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Zur Auslegung des Begriffs „die Kinder“ in einem Ehegattentestament, wenn die Kinder aus Vorehen stammen

4. Januar 2021 | von Rechtsanwalt Helmut A. Graf | Kategorie: Erbrecht

Wer Streit um den Nachlass vermeiden möchte, der muss seine letztwillige Verfügung so präzise formulieren, dass klar und deutlich ist, wer was haben soll. Dass der Teufel manchmal im Detail steckt, zeigt ein Beschluss des OLG Düsseldorf vom 20.11.2020 (3 WX 198/20) in dem die Richter die Frage klären mussten, was mit der Formulierung „die Kinder“ in einem gemeinschaftlichen Ehegattentestament gemeint war, weil die Eheleute keine gemeinschaftlichen Kinder, sondern nur Kinder aus den jeweiligen Vorehen hatten. Die Richter sind dabei zu dem Ergebnis gelangt, dass damit nicht alle Kinder, sondern nur diejenigen gemeint waren, die mit dem Haushalt der Eheleute gelebt hatten.

Eheleute bringen Kinder aus vorangegangenen Ehen mit

Die Erblasserin hatte aus erster Ehe 2 Kinder, nämlich die Beteiligte zu 1) und den im Jahr 2018 vorverstorbenen Vater der Beteiligten zu 3) und 4). Der 2013 vorverstorbene Ehemann der Erblasserin hatte wiederum aus 1. Ehe eine Tochter, die Beteiligte zu 2). Während die Kinder der Erblasserin im Haushalt der Eheleute lebten, bestand zu Beteiligten zu 2) kein persönliches Verhältnis. Am 10.08.2009 haben die Eheleute ein gemeinschaftliches Testament errichtet, in dem sich wechselseitig zu Alleinerben eingesetzt hatten. Weiter hatten sie verfügt:

„Erst nach dem Tod des zuletzt verstorbenen Elternteil sollen die Kinder uns zu ungefähr gleichen Teilen beerben.“

Am 05.09.2014, also nach dem Tod des Ehemannes, errichtete die Erblasserin ein handschriftliches Einzeltestament in dem sie verfügt, dass ihr Vermögen an ihre beiden Kinder zu gleichen Teilen gehen solle.

Tochter des Ehemannes beansprucht 1/3 des Nachlasses

Die Tochter des vorverstorbenen Ehemannes, die Beteiligte zu 2), war der Meinung, dass auch sie nach dem gemeinschaftlichen Ehegattentestament Miterbin zu 1/3 geworden wäre. Nachdem das Nachlassgericht einen Erbschein erlassen hatte, der nur die beiden Kinder berücksichtigt hatte, beantragte sie dessen Einziehung als unrichtig nach § 2361 S. 1 BGB. Da das Nachlassgericht die Einziehung ablehnte landete der Rechtsstreit schließlich beim OLG. Dort blieb die Beschwerde im Ergebnis ohne Erfolg. Zur Begründung hat das Gericht ausgeführt, dass der Begriff „die Kinder“ nicht eindeutig sei und deshalb der Erblasserwille durch Auslegung ermittelt werden müsse. Die erläuternde Testamentsauslegung habe zum Ziel, den wirklichen Willen des Erblassers zu erforschen. Sie soll klären, was der Erblasser mit seinen Worten sagen wollte. In diesem Zusammenhang verbietet sich gemäß § 133 BGB eine Auslegung, die allein auf den buchstäblichen Sinn des Ausdrucks abstellt; vielmehr ist der Wortsinn der vom Erblasser benutzten Ausdrücke zu hinterfragen, allein sein subjektives Verständnis sei maßgeblich. Bei wechselseitigen Verfügungen in einem gemeinschaftlichen Testament, wozu auch das hier auszulegende sog. Berliner Testament der Eheleute gehört, § 2269 BGB, sei gemäß §§ 157, 242 BGB auch zu prüfen, ob ein nach dem Verhalten des einen Testierenden mögliches Auslegungsergebnis auch dem Willen des anderen entsprochen habe. Dabei komme es auf den übereinstimmenden Willen zum Zeitpunkt der Testamentserrichtung an. Zur Begründung, warum hier die leibliche Tochter des vorverstorbenen Ehemannes leer ausgeht hat das Gericht dann ausgeführt:

„Für das vom Nachlassgericht gefundene Ergebnis und gegen die von der Beteiligten zu 2 gewollte Auslegung sprechen die unstreitigen familiären Verhältnisse: während die Beteiligte zu 1 und ihr Bruder im Haushalt der Erblasserin und ihres Ehemannes lebten, bestand zur Beteiligten zu 2 kein Kontakt. Erst deutlich nach Errichtung des Testaments vom 10. August 2009 hat sich die Beteiligte zu 2 im Jahr 2013 um eine Kontaktaufnahme bemüht; dieser wurde ihr nach dem Inhalt ihres eigenen Vorbringens indes verwehrt. Dem allgemein üblichen Sprachgebrauch entspricht es aber, mit den Worten „die Kinder“ die im eigenen Haushalt lebenden Kinder zu bezeichnen. Dass insbesondere auch der Ehemann der Erblasserin ein dahingehendes subjektives Verständnis vom Inhalt seiner testamentarischen Verfügungen hatte, legt auch die Verwendung des Wortes „die“ als bestimmter Artikel nahe. Da die Beteiligte zu 1 und ihr Bruder gerade nicht seine leiblichen Abkömmlinge sind, war aus seiner Sicht die Bezeichnung der Erben als „die Kinder“ präzise, um die Abkömmlinge der Erblasserin zu benennen. Possessivpronomen wie „meine“ oder „unsere“ Kinder oder das Wort „alle“ als Indefinitpronomen (unbestimmtes Fürwort) haben die Eheleute gerade nicht gewählt.

Soweit die Beteiligte zu 2 zur Begründung ihrer Auffassung auf die weitere Formulierung im Testament vom 10. August 2009 „zu ungefähr gleichen Teilen“ verweist, rechtfertigt sich auch danach kein abweichendes Auslegungsergebnis. Die Beteiligte zu 1 hat zur Erläuterung der Formulierung bereits in ihrem Erbscheinantrag vorgetragen, dass sie, die Beteiligte zu 1, die zum Nachlass gehörige Immobilie, und ihr Bruder das Geld hätten erhalten sollen. Im übrigen ist dem Argument der Beteiligten zu 2, bei einer Einsetzung nur der Kinder der Erblasserin sei eine Formulierung wie „je zu ½“ eher zu erwarten gewesen, entgegen zu halten, dass diese Schlussfolgerung nicht die allein mögliche ist. Entsprechendes gilt nämlich auch, wenn eine Einsetzung aller leiblichen Kinder gewollt gewesen wäre; dann hätten die Eheleute ebenso gut die Formulierung „je zu 1/3“ verwenden können.

Das Verständnis des Testaments vom 10. August 2009 dahin, dass ausschließlich die Kinder der Erblasserin zu Erben bestimmt wurden, ist insbesondere deshalb geboten, da es, wie einleitend bereits allgemein ausgeführt, bei der Auslegung eines gemeinschaftlichen Testaments – wie hier – auf den übereinstimmenden Willen beider Testierenden ankommt. Selbst wenn man also zugunsten der Beteiligten zu 2 unterstellen wollte, dass ihr Vater sie nicht habe enterben wollen, ist aber nichts dafür ersichtlich, dass die Erblasserin sie mit dem Testament vom 10. August 2009 zur Erbin habe einsetzen wollen. Das gilt unabhängig davon, ab welchem Zeitpunkt die Erblasserin Kenntnis von der Existenz der Beteiligten zu 2 erlangt hatte. Selbst wenn sie schon am 10. August 2009 wusste, dass ihr Ehemann eine Tochter aus erster Ehe hatte, liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass auch sie den Willen gehabt haben könnte, auch die Beteiligte zu 2 – und das in demselben Umfang wie ihre eigenen Kinder – als Erbin zu begünstigen. Eine dahingehende Annahme erscheint vielmehr fernliegend, wenn das von der Beteiligten zu 2 selbst geschilderte persönliche Verhältnis berücksichtigt wird. So hat sie erstinstanzlich vorgetragen, die Eheleute hätten ihr die Tür nicht geöffnet, als sie sich um die Kontaktaufnahme mit ihrem Vater bemüht habe; im Beschwerdeverfahren hat sie ergänzend ausgeführt, die Erblasserin habe ihr nach dem Tod ihres Vaters vorgeworfen, dass ihr Vater darunter gelitten habe, dass es keinen Kontakt gegeben habe.“

Tipp: Erbrechtsstreitigkeiten sind für alle Beteiligten zermürbend. Wenn Sie Ihren Lieben Gutes tun wollen, dann sollten Sie Ihr Testament so formulieren, dass kein Raum für die Auslegung und damit für Streitigkeiten bleibt. Der Teufel steckt bekanntlich oft im Detail. Lassen Sie sich fachkundig beraten. Die Kosten sind im Verhältnis zu den Kosten, die Erbrechtsstreitigkeiten verschlingen, überschaubar. Hinzu kommt, dass ein Erbenstreit unter Kindern auch dazu geeignet ist posthum das Andenken an die Verstorbene/den Verstorbenen massiv zu beschädigen.

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