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Zur Bedeutung der Schlusserbeneinsetzung für den Fall des gleichzeitigen Ablebens in einem gemeinschaftlichen Testament

18. November 2019 | von Rechtsanwalt Helmut A. Graf | Kategorie: Erbrecht

Auch, wenn es in der Praxis sehr unwahrscheinlich ist, dass Eheleute gleichzeitig versterben, weil selbst dann, wenn beide beispielsweise bei dem Verkehrsunfall zu Tode kommen, medizinisch oft nachgewiesen werden kann, wer von beiden zuerst gestorben ist, so dass der diesen auch nur wenige Minuten überlebende Ehegatte beerben kann, regeln viele Eheleute in ihren Ehegattentestamenten gleichwohl, was dann gelten soll, wenn beide gleichzeitig versterben in dem sie einen entsprechenden Schlusserben oder mehrere Schlusserben bestimmen. Das aber auch solche Regelungen geeignet sind langjährige Erbstreitigkeiten, die bis zum BGH gehen, hervorzurufen, zeigt der nachfolgende Fall, in dem die obersten Bundesrichter sich mit der Frage befassen mussten, ob eine solche Schlusserbeneinsetzung so ausgelegt werden kann, dass die für den Fall des beim gleichzeitigen Ablebens benannten Schlusserben auch dann Schlusserben sein sollen, wenn die Ehegatten nacheinander versterben. Dies haben die Richter im Ergebnis verneint (BGH, Beschluss vom 19.06.2019, IV ZB 30/18).

Streit um Regelung über Schlusserbenstellung

Die Erblasserin, deren Ehemann bereits vorverstorben war, war im Juli 2016 verstorben. Die Eheleute hatten ein gemeinschaftliches Testament errichtet, in dem folgende Regelung enthalten war:

„Für den Fall des gleichzeitigen Ablebens ergänzen wir unser Testament wie folgt:

Das Erbteil soll gleichmäßig unter unseren Neffen bzw. Nichten aufgeteilt werden.“

Die Beteiligten zu 2-5 sind die Nichten und Neffen der Erblasserin; die Beteiligte zu 1 ist deren Cousine.

Die Beteiligte zu 2 beantragte beim Nachlassgericht nach Eintritt des Erbfalls, unter Bezugnahme auf die Schlusserbenregelung im Testament, einen Erbschein, der sie und die anderen drei Nichten und Neffen zu je ¼ als Erben auswies. Nachdem der Erbschein erlassen worden war, hat die Beteiligte zu 1 die Einziehung des Erbscheins angeregt und dies damit begründet, dass die vorstehende Testamentsergänzung keine allgemeine Schlusserbenregelung sei, sondern lediglich den Fall des gleichzeitigen Versterbens der Eheleute betreffen würde. Das Amtsgericht hat den Erbschein daraufhin eingezogen. Dagegen legten die durch das Testament begünstigten Beschwerde zum OLG ein, der aber nicht abgeholfen wurde.

Schlusserbeneinsetzung für den Fall des gleichzeitigen Ablebens ist keine allgemeine Schlusserbeneinsetzung

Die dagegen gerichtete Rechtsbeschwerde zum BGH blieb in der Sache ebenfalls erfolglos. Die Richter haben dabei ausgeführt, dass in der Testamentsergänzung keine allgemeine Schlusserbeneinsetzung zu sehen sei, sondern nur der Fall geregelt wurde, dass beide Ehegatten gleichzeitig versterben. Wenn die Ehegatten so wie hier nacheinander und das mit erheblichem zeitlichen Abstand versterben, dann habe die Regelung grundsätzlich keine Wirkung. Es könne ausnahmsweise nur dann etwas Anderes gelten, wenn aufgrund besonderer Umstände des Einzelfalls festgestellt werden kann, dass die testierenden dem Begriff des „gleichzeitigen Ablebens“ entgegen dem Wortsinn dahingehend verstanden haben, dass auch das nacheinander versterben mit erheblichem zeitlichen Abstand davon erfasst ist und wenn sich darüber hinaus auch eine entsprechende Grundlage im Testament widerspiegelt. Dies sei aber vorliegend nicht der Fall. Im Einzelnen hat das Gericht dazu ausgeführt:

„Bei der Testamentsauslegung ist vor allem der wirkliche Wille des Erblassers zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinn des Ausdrucks zu haften (BGH IV ZR 31/14). Dieser Aufgabe kann der Richter nur dann voll gerecht werden, wenn er sich nicht auf eine Analyse des Wortlauts beschränkt (BGH IVa ZR 136/83). Der Wortsinn der benutzten Ausdrücke muss gewissermaßen „hinterfragt“ werden, wenn dem wirklichen Willen des Erblassers Rechnung getragen werden soll (BGH IVa ZR 191/85). Dafür muss der Richter auch alle ihm aus dem Inbegriff der mündlichen Verhandlung zugänglichen Umstände außerhalb der Testamentsurkunde heranziehen (BGH IV ZR 356/96). Der Erblasserwille geht jedoch nur dann jeder anderen Interpretation, die der Wortlaut zulassen würde, vor, falls er formgerecht erklärt ist (BGH IV ZR 202/07). Die Vorschriften über die Formen, in denen Verfügungen von Todes wegen getroffen werden können, dienen insbesondere dem Zweck, den wirklichen Willen des Erblassers zur Geltung kommen zu lassen, nach Möglichkeit die Selbständigkeit dieses Willens zu verbürgen und die Echtheit seiner Erklärungen sicherzustellen. Die vorgeschriebenen Formen sollen mit dazu beitragen, verantwortliches Testieren zu fördern und Streitigkeiten über den Inhalt letztwilliger Verfügungen hintanzuhalten (BGH IVa ZB 6/80).

Wenn der (mögliche) Wille des Erblassers in dem Testament auch nicht andeutungsweise oder versteckt zum Ausdruck gekommen ist, ist der unterstellte, aber nicht formgerecht erklärte Wille des Erblassers daher unbeachtlich. Eine Erbeinsetzung, die in dem Testament nicht enthalten und nicht einmal angedeutet ist, kann den aufgeführten Formzwecken nicht gerecht werden. Sie ermangelt der gesetzlich vorgeschriebenen Form und ist daher gemäß § 125 Satz 1 BGB nichtig (BGH IVa ZB 4/80). Ausgehend von dem allgemeinen für die Auslegung letztwilliger Verfügungen geltenden Grundsatz, dass nur dem Willen Geltung verschafft werden kann, der im Testament zum Ausdruck gelangt, dort also eine, wenn auch noch so geringe, Grundlage findet, muss daher im Hinblick auf eine in Frage stehende Anordnung des Erblassers verlangt werden, dass für sie wenigstens gewisse Anhaltspunkte in der letztwilligen Verfügung enthalten sind, die im Zusammenhang mit den sonstigen heranzuziehenden Umständen außerhalb des Testaments den entsprechenden Willen des Erblassers erkennen lassen (BGH IV ZR 31/78).

Ein bestimmter Erblasserwille ist nicht bereits dadurch im Testament angedeutet, dass dessen Wortlaut überhaupt auslegungsbedürftig ist und sich die generelle Willensrichtung aus dem Wortlaut herleiten lässt (a.A. OLG Hamm ZEV 2011, Seite 427). Die Auslegungsbedürftigkeit eines Begriffes zeigt nicht, wie dieser Begriff nach dem Willen des Erblassers auszulegen sein soll.“

Expertentipp:
Wollen Sie Streitigkeiten unter Ihren Erben vermeiden, dann sollten testamentarische Regelungen stets so formuliert sein, dass sie für alle Eventualitäten eindeutig und unmissverständlich sind. Immer dann, wenn sich für die Hinterbliebenen die Frage stellt, was genau mit einer Regelung gemeint ist, ist Streit vorprogrammiert. Denn auch, wenn so wie hier, es auf der Hand liegt, dass eine Regelung, die die Eheleute expressis verbis für den Fall des gemeinsamen Ablebens getroffen haben, nur für diesen Fall gelten soll, wird doch deutlich, dass selbst dann über mehrere Jahre bis zum BGH gestritten werden kann. Hätten die Eheleute eine Regelung für den Fall getroffen, dass sie nacheinander versterben, was nicht der Fall war, dann hätte sich jede rechtliche Diskussion darüber, wer mit welchem Anteil am Nachlass beteiligt ist, erübrigt. Dies spart nicht nur Geld und Nerven, sondern sorgt auch dafür, dass die Familie nicht aus Anlass des Erbfalls dauerhaft nachhaltig zerstritten ist. Eine Redensart lautet nämlich: „Redet ihr noch miteinander oder habt ihr auch schon geerbt„.

All diejenigen, die bereits Partei eines Erbstreits waren, können ein Lied davon singen. All diejenigen, die das noch vor sich haben, können es vielleicht nicht glauben, dass dies in den „besten Familien“ vorkommt. Aber so ist es leider. Wir erleben dies in unserer Berufspraxis nahezu täglich.

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