• Start
  • Kanzlei
    • Philosophie
    • Historie
    • Anwälte
    • Karriere
    • Kunst
    • Presse
  • Rechtsberatung
    • Erstberatung
    • Telefonische Beratung
    • Kosten
  • Rechtsgebiete
    • Arbeitsrecht Arbeitnehmer und Betriebsräte
    • Arbeitsrecht: Unternehmen
    • Erbrecht
    • Familienrecht
    • Forderungseinzug (Inkasso)
    • Gesellschaftsrecht
    • Gewerblicher Rechtsschutz und IT-Recht
    • Immobilienrecht, Mietrecht und WEG-Recht
    • Kapitalanlagerecht
    • Onlinehandel
    • Restrukturierung und Insolvenz
    • Unternehmenskauf
    • Unternehmensnachfolge
    • Urheber-, Medien- und Presserecht
  • Recht aktuell
  • Insolvenzverwaltung
  • Kontakt

„Coram iudice et in alto mari sumus in manu Dei“.

zu deutsch:
„Vor Gericht und auf hoher See sind wir in Gottes Hand.“
(Deshalb sollte Ihr Kapitän stets kompetent und zuverlässig sein!)

GRAF-DETZER Rechtsanwälte

Rechtsanwalts-Kanzlei in Wolfratshausen mit internationaler Kompetenz

  • Rechtsanwälte der Kanzlei Graf-Detzer
    Umfassende Beratung und Vertretung aus einer Hand
  • kanzlei-graf-detzer-besprechungsraum
    Mit Kompetenz und Weitsicht bringen wir Sie an Ihr Ziel
  • kanzlei-graf-detzer-visitenkarten
    zuverlässig – diskret – bewährt
  • Coram iudice sumus in manu Dei von der Irschenhausener Malerin und Schmuckdesignerin Judith Amselgruber
    Coram iudice sumus in manu Dei

Zur Erschütterung des Beweiswerts einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung während der Kündigungsfrist – Eine Analyse des BAG-Urteils vom 13. Dezember 2023 (5 AZR 137/23)

17. Januar 2024 | von Rechtsanwalt Helmut A. Graf | Kategorie: Arbeitsrecht

In der arbeitsrechtlichen Praxis ist es nicht ungewöhnlich, dass nach Ausspruch einer ordentlichen Kündigung ein Arbeitnehmer nicht mehr bis zum Ablauf der Kündigungsfrist zur Arbeit erscheint, sondern sich umgehend oder nächsten Tag arbeitsunfähig krank meldet und zum Nachweis eine ärztliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vorliegt. Dies führt regelmäßig zu Spannungen im Arbeitsverhältnis, da der Arbeitgeber trotz der fehlenden Arbeitsleistung zur Lohnfortzahlung verpflichtet ist und für den Fall, dass während der laufenden Kündigungsfrist noch vorhandene Resturlaub abgebaut werden solle, am Ende auch noch Urlaubsabgeltung zu bezahlen hat. Nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Entgeltfortzahlungsgesetz (EfZG) steht dem Arbeitnehmer ein Anspruch auf Entgeltfortzahlung zu, wenn er „ohne sein Verschulden“ an der Arbeitsleistung verhindert ist. Der Nachweis der Arbeitsunfähigkeit erfolgt gemäß § 5 Abs. 1 Satz 2 EfZG durch die Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung. Die Verpflichtung zur Lohnfortzahlung entfällt nur dann, wenn es dem Arbeitgeber gelingt den Beweiswert der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung zu erschüttern.

Die Problematik der „Passgenauigkeit“

Oft erscheint die Arbeitsunfähigkeit „passgenau“ zum Zeitraum der Kündigungsfrist zu sein, so das Krankschreibung und Kündigungsfrist deckungsgleich sind. Hier stellt sich die Frage nach der Glaubwürdigkeit der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung. Diese Problematik wurde bereits im Urteil des Bundesarbeitsgerichts (BAG) vom 8. September 2021 (5 AZR 149/21) angesprochen, in dem festgestellt wurde, dass der Beweiswert einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung „erschüttert“ sein kann, wenn diese passgenau die Dauer der Kündigungsfrist umfasst.

Der Fall des BAG-Urteils vom 13. Dezember 2023 (5 AZR 137/23)

Der jüngste Fall, der vom BAG am 13. Dezember 2023 (5 AZR 137/23) entschieden wurde, veranschaulicht die Komplexität dieser Problematik. Hier legte der Arbeitnehmer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen vor, die den Zeitraum von der Kündigung bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses abdeckten, und nahm unmittelbar danach eine neue Beschäftigung auf. Allerdings hatte die erstmalige Arbeitsunfähigkeit nicht nach Erhalt der Kündigung angezeigt, sondern noch davor. Am 02.05.2022 hat er eine bis zum 06.05.2022 laufende Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vorgelegt. Der Beklagte Arbeitgeber hatte das Arbeitsverhältnis mit Kündigung vom 02.05.2022 gekündigt, wobei dem Kläger die Kündigung erst am 03.05.2022 zugegangen war. Sowohl das Arbeitsgericht als auch das Landesarbeitsgericht (LAG) Niedersachsen hatten den Beweiswert der Bescheinigungen nicht als erschüttert angesehen, da die Kündigung den Arbeitnehmer erst nach Vorlage der ersten Bescheinigung erreichte. Das BAG hingegen sah den Beweiswert der Bescheinigungen für den Zeitraum nach Erhalt der Kündigung, also mit Ablauf der ersten Bescheinigung ab dem 07.05.2022 als erschüttert an und verwies den Fall zur erneuten Verhandlung an das LAG zurück. Die obersten Arbeitsrichter haben dabei klargestellt, dass es für die Erschütterung des Beweiswerts nicht darauf ankommt, ob Arbeitgeber oder Arbeitnehmer gekündigt haben. Es komme auch nicht darauf an, ob eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung oder mehrere Bescheinigungen die Arbeitsunfähigkeit lückenlos bis zum Beschäftigungsende dokumentieren. Eine Erschütterung für die erste bescheinigte Arbeitsunfähigkeit bis zum 06.05.2023 verneinten die Richter, weil zum Zeitpunkt der Ausstellung der Bescheinigung dem Kläger die Kündigung noch nicht zugegangen war. Ansonsten komme es aber auf die Umstände des Einzelfalls an. Gerade dadurch, dass der Kläger nur bis zum Ablauf der Kündigungsfrist arbeitsunfähig krank gewesen ist, danach aber unmittelbar lückenlos ein neues Beschäftigungsverhältnis eingegangen ist, sei der Beweiswert erschüttert.

Das LAG wird nach der Zurückweisung nun Beweis darüber erheben müssen, ob tatsächlich eine Arbeitsunfähigkeit für den Zeitraum, in dem der Kläger Lohnfortzahlung beansprucht, vorgelegen hat. Da die vorgelegte Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ihre Beweiskraft verloren hat, muss also nun der beweisbelastete Kläger vortragen und Beweis anbieten.

Fazit

Diese Entscheidung unterstreicht, dass der Beweiswert einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung im Kontext einer Kündigung stets eine Einzelfallbetrachtung erfordert. Es reicht nicht aus, nur die zeitliche Übereinstimmung der Arbeitsunfähigkeit mit der Kündigungsfrist zu betrachten. Vielmehr müssen alle Umstände des Einzelfalls berücksichtigt werden, wie beispielsweise das Vorliegen von mehreren Bescheinigungen, der Zeitpunkt des Erhalts der Kündigung und die unmittelbare Aufnahme einer neuen Beschäftigung nach dem Ende des Arbeitsverhältnisses.

Das Ärgernis für Arbeitgeber, dass Arbeitnehmer nach Erhalt eine Kündigung mit einer Arbeitsunfähigkeit bis zum Beschäftigungsende reagieren, ist damit aber nicht wirklich vom Tisch, weil Arbeitnehmer die Erschütterung des Beweiswerts der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung wiederum dadurch umgehen können, indem sie nicht unmittelbar in ein neues Beschäftigungsfeld des starten, sondern sich auch noch über das Beschäftigungsende hinaus arbeitsunfähig krankschreiben lassen. Die Trickserei wird aber dadurch erschwert, dass eine Lohnfortzahlung nur für insgesamt 6 Wochen geschuldet wird, also gerade dann, wenn die Kündigungsfrist länger ist, Arbeitnehmer dann entweder finanzielle Einbußen hinnehmen müssen, indem sie von der Lohnfortzahlung auf Krankengeld wechseln oder sich eine unbezahlte Auszeit gönnen. Ärzte, die allzu leichtfertig und gefällig Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen ausstellen, laufen Gefahr, dass am Ende sie mittelbar als Zeugen in den Rechtsstreit einbezogen werden. Ist nämlich der Beweiswert erschüttert, dann bleibt dem Arbeitnehmer zu beweisen Arbeitsunfähigkeit regelmäßig nur den Arzt, der die Arbeitsunfähigkeit bescheinigt hat, als Zeugen zu benennen und ihn von der Schweigepflicht zu entbinden. Wenn ein Arzt erst einmal die Erfahrung gemacht hat, was dies bedeutet, für minimale Zeugenentschädigung mehrere Stunden seine Praxis zusperren zu müssen, um bei Gericht als Zeuge auszusagen, der wird vielleicht weniger geneigt sein, Arbeitnehmern wunschgerecht und passgenau eine Arbeitsunfähigkeit zu bescheinigen.

Diese Beiträge könnten Sie auch interessieren:

  1. Die Bedeutung des Schriftformgebots bei Vertragsmodifizierungen vor Arbeitsantritt – Eine Analyse des Urteils des BAG vom 16.8.2023 (7 AZR 300/22)
  2. Erschütterung des Beweiswerts einer AU bei dauerhafter Krankmeldung nach Erhalt der Kündigung
  3. Unklare Regelung über Kündigungsfrist während der Probezeit im Arbeitsvertrag geht zulasten des Arbeitgebers
  4. 4 Wochen oder einen Monat? – Berechnung der Kündigungsfrist eines Arbeitsverhältnisses bei vorangegangenem Ausbildungsverhältnis
Übrigens: Mit Kanzleisitz in unmittelbarer Nähe zum Bahnhof in Wolfratshausen sind die Anwälte der Kanzlei GRAF-DETZER Rechtsanwälte auch für Klienten aus Geretsried bequem zu erreichen. Direkt vor unserer Kanzlei stehen Ihnen ausreichend Parkplätze zur Verfügung und auch von der Bushaltestelle am Bahnhof erreichen Sie uns mit nur wenigen Schritten.

Suche

Recht aktuell :: Archive

    Kategorien
    • Allgemein
    • Arbeitsrecht
    • Äußerungsrecht
    • Datenschutzrecht
    • Erbrecht
    • Familienrecht
    • Gesellschaftsrecht
    • Gewerberecht
    • Handelsrecht
    • Insolvenzrecht
    • IT-Recht
    • Kapitalanlagerecht
    • Kaufrecht
    • Markenrecht
    • Mietrecht
    • Presserecht
    • Ratgeber
    • Recht allgemein
    • Steuerrecht
    • Urheberrecht
    • Versicherungsrecht
    • Vertragsrecht
    • Verwaltungsrecht
    • WEG-Recht
    • Werkvertragsrecht
    • Wettbewerbsrecht
    • Zivilprozessrecht
    • Zwangsvollstreckungsrecht
    Monatsarchiv
    • Juni 2025
    • Mai 2025
    • April 2025
    • März 2025
    • Februar 2025
    • Januar 2025
    • Dezember 2024
    • November 2024
    • Oktober 2024
    • September 2024
    • August 2024
    • Juli 2024
    • Juni 2024
    • Mai 2024
    • April 2024
    • März 2024
    • Februar 2024
    • Januar 2024
    • Dezember 2023
    • November 2023
    • Oktober 2023
    • September 2023
    • August 2023
    • Juli 2023
    • Juni 2023
    • Mai 2023
    • April 2023
    • März 2023
    • Februar 2023
    • Januar 2023
    • Dezember 2022
    • November 2022
    • Oktober 2022
    • September 2022
    • August 2022
    • Juli 2022
    • Juni 2022
    • Mai 2022
    • April 2022
    • März 2022
    • Februar 2022
    • Januar 2022
    • Dezember 2021
    • November 2021
    • Oktober 2021
    • September 2021
    • August 2021
    • Juli 2021
    • Juni 2021
    • Mai 2021
    • April 2021
    • März 2021
    • Februar 2021
    • Januar 2021
    • Dezember 2020
    • November 2020
    • Oktober 2020
    • September 2020
    • August 2020
    • Juli 2020
    • Juni 2020
    • Mai 2020
    • April 2020
    • März 2020
    • Februar 2020
    • Januar 2020
    • Dezember 2019
    • November 2019
    • Oktober 2019
    • September 2019
    • August 2019
    • Juli 2019
    • Juni 2019
    • Mai 2019
    • April 2019
    • März 2019
    • Februar 2019
    • Januar 2019
    • Dezember 2018
    • November 2018
    • Oktober 2018
    • September 2018
    • August 2018
    • Juli 2018
    • Juni 2018
    • Mai 2018
    • April 2018
    • März 2018
    • Februar 2018
    • Januar 2018
    • Dezember 2017
    • November 2017
    • Oktober 2017
    • September 2017
    • August 2017
    • Juli 2017
    • Juni 2017
    • Mai 2017
    • April 2017
    • März 2017
    • Februar 2017
    • Januar 2017
    • Dezember 2016
    • November 2016
    • Oktober 2016
    • September 2016
    • August 2016
    • Juli 2016
    • Juni 2016
    • Mai 2016
    • April 2016
    • März 2016
    • Februar 2016
    • Januar 2016
    • Dezember 2015
    • November 2015
    • Oktober 2015
    • September 2015
    • August 2015
    • Juli 2015
    • Juni 2015
    • Mai 2015
    • April 2015
    • März 2015
    • Februar 2015
    • Januar 2015
    • Dezember 2014
    • November 2014
    • Oktober 2014
    • September 2014
    • August 2014
    • Juli 2014
    • Juni 2014
    • Mai 2014
    • April 2014
    • März 2014
    • Februar 2014
    • Januar 2014
    • Dezember 2013
    • November 2013
    • Oktober 2013
    • September 2013
    • August 2013
    • Juli 2013
    • Juni 2013
    • Mai 2013
    • April 2013
    • März 2013
    • Februar 2013
    • Januar 2013
    • Dezember 2012
    • November 2012
    • Oktober 2012
    • September 2012
    • August 2012
    • Juli 2012
    • Juni 2012
    • Mai 2012
    • Februar 2012
    • April 2011
    • Januar 2011
    • Dezember 2010
    • November 2010
    • Oktober 2010
    • September 2010
    • August 2010
    • Juli 2010
    • Juni 2010
    • Mai 2010
    • April 2010
    • März 2010
    • Februar 2010
    • Januar 2010
    • Dezember 2009
    • November 2009
    • Oktober 2009
    • September 2009
    • August 2009
    • Juli 2009

    Beliebte Rechtsbeiträge

    Meistgelesen:

    GRAF-DETZER Rechtsanwälte
    Bahnhofstraße 28
    82515 Wolfratshausen

    Telefon 08171/385269-0
    Telefax 08171/385269-1
    E-Mail mail@graf-detzer.de

    GRAF-DETZER Rechtsanwälte
    Fürstenrieder Straße 281
    81377 München

    Telefon 089/6142184-0
    Telefax 089/6142184-9
    E-Mail mail@graf-detzer.de

    • Impressum
    • Datenschutz
    Cookie-Einstellungen
    © 2009-2025 GRAF-DETZER Rechtsanwälte
    • Start
    • Recht aktuell
    • Kontakt
    • Menü
      Schließen
    Navigation
    • Start
    • Kanzlei
      • Philosophie
      • Historie
      • Anwälte
      • Karriere
      • Kunst
      • Presse
    • Rechtsberatung
      • Erstberatung
      • Telefonische Beratung
      • Kosten
    • Rechtsgebiete
      • Arbeitsrecht Arbeitnehmer und Betriebsräte
      • Arbeitsrecht: Unternehmen
      • Erbrecht
      • Familienrecht
      • Forderungseinzug (Inkasso)
      • Gesellschaftsrecht
      • Gewerblicher Rechtsschutz und IT-Recht
      • Immobilienrecht, Mietrecht und WEG-Recht
      • Kapitalanlagerecht
      • Onlinehandel
      • Restrukturierung und Insolvenz
      • Unternehmenskauf
      • Unternehmensnachfolge
      • Urheber-, Medien- und Presserecht
    • Recht aktuell
    • Kontakt