mitbewerber, aber auch Abmahnverbände, entsprechende Verstöße abmahnen.
Einziger Wermutstropfen für die Abmahner kann ist, dass das Gericht, was bei wettbewerbsrechtlichen Streitigkeiten auffallend niedrig ist, den Streitwert mit lediglich 2.000 € festgesetzt hat, so dass sich derartige Verfahren, sollten andere Gerichte sich davon motivieren lassen, die in Wettbewerbssachen standardmäßig hohen Streitwerte entsprechend zu reduzieren, wirtschaftlich nicht wirklich lohnen. Dies erst recht, da höchstrichterlich noch nicht abschließend geklärt ist, ob Verstöße gegen die DSGVO überhaupt abmahnfähig sind, also auch jeder Abmahner das Risiko trägt, dass ein Gericht die Abmahnfähigkeit per se ablehnt und den Antrag zurückweist.