• Start
  • Kanzlei
    • Philosophie
    • Historie
    • Anwälte
    • Karriere
    • Kunst
    • Presse
  • Rechtsberatung
    • Erstberatung
    • Telefonische Beratung
    • Kosten
  • Rechtsgebiete
    • Arbeitsrecht Arbeitnehmer und Betriebsräte
    • Arbeitsrecht: Unternehmen
    • Erbrecht
    • Familienrecht
    • Forderungseinzug (Inkasso)
    • Gesellschaftsrecht
    • Gewerblicher Rechtsschutz und IT-Recht
    • Immobilienrecht, Mietrecht und WEG-Recht
    • Kapitalanlagerecht
    • Onlinehandel
    • Restrukturierung und Insolvenz
    • Unternehmenskauf
    • Unternehmensnachfolge
    • Urheber-, Medien- und Presserecht
  • Recht aktuell
  • Insolvenzverwaltung
  • Kontakt

„Coram iudice et in alto mari sumus in manu Dei“.

zu deutsch:
„Vor Gericht und auf hoher See sind wir in Gottes Hand.“
(Deshalb sollte Ihr Kapitän stets kompetent und zuverlässig sein!)

GRAF-DETZER Rechtsanwälte

Rechtsanwalts-Kanzlei in Wolfratshausen mit internationaler Kompetenz

  • Rechtsanwälte der Kanzlei Graf-Detzer
    Umfassende Beratung und Vertretung aus einer Hand
  • kanzlei-graf-detzer-besprechungsraum
    Mit Kompetenz und Weitsicht bringen wir Sie an Ihr Ziel
  • kanzlei-graf-detzer-visitenkarten
    zuverlässig – diskret – bewährt
  • Coram iudice sumus in manu Dei von der Irschenhausener Malerin und Schmuckdesignerin Judith Amselgruber
    Coram iudice sumus in manu Dei

Zur Frage der Rückgängigmachung von Schenkungen bei beendeter, nichtehelicher Lebensgemeinschaft

24. Juni 2019 | von Rechtsanwalt Helmut A. Graf | Kategorie: Familienrecht

Geschenkt ist geschenkt. Wiederholen ist gestohlen. Vielleicht kennen Sie diesen Spruch auch noch aus Ihrer Kindheit? Dass dies allerdings nicht immer der Fall ist, zeigt ein Urteil des BGH vom 18.06.2019 (X ZR 107/16). Dort hatten nämlich nach beendeter, nichtehelicher Lebensgemeinschaft die Eltern der Frau erfolgreich von deren ehemaligen Lebenspartner eine Schenkung für den Erwerb einer gemeinschaftlich genutzten Immobilie zurückverlangt. Die Richter waren dabei der Auffassung, dass Geschäftsgrundlage für die Schenkung der Fortbestand der nichtehelichen Lebensgemeinschaft gewesen sei, und diese sei mit der Beendigung wenige Jahre nach der Schenkung weggefallen, so dass ein Rückforderungsanspruch bestünde.

Eltern wenden Ihrer Tochter und deren Lebensgefährten zum Erwerb einer Immobilie Geld zu

In dem entschiedenen Rechtsstreit hatte die Klägerin und ihr Ehemann ihrer Tochter und deren ehemaligen nichtehelichen Lebensgefährten zum Kauf einer Immobilie 104.109,10 € „geschenkt“. Die Zuwendung war im Jahr 2011 erfolgt. Die nichteheliche Lebensgemeinschaft bestand bereits seit dem Jahr 2002. In der gemeinschaftlichen Immobilie hielt dann das nichteheliche Lebensglück allerdings nicht mehr allzu lange. Das Paar hat sich vielmehr bereits im Februar 2013 getrennt.

Eltern verlangen nach der Trennung Geld vom Ex-Freund der Tochter zurück

Da sich beim Geld bekanntlich die Freundschaft aufhört, hatte nicht nur im Jahr 2013 die Beziehung des Paares ein Ende erfahren, sondern auch die Großzügigkeit der beinahe „Schwiegereltern“. Die „Schwiegermutter“ verlangte nämlich vom ehemaligen Lebenspartner ihrer Tochter die Hälfte des zugewendeten Betrags zurück. Während sie primär zur Stützung ihrer Forderung vorgetragen hatte, es habe sich nur um ein Darlehen gehandelt, während der Beklagte die Unentgeltlichkeit behauptet hatte, machte sie sich dessen Vortrag hilfsweise zu eigen und stützte den Rückforderungsanspruch auch auf eine unentgeltliche Zuwendung, für die mit Beendigung der Lebensgemeinschaft die Grundlage weggefallen sei.

Gerichte sind sich einig, dass zurückgezahlt werden muss – Uneinigkeit besteht aber über die Höhe der Rückforderung

Während bereits das Landgericht der Klage in vollem Umfang stattgegeben hat, ist auch die Berufung des Beklagten im Wesentlichen erfolglos geblieben. Während die Klägerin die primär behauptete Darlehensabrede nicht nachweisen konnte, waren die Richter aber zum Ergebnis gelangt, dass ein Anspruch nach den Grundsätzen vom Wegfall der Geschäftsgrundlage gegeben sei. Mit der Auflösung der nichtehelichen Lebensgemeinschaft hätten sich nämlich Umstände schwerwiegend verändert, von denen die Vertragsparteien der Schenkung gemeinsam ausgegangen seien. Den Zuwendungen habe, so das Gericht, die Vorstellung zugrunde gelegen, die Beziehung zwischen der Tochter der Klägerin und dem Beklagten werde lebenslangen Bestand haben.

Mit der Trennung, die kurze Zeit nach der Schenkung erfolgt sei, sei diese Geschäftsgrundlage weggefallen, und der Klägerin sei ein Festhalten an der Schenkung nicht zuzumuten. Da die Tochter der Klägerin jedoch mindestens vier Jahre in der gemeinsamen Wohnimmobilie gewohnt habe, habe sich der mit der Schenkung verfolgte Zweck jedoch teilweise verwirklicht. Diese Zweckerreichung sei in Relation zur erwarteten Gesamtdauer der Lebensgemeinschaft zu setzen. Demnach habe der Beklagte nach Auffassung des Berufungsgerichts 91,6 % seines hälftigen Anteils an den Zuwendungen, d.h. 47.040,77 €, zurückzuzahlen.

BGH: Rückzahlungsanspruch besteht ohne „Abschmelzung“ in voller Höhe

Die Revision des Beklagten blieb ohne Erfolg, weil die Richter am BGH das Ergebnis des Berufungsgerichts im Wesentlichen gebilligt haben. Ergänzend haben die Richter ausgeführt, dass auch beim Schenkungsvertrag, wie bei jedem anderen Vertrag auch, Vorstellungen eines oder beider Vertragspartner vom Bestand oder künftigen Eintritt bestimmter Umstände zugrunde liegen, die nicht Vertragsinhalt sind, auf denen der Geschäftswille jedoch gleichwohl aufbaut.

Deren schwerwiegende Veränderung kann daher wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage eine Anpassung des Vertrages oder gar das Recht eines oder beider Vertragspartner erfordern, sich vom Vertrag zu lösen, § 313 Abs. 1 BGB.

Bei der Prüfung, was im Einzelfall Geschäftsgrundlage eines Schenkungsvertrags ist, sei allerdings zu berücksichtigen, dass der Schenkungsvertrag keinen Vertrag darstellt, bei dem Leistung und Gegenleistung ausgetauscht werden. Der Schenkungsvertrag ist vielmehr durch das Versprechen einer einseitigen unentgeltlichen Zuwendung gekennzeichnet, mit der der Schenker einen Vermögensgegenstand weggibt und dem Beschenkten – soweit die Schenkung nicht unter einem Vorbehalt oder einer Bedingung oder mit einer Auflage erfolgt – diesen Gegenstand zur freien Verfügung überlässt.

Der Beschenkte schuldet keine Gegenleistung; er „schuldet“ dem Schenker nur Dank für die Zuwendung, und der Schenker kann das Geschenk zurückfordern, wenn der Beschenkte diese Dankbarkeit in besonderem Maße vermissen lässt und sich durch eine schwere Verfehlung gegenüber dem Schenker als grob undankbar erweist, § 530 Abs. 1 BGB.

Bei der Schenkung eines Grundstücks oder zu dessen Erwerb bestimmter Geldbeträge an das eigene Kind und dessen Partner hegt der Schenker aber typischerweise die Erwartung, die Immobilie werde von den Beschenkten zumindest für einige Dauer gemeinsam genutzt.

Dies erlaubt jedoch noch nicht die Annahme, Geschäftsgrundlage der Schenkung sei die Vorstellung, die gemeinsame Nutzung der Immobilie werde erst mit dem Tod eines Partners enden. Denn mit einem Scheitern der Beziehung muss der Schenker rechnen, und die Folgen für die Nutzung des Geschenks gehören zu dem vertraglich übernommenen Risiko einer freigiebigen Zuwendung, deren Behaltendürfen der Beschenkte nicht rechtfertigen muss.

Im Streitfall beruht die Feststellung des Berufungsgerichts, die Zuwendung sei in der Erwartung erfolgt, die Beziehung zwischen der Tochter der Klägerin und dem Beklagten werde andauern und das zu erwerbende Grundeigentum werde die „räumliche Grundlage“ des weiteren, nicht nur kurzfristigen, Zusammenlebens der Partner bilden, auf einer rechtlich möglichen Würdigung des Sachvortrags der Parteien.

Diese Geschäftsgrundlage der Schenkung ist, so die Richter, weggefallen, nicht, weil die Beziehung kein Leben lang gehalten hat, sondern weil sich die Tochter der Klägerin und der Beklagte schon weniger als zwei Jahre nach der Schenkung getrennt haben und sich die für die Grundstücksschenkung konstitutive Annahme damit als unzutreffend erwiesen hat, die Partner würden die Lebensgemeinschaft nicht lediglich für kurze Zeit fortsetzen.

In einem solchen Fall ist die Annahme gerechtfertigt, dass die Schenkung nicht erfolgt wäre, wäre für die Schenker das alsbaldige Ende dieses Zusammenlebens erkennbar gewesen. Dann kann dem Schenker regelmäßig nicht zugemutet werden, sich an der Zuwendung festhalten lassen zu müssen, und ist dem Beschenkten, wenn nicht besondere Umstände vorliegen, seinerseits zuzumuten, das Geschenk zurückzugeben.

Anmerkung:
Die Richter am BGH haben also klargestellt, dass die Feststellungen des OLG, dass davon ausgegangen war, Grundlage für die Schenkung sei ein lebenslanger Bestand der nichtehelichen Lebensgemeinschaft gewesen, lebensfremd seien. Dies ist natürlich zutreffend, weil bekanntermaßen in Deutschland jede zweite Ehe geschieden wird. Da dies allgemein hinlänglich bekannt ist, können also Eltern von Paaren, die in nichtehelicher Lebensgemeinschaft leben, nicht davon ausgehen, dass dort die Trennungsrate geringer sei. Ganz im Gegenteil. Derjenige, der nicht verheiratet ist, trennt sich für gewöhnlich schneller und leichter, als dies bei Ehepaaren, für die Trennungen meist mit erheblichen Kosten verbunden sind, der Fall ist.

Weiter haben die Richter klargestellt, dass die Betrachtung des OLG, wonach der Rückforderungsanspruch, je nach Fortdauer der Beziehung und damit einhergehende Nutzung der Immobilie, quotal abschmelzen würde, unrichtig sei, sondern dass entweder alles oder nichts gefordert werden könne. Im vorliegenden Rechtsstreit hätte also die klagende Mutter die gesamten 50 % der Schenkung zurückverlangen können. Weil sie aber selbst keine Revision gegen das Urteil des OLG eingelegt hatte, verblieb es insoweit bei der vom OLG vorgenommenen „Abschmelzung“, so dass dem Beschenkten also letztendlich durch den Fehler der Richter dann doch noch ein Restbetrag vom Geldsegen der beinahe Schwiegereltern erhalten blieb…

Rechtsklarheit hat das Urteil des BGH allerdings nicht gebracht, weil die Richter offen gelassen haben, bis zu welcher Zeitdauer des Fortbestands der nichtehelichen Lebensgemeinschaft ein solcher Rückforderungsanspruch bestehen soll. Hier waren knapp 2 Jahre zu wenig. Reichen 5 Jahre aus oder 10 Jahre? Wer weiß das schon, welche Auffassung irgendwann Richter in so gelagerten Fällen vertreten. Hier wie da, kommt es also auf die Umstände des Einzelfalls an.

Wer also dem eigenen Kind beim Erwerb einer Immobilie mit dem nichtehelichen Lebenspartner unter die Arme greifen möchte, der ist gut beraten, die Schenkung auf das eigene Kind und nicht auf den nichtehelichen Lebenspartner oder die nichteheliche Lebenspartnerin zu erstrecken. Dann könne nämlich im Fall einer Trennung solch unnötige Rechtsstreitigkeiten vermieden werden.

Ein ähnliches Problem, in abgewandelter Form, kann natürlich auch dann auftreten, wenn das beschenkte Paar verheiratet ist und es zur Scheidung kommt. Selbst Schenkungen an das eigene Kind können, wenn das Ganze nicht richtig durchdacht ist, zu ganz erheblichen Problemen führen. So begleiten wir beispielsweise gerade im Rahmen einer Vermögensauseinandersetzung einen Rechtsstreit, in dem Eltern einem Kind ein unbebautes Grundstück mit einem Rückforderungsvorbehalt für den Fall der Scheidung zugewendet haben. Während der rund 5-jährigen Ehedauer ist das Grundstück dann darlehensfinanziert mit einem Mehrfamilienhaus bebaut worden. Nun möchte der andere Nochehegatte an einem durch die Bebauung behaupteten Wertzuwachs partizipieren…

Bei qualifizierter rechtlicher Beratung lassen sich solche Probleme vermeiden.

Wenn also auch Sie vorhaben Ihr Kind oder auch dessen Lebenspartner, Ihr Schwiegerkind oder Ihre Enkel etc. zu beschenken, dann beraten und unterstützen wir Sie gerne, wie die Vermögensübertragung erfolgen muss, damit unliebsame Spätfolgen ausbleiben.

Diese Beiträge könnten Sie auch interessieren:

  1. Kein Verlust des Unterhaltsanspruchs durch neuen Partner bei nichtehelicher Lebensgemeinschaft
  2. Wer dauerhaft neue Lebensgemeinschaft eingeht, verliert den Anspruch auf Trennungsunterhalt
  3. Vorsicht bei leichtfertigen überobligatorischen Zuwendungen in nichtehelicher Lebensgemeinschaft
  4. Handelt es sich bei Zuwendungen bei gleichzeitigem Erbverzicht um Schenkungen?
Übrigens: Wegen des Kanzleisitzes in unmittelbarer Nähe zum Bahnhof in Wolfratshausen sind die Anwälte der Kanzlei GRAF-DETZER Rechtsanwälte auch für Klienten aus Geretsried, Starnberg und München immer in greifbarer Nähe.

Suche

Recht aktuell :: Archive

    Kategorien
    • Allgemein
    • Arbeitsrecht
    • Äußerungsrecht
    • Datenschutzrecht
    • Erbrecht
    • Familienrecht
    • Gesellschaftsrecht
    • Gewerberecht
    • Handelsrecht
    • Insolvenzrecht
    • IT-Recht
    • Kapitalanlagerecht
    • Kaufrecht
    • Markenrecht
    • Mietrecht
    • Presserecht
    • Ratgeber
    • Recht allgemein
    • Steuerrecht
    • Urheberrecht
    • Versicherungsrecht
    • Vertragsrecht
    • Verwaltungsrecht
    • WEG-Recht
    • Werkvertragsrecht
    • Wettbewerbsrecht
    • Zivilprozessrecht
    • Zwangsvollstreckungsrecht
    Monatsarchiv
    • Juni 2025
    • Mai 2025
    • April 2025
    • März 2025
    • Februar 2025
    • Januar 2025
    • Dezember 2024
    • November 2024
    • Oktober 2024
    • September 2024
    • August 2024
    • Juli 2024
    • Juni 2024
    • Mai 2024
    • April 2024
    • März 2024
    • Februar 2024
    • Januar 2024
    • Dezember 2023
    • November 2023
    • Oktober 2023
    • September 2023
    • August 2023
    • Juli 2023
    • Juni 2023
    • Mai 2023
    • April 2023
    • März 2023
    • Februar 2023
    • Januar 2023
    • Dezember 2022
    • November 2022
    • Oktober 2022
    • September 2022
    • August 2022
    • Juli 2022
    • Juni 2022
    • Mai 2022
    • April 2022
    • März 2022
    • Februar 2022
    • Januar 2022
    • Dezember 2021
    • November 2021
    • Oktober 2021
    • September 2021
    • August 2021
    • Juli 2021
    • Juni 2021
    • Mai 2021
    • April 2021
    • März 2021
    • Februar 2021
    • Januar 2021
    • Dezember 2020
    • November 2020
    • Oktober 2020
    • September 2020
    • August 2020
    • Juli 2020
    • Juni 2020
    • Mai 2020
    • April 2020
    • März 2020
    • Februar 2020
    • Januar 2020
    • Dezember 2019
    • November 2019
    • Oktober 2019
    • September 2019
    • August 2019
    • Juli 2019
    • Juni 2019
    • Mai 2019
    • April 2019
    • März 2019
    • Februar 2019
    • Januar 2019
    • Dezember 2018
    • November 2018
    • Oktober 2018
    • September 2018
    • August 2018
    • Juli 2018
    • Juni 2018
    • Mai 2018
    • April 2018
    • März 2018
    • Februar 2018
    • Januar 2018
    • Dezember 2017
    • November 2017
    • Oktober 2017
    • September 2017
    • August 2017
    • Juli 2017
    • Juni 2017
    • Mai 2017
    • April 2017
    • März 2017
    • Februar 2017
    • Januar 2017
    • Dezember 2016
    • November 2016
    • Oktober 2016
    • September 2016
    • August 2016
    • Juli 2016
    • Juni 2016
    • Mai 2016
    • April 2016
    • März 2016
    • Februar 2016
    • Januar 2016
    • Dezember 2015
    • November 2015
    • Oktober 2015
    • September 2015
    • August 2015
    • Juli 2015
    • Juni 2015
    • Mai 2015
    • April 2015
    • März 2015
    • Februar 2015
    • Januar 2015
    • Dezember 2014
    • November 2014
    • Oktober 2014
    • September 2014
    • August 2014
    • Juli 2014
    • Juni 2014
    • Mai 2014
    • April 2014
    • März 2014
    • Februar 2014
    • Januar 2014
    • Dezember 2013
    • November 2013
    • Oktober 2013
    • September 2013
    • August 2013
    • Juli 2013
    • Juni 2013
    • Mai 2013
    • April 2013
    • März 2013
    • Februar 2013
    • Januar 2013
    • Dezember 2012
    • November 2012
    • Oktober 2012
    • September 2012
    • August 2012
    • Juli 2012
    • Juni 2012
    • Mai 2012
    • Februar 2012
    • April 2011
    • Januar 2011
    • Dezember 2010
    • November 2010
    • Oktober 2010
    • September 2010
    • August 2010
    • Juli 2010
    • Juni 2010
    • Mai 2010
    • April 2010
    • März 2010
    • Februar 2010
    • Januar 2010
    • Dezember 2009
    • November 2009
    • Oktober 2009
    • September 2009
    • August 2009
    • Juli 2009

    Beliebte Rechtsbeiträge

    Meistgelesen:

    GRAF-DETZER Rechtsanwälte
    Bahnhofstraße 28
    82515 Wolfratshausen

    Telefon 08171/385269-0
    Telefax 08171/385269-1
    E-Mail mail@graf-detzer.de

    GRAF-DETZER Rechtsanwälte
    Fürstenrieder Straße 281
    81377 München

    Telefon 089/6142184-0
    Telefax 089/6142184-9
    E-Mail mail@graf-detzer.de

    • Impressum
    • Datenschutz
    Cookie-Einstellungen
    © 2009-2025 GRAF-DETZER Rechtsanwälte
    • Start
    • Recht aktuell
    • Kontakt
    • Menü
      Schließen
    Navigation
    • Start
    • Kanzlei
      • Philosophie
      • Historie
      • Anwälte
      • Karriere
      • Kunst
      • Presse
    • Rechtsberatung
      • Erstberatung
      • Telefonische Beratung
      • Kosten
    • Rechtsgebiete
      • Arbeitsrecht Arbeitnehmer und Betriebsräte
      • Arbeitsrecht: Unternehmen
      • Erbrecht
      • Familienrecht
      • Forderungseinzug (Inkasso)
      • Gesellschaftsrecht
      • Gewerblicher Rechtsschutz und IT-Recht
      • Immobilienrecht, Mietrecht und WEG-Recht
      • Kapitalanlagerecht
      • Onlinehandel
      • Restrukturierung und Insolvenz
      • Unternehmenskauf
      • Unternehmensnachfolge
      • Urheber-, Medien- und Presserecht
    • Recht aktuell
    • Kontakt