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zu deutsch:
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Zur Sittenwidrigkeit der Erbeinsetzung des Betreuers (und andere Erbschleichereien)

19. April 2021 | von Rechtsanwalt Helmut A. Graf | Kategorie: Erbrecht

Gelegenheit macht bekanntlich Diebe. Deshalb sind gerade Personen, die von Berufs wegen Umgang mit alten, kranken und einsamen Menschen haben, besonders gefährdet dies zum eigenen finanziellen Vorteil auszunutzen. Auch, wenn derartige „Vermögensdelikte“ oder Erbschleichereien meist im Verborgenen stattfinden und deshalb selten vor dem Kadi landen, gibt es doch manchmal Fälle, die gerichtskundig werden. In einem vom OLG Celle mit Urteil vom 07.01.2021 (6 U 22/20) entschiedenen Rechtsstreit haben die Richter ein notarielles Testament zugunsten einer Berufsbetreuerin und eines „Seniorenbetreuers“ für sittenwidrig und damit unwirksam erklärt, weil die Betreuerin nach Überzeugung des Gerichts ihre Stellung und den Einfluss auf den alten, kranken und alleinstehenden Erblasser dazu benutzt hatte sich als (Mit-)Erbin einsetzen zu lassen. Ein Schelm, wer arges dabei denkt, dass nur stattdessen der Fiskus erbt …

Notarielle Erbeinsetzung der Betreuerin

Der Erblasser hatte im Dezember 2004 85-jährig einen Schlaganfall erlitten. Infolgedessen hatte er erhebliche psychische Ausfallerscheinungen, so dass er nicht orientiert war, also nicht wusste, dass er sich im Krankenhaus befand und zeitweise auch fixiert werden musste. Darüber hinaus war er halbseitig gelähmt. Da er aufgrund seiner Beeinträchtigungen nicht mehr in der Lage war seine Angelegenheiten selbst zu besorgen richtete das Amtsgericht Hannover als zuständiges Betreuungsgericht im Januar 2005 eine Betreuung ein und bestellte eine Rechtsanwältin zur Berufsbetreuerin. Als Aufgabenkreis hat das Gericht u.a. Vermögens- und Gesundheitsangelegenheiten festgelegt.

Kaum, dass der Erblasser Anfang April 2005 vom Krankenhaus in eine Pflegeeinrichtung umgezogen war, setzte er nur wenige Tage später seine gesetzliche Betreuerin und eine weitere Person, die die Betreuerin für verschiedene Dienstleistungen wie Spaziergänge und Einkäufe vermittelt hatte, als gemeinschaftliche Erben ein. Das Testament wurde dabei notariell in Anwesenheit der Betreuerin aufgenommen. Das Betreuungsgericht hat die Betreuerin von der Erbeinsetzung nicht unterrichtet. Selbst dann nicht, als die Betreuung im Dezember 2005 dauerhaft verlängert worden war.

Nachdem der Erblasser dann 2012 verstorben war teilten die beiden eingesetzten Erbinnen dessen Vermögen unter sich auf.

Wie gewonnen so zerronnen …

Die Freude über den Geldsegen von insgesamt 350.000 € hielt allerdings nicht lange. Denn Anfang 2014 bestellte das Nachlassgericht einen Rechtsanwalt zum Nachlasspfleger, der den Nachlass zugunsten der unbekannten Erben sichern sollte. Als dieser dann bemerkte, dass kein Nachlass mehr vorhanden war verlangte er von den beiden „Erbinnen“ die Herausgabe der erlangten Vermögenswerte. Da diese sich weigerten landete die Angelegenheit schließlich vor Gericht. Dieses gab der Klage statt, denn die Richter kamen zur Überzeugung, dass der Erblasser zum Zeitpunkt der Testamentserrichtung schon nicht mehr testierfähig gewesen, jedenfalls aber das Testament wegen Sittenwidrigkeit unwirksam sei.

Keine Testierfähigkeit

Grundsätzlich kann zwar jeder Mensch ab Vollendung des 16. Lebensjahrs wirksam ein Testament errichten. Diese Fähigkeit fehlt aber ausnahmsweise, wenn eine Person krankheitsbedingt nicht in der Lage ist, sich ein klares Urteil u.a. darüber zu bilden, welche Tragweite und Auswirkungen ihre testamentarischen Anordnungen haben, oder wenn sie nicht frei von Einflüssen Dritter nach diesem Urteil handeln kann.

Eine solche Ausnahmesituation hatten die Richter nach umfangreicher Auseinandersetzung mit verschiedenen ärztlichen Berichten und Gutachten sowie mit weiteren Beweismitteln angenommen.

Testament ist sittenwidrig

Darüber hinaus waren die Richter der Auffassung, dass das Testament auch wegen Sittenwidrigkeit nach § 138 BGB nichtig ist.

Zwar fehle für Betreuerinnen und Betreuer, so die Richter eine § 14 Abs. 5 des Heimgesetzes entsprechende Regelung, nach der es Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern von Heimen verboten sei, neben der vereinbarten Vergütung Geschenke entgegenzunehmen, soweit diese über geringwertige Aufmerksamkeiten hinausgehen.

Das Gericht folgerte die Sittenwidrigkeit der Erbeinsetzung aber daraus, dass die Betreuerin die von Einsamkeit und Hilflosigkeit geprägte Situation des Erblassers zu ihrem eigenen Vorteil ausgenutzt habe. So wurde das Testament kurz nach der Krankenhausentlassung errichtet. Der Erblasser kannte die Betreuerin erst kurze Zeit. Im damaligen Zeitraum hatte er noch gegenüber der Betreuungsrichterin des Amtsgerichts angegeben, nichts von einer Betreuung zu wissen.

Trotz der erheblichen Erkrankung hatte die Betreuerin keinen ärztlichen Rat eingeholt, ob er überhaupt testierfähig war. Sie selbst hatte die Notarin mit der Aufnahme des Testaments beauftragt und war – ohne zwingenden Grund – bei der gesamten Testamentsaufnahme anwesend. Dabei, so das Gericht, sei ihr bewusst gewesen, dass der Erblasser dieses notarielle Testament später aufgrund seiner körperlichen Einschränkungen nicht mehr durch ein eigenes handschriftliches Testament habe ersetzen können. Gegenüber dem Amtsgericht habe sie u.a. die Erbeinsetzung verschwiegen, so dass dieses mögliche Interessenkonflikte nicht habe prüfen können.

Darauf, dass der Erblasser keine Angehörigen hatte, komme es, so das Gericht, nicht entscheidend an, denn der Fiskus als gesetzlicher Erbe sei kein Erbe minderer Qualität und auch nicht weniger schutzwürdig ist.

Anmerkung:
Fälle, wie der soeben besprochene Fall kommen in der Praxis häufiger vor, als Sie vielleicht glauben:

Ehefrau des Betreuers als Erbin

So begleiten wir derzeit einen ähnlich gelagerten Fall, bei dem sich allerdings nicht der Betreuer hat zum Erben einsetzen lassen, sondern – etwas subtiler – stattdessen seine Ehefrau. Um das Argument der Sittenwidrigkeit auszuräumen wird dort argumentiert, die Ehefrau hätte sich mit der Betreuten im Laufe der Betreuung „angefreundet“, so dass es gerechtfertigt sei, dass die Verwandtschaft (Nichten und Neffen) leer ausgehen.

Undurchsichtiges Zusammenspiel zwischen Erbin und Anwalt

Wir begleiten auch noch einen anderen Fall, in dem sich nicht eine gerichtlich bestellte Betreuerin, sondern eine jüngere Dame, von der bis heute noch ganz unklar ist, in welchem Verhältnis sie zum Erblasser gestanden hat, nicht nur kurz vor dessen Ableben mit umfangreichen Vollmachten hat ausstatten lassen, sondern von diesem auch zum Alleinerben eingesetzt worden ist. Dies wäre allerdings noch nichts Besonderes, wenn sich nicht herausgestellt hatte, dass zum Zwecke der Testamentserrichtung der gebrechliche Erblasser von seinem Wohnort rund 60 km außerhalb Münchens zu einem Münchner Anwalt gebracht worden wäre, der nun im Rahmen des Erbscheinverfahrens bestätigen soll, dass der Erblasser aus freien Stücken gehandelt nd in vollem Bewußsein seines Handelns in seiner Gegenwart das Testament verfasst habe, also testierfähig gewesen sei. Besonders wird das Verfahren aber auch dadurch, dass eben dieser Anwalt dann in einem Nachtrag zum Testament nur 2 Tage später als Testamentsvollstrecker ernannt worden ist. Letzteres ist zwar grundsätzlich, wenn Streit zwischen mehreren Erben vermieden werden soll, oft sinnvoll, macht aber bei einer Alleinerbenstellung meist keinen Sinn. Besonders kurios ist dann allerdings, dass insoweit auch gleich noch geregelt wurde, dass eben dieser Anwalt als Testamentsvollstrecker die doppelte Vergütung nach den Empfehlungen des Deutschen Notarvereins erhalten soll…. Kurios nicht nur wegen der besonderen Großzügigkeit des Erblassers gegenüber dem Testamentsvollstrecker, sondern auch deshalb, weil dieser sicherlich keine Ahnung davon hatte, was überhaupt Empfehlungen des Deutschen Notarvereins zur Vergütung von Testamentsvollstreckern sind …. Erbschleicher haben eben viele Gesichter.

Fast 90-jährige Vorerbin möchte nicht länger Vorerbin, sondern Alleinerbin sein

Schließlich begleiten wir aus derselben Kategorie auch noch einen Fall, bei dem die Erbschleicherei bereits vor Eintritt des Erbfalls kuriose Blüten trägt. Dort versucht nämlich eine fast 90-jährige Dame, die durch ein Ehegattentestament gebunden und zunächst vor Jahren nur einen Erbschein als Vorerbin beantragt und erhalten hat, diesen selbst einziehen zu lassen, mit dem Argument, sie sei in Wahrheit gar nicht Vorerbin, sondern Alleinerbin geworden. Hier wie da geht es immer ums liebe Geld. Nacherbinnen sind nämlich Nichten und Neffen. Diese möchte sie nun vom Nachlass ausschließen und stattdessen noch lebzeitig eine vorhanden hochpreisige Immobilie auf ihre Haushaltshilfe und deren Tochter übertragen.

Sie sehen: Erbschleicher haben eben viele Gesichter. Die Ausgangssituation ist aber meistens ähnlich; es gibt meistens keine oder nur entferntere Verwandte, die dann oft auch noch in größerer Entfernung leben. Dies schafft Raum für neue Vertrauenspersonen, deren Saat bei schwindenden geistigen Kräften verbunden mit Einsamkeit dann erstaunlich oft Früchte trägt. Erbschleicher haben eben viele Gesichter.

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