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zu deutsch:
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Zur Sittenwidrigkeit eines Erbverzichts

11. Januar 2017 | von Rechtsanwalt Helmut A. Graf | Kategorie: Erbrecht

Trennen sich die Eltern, dann sind oft die Kinder die Leidtragenden. Dies nicht nur, weil die heile Welt der Familie zerbricht, sondern weil dann, wenn sich ein Elternteil einem neuen Partner zuwendet und/oder der Kontakt zu dem Kind abreißt, oft versucht wird, die Erbansprüche des Kindes zu schmälern.

Da bei einer Enterbung dem Kind jedenfalls ein Pflichtteilsanspruch verbleibt, der sich gegen den neuen Ehepartner, wenn dieser als Alleinerbe eingesetzt wird, richtet und lebzeitige Vermögensübertragungen an den neuen Ehegatten Pflichtteilsergänzungsansprüche auslösen, versuchen manche Elternteile das „Problem“ dadurch zu lösen, dass mit dem Kind ein Erb- und Pflichtteilsverzichtsvertrag abgeschlossen wird. Für gewöhnlich wird dem Kind zu Lebzeiten dafür, dass es auf Erb- und Pflichtteilsansprüche verzichtet, eine Gegenleistung, meist die Zahlung eines bestimmten Geldbetrages oder die Übertragung einer Immobilie, angeboten. Damit ein solcher Vertrag wirksam ist, muss er in notarieller Form abgeschlossen werden.

Dass aber wiederum nicht jeder Vertrag, der vor einem Notar abgeschlossen wird, auch wirksam ist, zeigt ein Urteil des OLG Hamm vom 08.11.2016 (10 O 36/15). Dort hatte ein Vater seinen Sohn zu einem Erbverzicht bewegt, indem er ihm, kaum dass er 18 Jahre alt war, einen Sportwagen versprochen, dieses Versprechen allerdings vom Eintritt weiterer Bedingungen abhängig gemacht hat. Das ging den Richtern dann doch entschieden zu weit, sodass sie den Vertrag für sittenwidrig und damit nichtig erklärt haben.

Eltern trennen sich zu einer Zeit als der Sohn noch ein Kleinkind war

Der Vater war erfolgreicher Zahnarzt. Als die Eltern geschieden wurden, war der Sohn noch nicht einmal 2 Jahre alt. Er wuchs bei der Mutter auf. Mit 17 zog er dann zum Vater und begann eine Ausbildung zum Zahntechniker. Zu dieser Zeit schafft sich der Vater einem ca. 100.000 € teuren Sportwagen an, von dem auch der Sohn begeistert war. Der Vater ließ den Sohn auch einige Male selbst lenken.

Vater verspricht Sohn kurz nach dessen 18. Geburtstag unter Bedingungen die Übertragung des Sportwagens zum 25. Geburtstag bei gleichzeitigem Erbverzicht

Wenige Tage nach dem 18. Geburtstag des Sohnes fuhr der Vater mit ihm zu einem Notar. Dort wurde ihm ein Erb- und Pflichtteilsverzichtsvertrag zur Unterschrift vorgelegt. Als Gegenleistung für den Verzicht sollte der Sohn nach Vollendung des 25. Lebensjahrs, also in 7 Jahren, den (gebrauchten) Sportwagen erhalten. Dies allerdings auch nur unter der Bedingung, dass er bis dahin seine Ausbildung zum Zahntechnikergesellen und Zahntechnikermeister mit sehr guten Erfolg abgeschlossen hat.

Sohn reut die Unterschrift und er zieht gegen den (hinterhältigen) Vater vor Gericht

Kurze Zeit nach der Beurkundung überwarf sich der Sohn mit dem Vater. Er brach seine Ausbildung ab, zog zur Mutter zurück und begehrt vor Gericht die Feststellung, dass der von ihm abgeschlossene Erbverzicht sittenwidrig und damit nichtig sei.

Vor Gericht war er dann erfolgreich, denn die Sittenwidrigkeit der Geschäfte folgt, so die Richter, aus einer Gesamtwürdigung der dem Erbverzicht zu Grunde liegenden Vereinbarungen der Parteien.

Bereits nach ihrem Inhalt weise die Abfindung ein erhebliches Ungleichgewicht zulasten des Klägers auf. So werde der umfassende Erbverzicht mit sofortiger Wirkung und unbedingt vereinbart. Er solle insbesondere unabhängig vom Eintritt der Bedingungen für die Gegenleistung gelten. Demgegenüber stehe die Gegenleistung unter mehreren gemeinsam zu erfüllenden Bedingungen mit der Folge, dass der Beklagte den Erbverzicht unentgeltlich erlange, wenn auch nur eine der Bedingungen für die Gegenleistung nicht eintrete.

Bei der Bewertung der Gegenleistung sei zudem zu berücksichtigen, dass der Kläger das Fahrzeug erst im Alter von 25 Jahren erhalten solle und das Fahrzeug bis dahin aufgrund seines Alters erheblich an Wert verloren haben werde.

Die Vorgabe der erfolgreich zu absolvierenden Ausbildung schränke den Kläger außerdem in zu missbilligender Weise in der Wahl seines beruflichen Werdegangs ein. Eine berufliche Umorientierung lasse die Vereinbarung nicht zu. Das habe eine knebelnde Wirkung, die unzulässig in die Persönlichkeitsrechte des noch jugendlichen Klägers eingreife, der seine Ausbildung gerade erst begonnen habe. Verschärft werde der Druck noch dadurch, dass die Vertragsbedingungen zur Ausbildung nur bei Erreichen der Bestnote bei den Abschlussprüfungen erfüllt sein sollten.

Mit der Vertragsgestaltung, die auf einseitigen Vorgaben des Beklagten beruhe, habe dieser seine Testierfreiheit mit einer verhältnismäßig geringen, ggfls. sogar ohne Abfindung erweitern wollen. Seine Argumentation, er habe seinen Sohn zu einer zügigen und erfolgsorientierten Ausbildung motivieren wollen, sei vorgeschoben. Bei einer solchen Motivation hätte es genügt, dem Kläger das Fahrzeug beim Erreichen der Ausbildungsziele als Belohnung zu versprechen und den Erbverzicht ebenfalls an den Eintritt dieser Bedingung zu knüpfen.

Die Umstände des Vertragsabschlusses zeigten zudem, dass der geschäftsgewandte Beklagte die jugendliche Unerfahrenheit seines Sohnes zu seinem Vorteil ausgenutzt habe. So habe er sich die Begeisterung des Klägers für den Sportwagen zu Nutze gemacht und durch die Anschaffung des Fahrzeugs im Vorfeld des Vertrages noch gefördert. Der Beklagte habe zudem bewusst den Eintritt der Volljährigkeit seines Sohnes abgewartet, wohlwissend, dass die Mutter dem Geschäft zuvor nicht zugestimmt hätte und es auch vom Familiengericht nicht genehmigt worden wäre.

Mit der Wahl des Beurkundungstermins habe er dann den Eindruck erweckt, es handele sich um ein Geburtstagsgeschenk für den Kläger. Das sei geeignet gewesen, dem Kläger eine Ablehnung des Angebotes emotional zu erschweren. In die Vorbereitung des Beurkundungstermins sei der Kläger auch nicht einbezogen worden, einen Vertragsentwurf habe er zuvor nicht erhalten.

Kein Erbverzicht ohne anwaltlichen Rat

Der Vater in der vorgenannten Entscheidung war besonders dreist, was ihm letztendlich zum Verhängnis geworden ist. Gleichwohl erleben wir es immer wieder in unserer Praxis, dass gerade Väter ihren Kindern unseriöse Angebote zum Verzicht auf Erb- und Pflichtteilsansprüche anbieten. Nennt ihr Elternteil nur einen Betrag, ohne Ihnen auch entsprechende Einsicht in die Vermögensverhältnisse zu gewähren, dann spricht vieles dafür, dass sie über den Tisch gezogen werden sollen. Wir waren erst unlängst in einem Fall befasst, in dem ein Vater sein Vermögen mit „0″ bezeichnet, gleichwohl dem Sohn aber die Zahlung von 100.000 € in Aussicht gestellt hat. Ein Blick in seine Vermögenswerte wollte er dagegen nicht gewähren…

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