• Start
  • Kanzlei
    • Philosophie
    • Historie
    • Anwälte
    • Karriere
    • Kunst
    • Presse
  • Rechtsberatung
    • Erstberatung
    • Telefonische Beratung
    • Kosten
  • Rechtsgebiete
    • Arbeitsrecht Arbeitnehmer und Betriebsräte
    • Arbeitsrecht: Unternehmen
    • Erbrecht
    • Familienrecht
    • Forderungseinzug (Inkasso)
    • Gesellschaftsrecht
    • Gewerblicher Rechtsschutz und IT-Recht
    • Immobilienrecht, Mietrecht und WEG-Recht
    • Kapitalanlagerecht
    • Onlinehandel
    • Restrukturierung und Insolvenz
    • Unternehmenskauf
    • Unternehmensnachfolge
    • Urheber-, Medien- und Presserecht
  • Recht aktuell
  • Insolvenzverwaltung
  • Kontakt

„Coram iudice et in alto mari sumus in manu Dei“.

zu deutsch:
„Vor Gericht und auf hoher See sind wir in Gottes Hand.“
(Deshalb sollte Ihr Kapitän stets kompetent und zuverlässig sein!)

GRAF-DETZER Rechtsanwälte

Rechtsanwalts-Kanzlei in Wolfratshausen mit internationaler Kompetenz

  • Rechtsanwälte der Kanzlei Graf-Detzer
    Umfassende Beratung und Vertretung aus einer Hand
  • kanzlei-graf-detzer-besprechungsraum
    Mit Kompetenz und Weitsicht bringen wir Sie an Ihr Ziel
  • kanzlei-graf-detzer-visitenkarten
    zuverlässig – diskret – bewährt
  • Coram iudice sumus in manu Dei von der Irschenhausener Malerin und Schmuckdesignerin Judith Amselgruber
    Coram iudice sumus in manu Dei

Zur Erstattungsfähigkeit der Kosten, wenn sich mehrere Pflichtteilsberechtigte durch unterschiedliche Rechtsanwälte im Pflichtteilsprozess vertreten lassen

5. April 2019 | von Rechtsanwalt Helmut A. Graf | Kategorie: Erbrecht, Zivilprozessrecht

Sind durch Testament mehrere Pflichtteilsberechtigte enterbt worden, weil beispielsweise der oder die Erblasser lediglich ein Kind zum Alleinerben bestellt haben, während die anderen Kinder enterbt worden sind, dann taucht immer wieder die Frage auf, ob nun die Pflichtteilsberechtigten als sogenannte Streitgenossen sich nun gemeinsam von einem Anwalt vertreten lassen oder aber jeder Pflichtteilsberechtigte sich einen eigenen Anwalt nimmt, um dem Pflichtteilsanspruch zu verfolgen und wie es dann mit der Erstattungsfähigkeit der Rechtsverfolgungskosten aussieht.

Betrachten wir also ein konkretes Beispiel, nämlich der Erblasser hat 4 Kinder hinterlassen. Ein Kind wurde Alleinerbe, während die anderen enterbt worden sind.

Welche Anwaltsgebühren können anfallen?

Wirtschaftlich denkende Pflichtteilsberechtigte werden sich regelmäßig auf einen Rechtsanwalt verständigen, der dann alle Pflichtteilsberechtigten gegen den Erben oder gegen die Erbin vertritt, weil dadurch die Kosten deutlich geringer sind, also das Prozesskostenrisiko verringert wird.

Vertretung durch einen gemeinsamen Rechtsanwalt

An Anwaltsgebühren fallen in einem Gerichtsverfahren nämlich dann neben einer 1,3 Verfahrensgebühr lediglich für jeden weiteren Pflichtteilsberechtigten der vertreten wird, eine 0,3 Erhöhungsgebühr an. Hinzu kommt noch eine 1,2 Terminsgebühr und, wenn der Rechtsstreit nicht durch Urteil, sondern der Vergleich erledigt wird, was bei derartigen Streitigkeiten oft der Fall ist, noch eine 1,0 Einigungsgebühr. In der Summe sind es dann also in unserem Beispiel mit insgesamt 3 Pflichtteilsberechtigten 3,1 Gebühren, wenn das Gericht ein Urteil sprechen muss bzw. 4,1 Gebühren, wenn der Rechtsstreit durch Vergleich beendet wird an (zum Verständnis: Anwälte verdienen bei Abschluss eines Vergleichs eine Gebühr mehr; im Gegenzug reduzieren sich aber die Gerichtsgebühren von 3,0 auf eine 1,0, sodass sich in der Endsumme die Erhöhung einerseits und die Reduzierung andererseits meistens die Waage halten).

Vertretung durch unterschiedliche Rechtsanwälte

Lässt sich in unser Beispielsfall mit 3 Pflichtteilsberechtigten jeder Pflichtteilsberechtigte von einem eigenen Anwalt vertreten, dann fallen pro Anwalt bei einer Entscheidung durch Urteil 2,5 Gebühren und bei einem Vergleich 3,5 Gebühren an. Dies ergibt dann kumuliert bei einer Entscheidung durch Urteil bezogen auf alle 3 Pflichtteilsberechtigten 7,5 Gebühren (gegenüber 3,1 Gebühren) bei einer Entscheidung durch Urteil bzw. 10,5 Gebühren (gegenüber 4,1 Gebühren) bei Abschluss eines Vergleichs. Die Einzelvertretung durch unterschiedliche Anwälte ist also nach dem gesetzlichen Gebührenrecht deutlich teurer, als die Vertretung durch einen gemeinschaftlichen Anwalt als Prozessbevollmächtigten, so dass wirtschaftlich denkende Pflichtteilsberechtigte bereits aus diesem Grund regelmäßig die Einfachvertretung wählen.

Erstattungsfähigkeit der Anwaltsgebühren mehrerer Anwälte?

Jetzt werden Sie vielleicht denken, dass 3 Anwälte mehr ausrichten können als ein Anwalt und es dann im Ergebnis doch gar nicht entscheidend darauf ankommt, weil dann, wenn der Rechtsstreit gewonnen wird, die unterliegende Partei, also der Erbe, doch ohnehin alle Kosten erstatten muss. Ob im Falle einer Mehrfachvertretung auch tatsächlich eine solche Erstattungsfähigkeit besteht, ist allerdings nicht ganz so einfach zu beurteilen, sodass wir auch die Seite der Kostenerstattung näher betrachten müssen.

Vertritt ein Anwalt alle Pflichtteilsberechtigten und wird der Rechtsstreit gewonnen, dann ist völlig unproblematisch, dass die gesetzlichen Gebühren erstattungsfähig sind. Nicht erstattungsfähig sind dagegen, wie in jedem anderen Verfahren auch, diejenigen Gebühren, die aufgrund einer Honorarvereinbarung über die gesetzlichen Gebühren hinausgehen.

Lassen sich dagegen die Pflichtteilsberechtigten durch unterschiedliche Rechtsanwälte vertreten, dann kommt es allerdings auf die Umstände des Einzelfalls an, ob im Falle des Obsiegens dann auch eine Erstattungspflicht besteht.

Grundsätzlich sind auch diese Kosten erstattungsfähig

Nach der Rechtsprechung steht es grundsätzlich jedem Streitgenossen frei einen eigenen Anwalt mit der Vertretung zu beauftragen. Dies hat kostenrechtlich zur Folge, dass im Falle des Obsiegens nach § 91 ZPO der Prozessgegner, also der unterlegene Erbe, alle Kosten übernehmen muss.

Achtung: Keine Kostenerstattung, wenn Einzelvertretung für interessengerechte Prozessführung nicht erforderlich ist

Ausnahmsweise besteht dann aber keine Kostenerstattungspflicht, wenn nach den Umständen des Einzelfalls feststeht, dass ein eigener Prozessbevollmächtigter für eine interessengerechte Prozessführung nicht erforderlich sein wird. Es wäre dann nämlich rechtsmissbräuchlich ohne besonderen sachlichen Grund einen eigenen Anwalt einzuschalten. Die mehrfach angefallenen Kosten würden dann nicht als notwendig im Sinne von § 91 Abs. 1 ZPO angesehen werden. Nach der Rechtsprechung des BGH (Beschluss vom 16.5.2013 – IX ZB 152/11) folgt nämlich aus dem Prozessrechtsverhältnis für jede Partei aus dem Grundsatz von Treu und Glauben die Verpflichtung die Kosten ihrer Prozessführung niedrig zu halten.

Verweist der Streitgenosse dagegen auf plausible und schutzwürdige Belange, verbleibt es bei dem Grundsatz, dass ein Streitgenosse einen eigenen Prozessbevollmächtigten einschalten darf, ohne dass er deshalb kostenrechtliche Nachteile zu tragen hat (BGH, Beschl. v. 13. 10. 2011 − V ZB 290/10).

Beauftragung eines anderen Anwalts aus der gleichen Sozietät

Wer hier als Pflichtteilsberechtigter den Weg der Einzelvertretung wählt, der sollte hier aber auf jeden Fall, um keine unliebsame Überraschung zu erleben, dann gleich eine andere Kanzlei (und nicht nur einen anderen Anwalt der gleichen Sozietät) beauftragen. Mit einem solchen Fall hat sich nämlich das OLG Düsseldorf in seinem Beschluss vom 19.11.2018 (I-7 W 75/18) befasst und die Erforderlichkeit einer Einzelvertretung abgelehnt.

In dem entschiedenen Fall hatten sich zwei Pflichtteilsberechtigte gemeinschaftlich von einem Rechtsanwalt vertreten lassen. Die dritte Pflichtteilsberechtigte hat dagegen einen anderen Anwalt aus der gleichen Sozietät mandatiert. Begründet hatte sie dies damit, dass sie befürchtet habe, dass in dem Rechtsstreit möglicherweise damit argumentiert werden könnte, dass sie lebzeitig unentgeltliche Zuwendungen des Erblassers erhalten hätte. Sie wollte deshalb mit der Beauftragung eines eigenen Anwalts einer möglichen Interessenkollision vorbeugen. Diese Argumentation überzeugte das Gericht nicht, weil gerade dadurch, dass ein Anwalt der gleichen Sozietät beauftragt und die Klagen pflichtteilsberechtigten eine Einverständniserklärung im Sinne von § 3 Abs. 2 S. 2 BORA abgegeben haben, hätten sie gerade gezeigt, dass das Risiko einer Interessenkollision gerade nicht bestünde und keine schutzwürdigen Belange ersichtlich sind, die eine gesonderte Vertretung rechtfertigen würden. Im Übrigen, so die Richter, habe sich in mehreren Fällen, der zusätzliche Anwalt lediglich den Schriftsätzen seines Kollegen angeschlossen und auf diese Bezug genommen oder aber die Schriftsätze seien sogar datums- und inhaltsgleich. Die Richter haben hier also entschieden, dass derjenige, der die Musik bestellt, auch bezahlt und nicht etwa der unterlegene Gegner mit diesen nicht notwendigen Kosten belastet werden darf.

Wer hier also auf Nummer sicher gehen und keine unliebsamen Überraschungen erleben will, der ist gut beraten sich gemeinsam mit den weiteren Pflichtteilsberechtigten auf einen Anwalt als Prozessvertretung zu einigen und die Kosten entsprechend intern zu verteilen.

Wurde hier die Einzelvertretung pflichtteilsberechtigten von dem Anwalt bei Beauftragung nicht darüber aufgeklärt, dass gegebenenfalls im obsiegendes Fall kein Kostenerstattungsanspruch gegen den Erben besteht, dann hat der Anwalt eine Aufklärungspflicht verletzt, die wiederum zu einem Schadensersatzanspruch führen kann. Die Pflichtteilsberechtigte könnte also nun, vorausgesetzt die Aufklärungspflicht ist letzteren, letztendlich die nicht zugesprochene Kostenerstattung von dem Anwalt bzw. von dessen Haftpflichtversicherung holen.

Diese Beiträge könnten Sie auch interessieren:

  1. Was gilt bei testamentarischer Verteilung des gesamten Vermögens an mehrere Personen?
  2. Wann sind Wertermittlungskosten bei Pflichtteilsstreitigkeiten keine Nachlassverbindlichkeiten, sondern Kosten des Rechtsstreits?
  3. Zur Erstattungsfähigkeit außergerichtlicher Rechtsanwaltsgebühren bei der Schadensabwicklung
  4. Auch der Pflichtteilsberechtigte kann auskunftspflichtig sein
Übrigens: Mit Kanzleisitz in unmittelbarer Nähe zum Bahnhof in Wolfratshausen sind die Anwälte der Kanzlei GRAF-DETZER Rechtsanwälte auch für Klienten aus Geretsried bequem zu erreichen. Direkt vor unserer Kanzlei stehen Ihnen ausreichend Parkplätze zur Verfügung und auch von der Bushaltestelle am Bahnhof erreichen Sie uns mit nur wenigen Schritten.

Suche

Recht aktuell :: Archive

    Kategorien
    • Allgemein
    • Arbeitsrecht
    • Äußerungsrecht
    • Datenschutzrecht
    • Erbrecht
    • Familienrecht
    • Gesellschaftsrecht
    • Gewerberecht
    • Handelsrecht
    • Insolvenzrecht
    • IT-Recht
    • Kapitalanlagerecht
    • Kaufrecht
    • Markenrecht
    • Mietrecht
    • Presserecht
    • Ratgeber
    • Recht allgemein
    • Steuerrecht
    • Urheberrecht
    • Versicherungsrecht
    • Vertragsrecht
    • Verwaltungsrecht
    • WEG-Recht
    • Werkvertragsrecht
    • Wettbewerbsrecht
    • Zivilprozessrecht
    • Zwangsvollstreckungsrecht
    Monatsarchiv
    • Juni 2025
    • Mai 2025
    • April 2025
    • März 2025
    • Februar 2025
    • Januar 2025
    • Dezember 2024
    • November 2024
    • Oktober 2024
    • September 2024
    • August 2024
    • Juli 2024
    • Juni 2024
    • Mai 2024
    • April 2024
    • März 2024
    • Februar 2024
    • Januar 2024
    • Dezember 2023
    • November 2023
    • Oktober 2023
    • September 2023
    • August 2023
    • Juli 2023
    • Juni 2023
    • Mai 2023
    • April 2023
    • März 2023
    • Februar 2023
    • Januar 2023
    • Dezember 2022
    • November 2022
    • Oktober 2022
    • September 2022
    • August 2022
    • Juli 2022
    • Juni 2022
    • Mai 2022
    • April 2022
    • März 2022
    • Februar 2022
    • Januar 2022
    • Dezember 2021
    • November 2021
    • Oktober 2021
    • September 2021
    • August 2021
    • Juli 2021
    • Juni 2021
    • Mai 2021
    • April 2021
    • März 2021
    • Februar 2021
    • Januar 2021
    • Dezember 2020
    • November 2020
    • Oktober 2020
    • September 2020
    • August 2020
    • Juli 2020
    • Juni 2020
    • Mai 2020
    • April 2020
    • März 2020
    • Februar 2020
    • Januar 2020
    • Dezember 2019
    • November 2019
    • Oktober 2019
    • September 2019
    • August 2019
    • Juli 2019
    • Juni 2019
    • Mai 2019
    • April 2019
    • März 2019
    • Februar 2019
    • Januar 2019
    • Dezember 2018
    • November 2018
    • Oktober 2018
    • September 2018
    • August 2018
    • Juli 2018
    • Juni 2018
    • Mai 2018
    • April 2018
    • März 2018
    • Februar 2018
    • Januar 2018
    • Dezember 2017
    • November 2017
    • Oktober 2017
    • September 2017
    • August 2017
    • Juli 2017
    • Juni 2017
    • Mai 2017
    • April 2017
    • März 2017
    • Februar 2017
    • Januar 2017
    • Dezember 2016
    • November 2016
    • Oktober 2016
    • September 2016
    • August 2016
    • Juli 2016
    • Juni 2016
    • Mai 2016
    • April 2016
    • März 2016
    • Februar 2016
    • Januar 2016
    • Dezember 2015
    • November 2015
    • Oktober 2015
    • September 2015
    • August 2015
    • Juli 2015
    • Juni 2015
    • Mai 2015
    • April 2015
    • März 2015
    • Februar 2015
    • Januar 2015
    • Dezember 2014
    • November 2014
    • Oktober 2014
    • September 2014
    • August 2014
    • Juli 2014
    • Juni 2014
    • Mai 2014
    • April 2014
    • März 2014
    • Februar 2014
    • Januar 2014
    • Dezember 2013
    • November 2013
    • Oktober 2013
    • September 2013
    • August 2013
    • Juli 2013
    • Juni 2013
    • Mai 2013
    • April 2013
    • März 2013
    • Februar 2013
    • Januar 2013
    • Dezember 2012
    • November 2012
    • Oktober 2012
    • September 2012
    • August 2012
    • Juli 2012
    • Juni 2012
    • Mai 2012
    • Februar 2012
    • April 2011
    • Januar 2011
    • Dezember 2010
    • November 2010
    • Oktober 2010
    • September 2010
    • August 2010
    • Juli 2010
    • Juni 2010
    • Mai 2010
    • April 2010
    • März 2010
    • Februar 2010
    • Januar 2010
    • Dezember 2009
    • November 2009
    • Oktober 2009
    • September 2009
    • August 2009
    • Juli 2009

    Beliebte Rechtsbeiträge

    Meistgelesen:

    GRAF-DETZER Rechtsanwälte
    Bahnhofstraße 28
    82515 Wolfratshausen

    Telefon 08171/385269-0
    Telefax 08171/385269-1
    E-Mail mail@graf-detzer.de

    GRAF-DETZER Rechtsanwälte
    Fürstenrieder Straße 281
    81377 München

    Telefon 089/6142184-0
    Telefax 089/6142184-9
    E-Mail mail@graf-detzer.de

    • Impressum
    • Datenschutz
    Cookie-Einstellungen
    © 2009-2025 GRAF-DETZER Rechtsanwälte
    • Start
    • Recht aktuell
    • Kontakt
    • Menü
      Schließen
    Navigation
    • Start
    • Kanzlei
      • Philosophie
      • Historie
      • Anwälte
      • Karriere
      • Kunst
      • Presse
    • Rechtsberatung
      • Erstberatung
      • Telefonische Beratung
      • Kosten
    • Rechtsgebiete
      • Arbeitsrecht Arbeitnehmer und Betriebsräte
      • Arbeitsrecht: Unternehmen
      • Erbrecht
      • Familienrecht
      • Forderungseinzug (Inkasso)
      • Gesellschaftsrecht
      • Gewerblicher Rechtsschutz und IT-Recht
      • Immobilienrecht, Mietrecht und WEG-Recht
      • Kapitalanlagerecht
      • Onlinehandel
      • Restrukturierung und Insolvenz
      • Unternehmenskauf
      • Unternehmensnachfolge
      • Urheber-, Medien- und Presserecht
    • Recht aktuell
    • Kontakt