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zu deutsch:
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Zur Auslegung von Bedingungen in einem Testament

27. Juli 2018 | von Rechtsanwalt Helmut A. Graf | Kategorie: Erbrecht

Privatschriftliche Testamente sind oft unklar formuliert, sodass ich im Streitfall ein Gericht mit der Frage befassen muss, was der Erblasser mit einer bestimmten Regelung gemeint hat. In einem vom KG Berlin mit Beschluss vom 24.04.2018 (6 W 10/18) entschiedenen Rechtsstreit, hatte die Erblasserin in ihrem Testament die Formulierung aufgenommen „für den Fall, dass ich heute verunglückte“. Die Richter kamen dabei zum Ergebnis, dass es sich dabei um keine Bedingung für die Geltung des Testaments handeln würde, sondern dass stattdessen nur der Anlass für die Testamentserrichtung mitgeteilt wurde, das Testament also weiter gilt und damit die gesetzliche Erbfolge ausgeschlossen wird.

Streit über Erbeinsetzung des Ex-Mannes

Die Erblasserin und der Exmann kamen nicht voneinander los. Sie waren zweimal verheiratet und sind zweimal geschieden worden, zuletzt 1986. Aus beiden Ehen hatten sie jeweils einen gemeinschaftlichen Sohn. Zum Eintritt des Erbfalls war der Exmann Betreuer des ersten Sohns. In seiner Eigenschaft als Betreuer beantragte er nach dem Tod seiner Exfrau, da zunächst kein Testament vorhanden war, einen Erbschein, der die beiden Kinder zu je ½ zu Miterben ausweisen sollte.

Rund 6 Monate später reichte er ein handschriftliches Testament der Erblasserin aus dem Jahr 1999 beim Nachlassgericht ein, das er in den Unterlagen gefunden hatte. Die Erblasserin hatte folgenden Wortlaut auf einen Zettel geschrieben:

„Testament – Für den Fall, dass ich heute, am … tödlich verunglücke, fällt mein gesamter Nachlass … (Aufzählung) zu gleichen Teil an: Exmann, Sohn 1, Sohn 2, … Anordnung eines Testamentvollstreckers über den Erbteil des Sohnes 1 … Datum, Unterschrift. Aufgesetzt bei bester Gesundheit und bei vollem Bewusstsein.“

Bei einer Befragung des Ex-Mannes unter Söhne hat das Nachlassgericht in Erfahrung gebracht, dass die Erblasserin und der Exmann auch nach der zweiten Scheidung weiter gemeinsam in dem Haus, das von beiden je zur Hälfte finanziert worden ist, gelebt hatten. Sie hatten auch weiter gemeinsam für die beiden Söhne gesorgt. Der Ehemann hatte auch nach der zweiten Scheidung am Haus weitergebaut und Aufwendungen für Werterhaltung und Wertsteigerung getätigt. Die Erblasserin hätte stets gesund gelebt und auch keine riskanten Aktionen geplant gehabt. Sie hätte ihm gegenüber auch des Öfteren erwähnt, dass sie ein Testament für ihn und die Söhne errichtet hätte.

Der 2. Sohn führte dagegen aus, dass die Mutter zwar nicht im Detail mit ihm über ein Testament gesprochen habe, sie sei aber eine intelligente Frau gewesen. Es sei daher abwegig das Testament entgegen dem exakten Wortlaut zu verstehen. Im Übrigen hätte auch kein Anlass dafür bestanden seinen Vater, den Exmann, testamentarisch zu bedenken. Die Mutter habe sich vielmehr gegenüber ihm mit einer Cousine im Jahr 2006 dahingehend geäußert, wie die Dinge nach ihrem Tod geregelt sein sollten. Der Exmann, sein Vater, habe dabei keine Rolle gespielt. Im Übrigen sei trotz der Baumaßnahmen das Haus bis heute nicht fertig gestellt.

Da das Nachlassgericht bereits zuvor einen gemeinschaftlichen Erbschein für die beiden Söhne aufgrund der gesetzlichen Erbfolge erteilt hatte, zog es diesen ein, weil es das Testament für gültig hielt. Hiergegen legte der 2. Sohn Beschwerde ein und begründete diese damit, dass eine Auslegung des Testaments gegen den Wortlaut nicht zulässig sei. Das Testament sollte nämlich nicht allgemein, sondern nur für den Fall gelten, dass seine Mutter an einem bestimmten Tag verunglückt wäre.

Testament wurde nicht unter einer Bedingung errichtet

Aber auch vor dem Kammergericht fand der Sohn mit seiner Argumentation kein Gehör. Durch das formgültige Testament aus dem Jahr 1999 sei, so die Richter, die gesetzliche Erbfolge ausgeschlossen. Die im Testament gewählte Eingangsformulierung sei nämlich keine Bedingung von deren Eintritt die Wirksamkeit des Testaments abhängen soll. Die Erblasserin habe lediglich den Anlass für die Testamentserrichtung zum Ausdruck gebracht.

Zunächst muss trotz des vermeintlich eindeutigen Wortlautes eine Auslegung vorgenommen werden, denn es ist stets zu fragen, was die der Erblasserin mit ihren Worten hatte sagen wollen. Demnach ist auch das hiesige Testament der Auslegung zugänglich, §§ 133, 2084 BGB, so die Richter.

Ist die letztwillige Verfügung mit einem am Tag der Errichtung oder einem in einer bestimmten Situation eintretenden Ereignis textlich konditional verknüpft, ist anerkannt, dass der Wille des Erblassers dahingehend zu erforschen ist, ob eine echte Bedingung für die Gültigkeit des Testaments vorliegt (mit deren Ausfall das aufschiebend bedingte Rechtsgeschäft unwirksam wird, § 158 Abs. 1 BGB, – was selten der Fall ist), oder ob es sich lediglich um die Mitteilung eines Beweggrundes oder eines Anlasses für die Testamentserrichtung handelt, wofür ein Konditionalsatz verwendet wird, ohne aber die Gültigkeit der letztwilligen Verfügung hiervon tatsächlich abhängig machen zu wollen (Regelfall).

Die Auslegungsbedürftigkeit ist dann gegeben, wenn nach Nichteintritt des genannten Ereignisses der Erblasser das Testament nicht widerrufen oder ein anderes Testament errichtet hat – wie hier. Der Regelfall ist anerkannt für Testamente, die vor schweren medizinischen Eingriffen, gefährlichen Reisen, etc. errichtet werden.

Für die Frage, ob der Erblasser die Wirksamkeit seiner Anordnung von einer echten Bedingung abhängig machen oder nur den Grund oder Anlass der Testamentserrichtung wiedergeben wollte, muss eine unmittelbare Verknüpfung zwischen dem angegebenen Ereignis und dem Eintritt der testamentarischen Erbfolge gegeben sein, um Ersteres anzunehmen.

Lässt der Inhalt der Anordnung keinen Zusammenhang mit Todesart oder Todeszeitpunkt erkennen, ist anzunehmen, dass das Testament auch dann gelten soll, wenn der Erblasser unter anderen Umständen stirbt als den angegebenen.

Die textliche Verortung der Gedanken direkt am Anfang im Testament spricht dafür, dass es eher um die Mitteilung des Anlasses der Testamentserrichtung geht als um eine Bedingung. Daneben gab es hier bei der Testamentserrichtung objektiv keine Situation, bei der die Erblasserin sich ernsthaft Gedanken um ihren Tod hätte machen müssen. Sie lebte nach der Testamentserrichtung noch 16 Jahre und hat das Testament nicht geändert.

Der Erblasserin war das Testament auch bekannt, als im Jahre 2006 über die mögliche Erbfolge diskutiert wurde. Sie hatte es also bewusst nicht widerrufen. Dies zeigt, dass sie selbst von der Fortgeltung ihres Testaments ausging. Es sind auch hier keine Umstände festzustellen, die die Erblasserin bewogen haben könnten, nur für den einzigen Tag der Testamentserrichtung von der gesetzlichen Erbfolge abzuweichen.

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