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zu deutsch:
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Zur Frage der Sittenwidrigkeit der Schenkung sind auch die Motive des Beschenkten zu berücksichtigen

28. Oktober 2022 | von Rechtsanwalt Helmut A. Graf | Kategorie: Erbrecht, Vertragsrecht

Gerade in den letzten Jahren ist verstärkt zu beobachten, dass Erbschleicherei massiv zunimmt. Sei es, dass skrupellose Charaktere gezielt Jagd auf einsame ältere Menschen machen oder aber einfach Zufallsbekanntschaften zum eigenen wirtschaftlichen Vorteil ausgenutzt werden. Opfer sind gleichermaßen Männer wie Frauen. Die Geschädigten sind dann oft deren Kinder oder Verwandte, weil das Vermögen entweder noch lebzeitig übertragen oder jedenfalls testamentarisch zu deren Nachteil verfügt wird. Der BGH hat nun in einem Urteil vom 26. April 2022 (X ZR 3/20) die Gleichgültigkeit mit der zuvor Landgericht und OLG die Sittenwidrigkeit verneint haben getadelt und den Rechtsstreit zur weiteren Aufklärung zurückgewiesen. Die obersten Richter haben dabei klargestellt, dass die Sittenwidrigkeit eines unentgeltlichen Geschäfts gemäß § 138 Abs. 1 BGB kann sich nicht nur aus Motiven des Zuwendenden ergeben, sondern auch und sogar in erster Linie aus den Motiven des Zuwendungsempfängers.besonders an diesem Fall ist, dass nicht etwa die Erben, sondern noch der betagte Senior selbst, der an seine 53 Jahre jüngere Bekannte anlässlich eines Krankenhausaufenthalts Vollmachten erteilt und Immobilien übertragen hat, diese rückabgewickelt wissen wollte.

Schenker verlangt Rückgewähr der Schenkung von der Beschenkten wegen Sittenwidrigkeit

Der Kläger, ein betagter Herr, Jahrgang 1928, hatte 2015 die um 53 Jahre jüngere Beklagte kennengelernt. Diese kümmerte sich zunächst um dessen Mietshäuser und bewohnte darin eine Wohnung kostenfrei. Als der Kläger am 07.08.2018 wegen einer Lungenentzündung stationär ins Krankenhaus kam, erteilte er nur 2 Tage später der Beklagten eine Vorsorgevollmacht. Am 22.08. landete er auf der Intensivstation. Am 26.8. widerrief er die Vorsorgevollmacht durch Unterzeichnung eines Formulars, das ihm eine seiner Töchter zur Unterzeichnung vorgelegt hatte. Am 28.08. kam er wieder auf die normale Krankenstation. Nur 2 Tage später übertrug er in einem notariellen Vertrag der Beklagten im Wege der vorweggenommenen Erbfolge unter Anrechnung auf etwaige Pflichtteilsansprüche zwei Grundstücke. Am 19. Oktober wurde die Beklagte als neue Eigentümerin im Grundbuch eingetragen. Am 6. November widerrief der Kläger alle zugunsten der Beklagten abgegebene Willenserklärungen. Er berief sich dabei darauf, dass er in sittenwidriger Weise von der Beklagten zum Abschluss des Übertragungsvertrags gedrängt worden war. Im Übrigen sei er zum Zeitpunkt Übertragung der Grundstücke nicht geschäftsfähig gewesen.

Seine Klage auf Berichtigung des Grundbuchs wurde sowohl vom Landgericht als auch vom Oberlandesgericht abgewiesen. Zur Begründung wurde ausgeführt, es hätten keine Umstände vorgelegen, die die Annahme einer Sittenwidrigkeit (oder Geschäftsunfähigkeit) rechtfertigen würden.

Sittenwidrigkeit kann nicht ausgeschlossen werden

Nachdem man vor Gericht und auf hoher See bekanntlich in Gottes Hand ist, sahen die Richter am BGH die Sache längst nicht so eindeutig, wie ihre Kollegen in den Instanzgerichten.sie hoben dass die klageabweisende Urteil auf und verwiesen zu erneuten Entscheidung an die Instanzgerichte zurück.

Zur Begründung haben sie dabei ausgeführt:

„Entgegen der Auffassung des Landgerichts, der das Berufungsgericht beige-treten ist, ist die Sittenwidrigkeit des Vertrages nicht allein deshalb zu verneinen, weil der Kläger die Beklagte als Kind annehmen und finanziell absichern wollte und weil Zuwendungen an Partner einer Liebesbeziehung für sich gesehen nicht sittenwidrig sind. Ein Rechtsgeschäft ist sittenwidrig im Sinne von § 138 Abs. 1 BGB, wenn es nach seinem Inhalt oder Gesamtcharakter gegen das Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden verstößt. Verstößt das Rechtsgeschäft nicht bereits seinem Inhalt nach gegen die grundlegenden Wertungen der Rechts- und Sittenordnung, muss ein persönliches Verhalten des Handelnden hinzukommen, dass diesem zum Vorwurf gemacht werden kann. Hierbei ist der aus der Zusammenfassung von Inhalt, Zweck und Beweggrund zu entnehmende Gesamtcharakter des Verhaltens maßgeblich. Je nach Einzelfall kann sich die Sittenwidrigkeit bereits aus einem dieser Elemente oder aus einer Kombination mehrerer Elemente und deren Summenwirkung ergeben. 

Die Sittenwidrigkeit eines unentgeltlichen Geschäfts gemäß § 138 Abs. 1 BGB kann sich nicht nur aus Motiven des Zuwendenden ergeben, sondern auch und in erster Linie aus den Motiven des Zuwendungsempfängers. So kann es sich um einen Fall handeln, indem aus fremder Bedrängnis in sittenwidriger Weise Vorteile gezogen werden. Hierfür kann von Bedeutung sein, ob der Schenker sich den Wünschen des Beschenkten aufgrund seiner Persönlichkeitsstruktur nicht oder kaum hätte entziehen können, ob der Beschenkte dies wusste oder sich einer derartigen Erkenntnis leichtfertig verschloss und ob er die fehlende oder geschwächte Widerstandskraft des Schenkers eigen-süchtig ausgenutzt oder es sogar darauf angelegt hat. In diesem Zusammen-hang können die in § 138 Abs. 2 BGB besonders hervorgehobenen Gesichts-punkte auch im Rahmen des § 138 Abs. 1 BGB von Bedeutung sein. 

 Das Landgericht und das Berufungsgericht haben sich lediglich mit der Motivation des Klägers und dessen Vortrag zum Verhalten der Beklagten nach Vertragsschluss befasst. Dies hält einer Überprüfung an Hand des aufgezeigten Maßstabs nicht stand, weil sich die Sittenwidrigkeit auch aus dem Verhalten der Beklagten im Vorfeld des Vertragsschlusses ergeben kann. Wenn die gesundheitlichen Beeinträchtigungen des Klägers oder sonstige Umstände des Krankenhausaufenthaltes zu einem Zustand der Willensschwäche oder der leichten Beeinflussbarkeit geführt haben, kann dies entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts auch dann die Nichtigkeit des Vertrags begrün-den, wenn die freie Willensbildung nicht vollständig ausgeschlossen war. Das Berufungsgericht hätte sich deshalb mit der Frage auseinandersetzen müssen, ob die Beklagte den Zustand des Klägers bewusst und gezielt ausgenutzt hat, um diesen noch während des Krankenhausaufenthaltes zum Ab-schluss eines Vertrages zu veranlassen, den er außerhalb dieser besonderen Situation nicht abgeschlossen hätte.“

Anmerkung:
Auch hinsichtlich der vom Kläger vorgetragenen Geschäftsunfähigkeit hat der BGH klargestellt, dass nach dem Klagevortrag die Instanzgerichte zu Unrecht dessen Geschäftsfähigkeit ohne entsprechende Beweisaufnahme bejaht hatten. Auch insoweit muss also nun nachgebessert werden.

Der Fall macht in besonders krasser Weise deutlich, wie zufällig Rechtsprechung sein kann. Wer hier keinen langen Atem hat und vorzeitig aufgibt, weil er weitere Prozesskosten scheut oder sich diese nicht leisten kann, der steht oft auf verlorenem Posten. Ein negatives Urteil besagt zunächst gar nichts, solange noch Rechtsmittel möglich sind. Wie pflegte Bertolt Brecht zu sagen: „wer nicht kämpft hat schon verloren.“

Der Fall geht nun so weiter, dass zunächst ein Gutachten zur Frage der behaupteten Geschäftsunfähigkeit eingeholt werden muss. Sollte dieses zum Ergebnis kommen, dass der Kläger geschäftsfähig gewesen ist, dann muss sich das Instanzgerichte nochmals Gedanken dazu machen, ob unter Berücksichtigung der Gesinnung der Beklagten nicht doch eine Sittenwidrigkeit angenommen werden kann.
Gerade das Pingpongspiel, das während des Krankenhausaufenthalts zwischen dieser und den Töchtern des Klägers um dessen Vollmacht stattgefunden hat, aber auch der Umstand, dass die Beklagte nicht davor zurückgeschreckt ist, mit einem Notar am Krankenbett zu erscheinen, um sich erhebliche Vermögenswerte schenkweise Zuwendung zu lassen, dürfte dabei nicht unbeachtet bleiben. Soweit es die Geschäftsunfähigkeit anbelangt, wird sich der Notar, der hier wohl als Zeuge zur Frage der Geschäftsfähigkeit benannt werden wird, auch fragen lassen müssen, weshalb er den Vertrag beurkundet hat und aufgrund des desolaten Gesundheitszustands nicht Zweifel an der Geschäftsunfähigkeit des Klägers, die ihn an eine Beurkundung gehindert hätten, gehabt hat. Nachdem es in diesem Bereich nichts gibt was es nicht gibt, hat der Verfasser jahrelang einen Fall begleitet, bei dem 5 unterschiedlichen Notare insgesamt 26 Kaufverträge eines Geschäftsunfähigen beurkundet hatten und keiner der Notare hatte von einer Beurkundung wegen Zweifel an der Geschäftsfähigkeit Abstand genommen… Falsches Sachverständigengutachten oder nachlässige Notare? Recht wird in diesem Bereich oft zum Lotteriespiel.

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