Eis und Schnee haben gerade im Januar für viele Arbeitnehmer den Weg zur Arbeit zu einem nicht kalkulierbaren Risiko gemacht. Wenn Sie bei der Fahrt zur ersten Tätigkeitsstätte einen selbstverschuldeten Unfall erlitten haben, dann können Sie die Reparaturkosten als Werbungskosten steuerlich geltend machen und so entsprechend Ihrem Steuersatz den Fiskus an den Unfallkosten beteiligen. Darauf hat der Bundesverband der Lohnsteuerhilfevereine e.V. in einer Pressemitteilung hingewiesen.
Unfallkosten auf dem Weg zur Arbeit sind Werbungskosten
Diese Billigkeitsregelung wurde im vergangenen Jahr auf eine parlamentarische Anfrage nochmals ausdrücklich bestätigt (BT-Drucksache 18/8523, S. 35). Zweifel waren deshalb aufgekommen, weil der BFH mit Urteil vom 20.03.2013 (VI er 29/13) klargestellt hatte, dass grundsätzlich für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte neben der Kilometerpauschale keine weiteren Kosten als Werbungskosten anerkannt werden. Er hatte deshalb den Abzug von Reparaturkosten aufgrund einer Falschbetankung auf dem Arbeitsweg abgelehnt.
Haben Sie also einen Unfall erlitten, dann können beispielsweise Abschlepp- und Reparaturkosten als Werbungskosten abgesetzt werden. Bei einem Totalschaden erkennt das Finanzamt nur den verbleibenden buchmäßigen Restwert des PKW an, jedoch nicht den Wiederverkaufs- oder Verkehrswert.
Unfallkosten bei betrieblich veranlasster Fahrt können Ansprüche gegen den Arbeitgeber auslösen
Für den Fall, dass der Unfall bei einer geschäftlich veranlassten Fahrt entstanden ist, Sie also ihr Privatfahrzeug für Firmenzwecke eingesetzt haben, weil beispielsweise im Auftrag des Chefs eine Besorgungsfahrt unternommen wurde, kann auch ein unmittelbarer Anspruch auf Ersatz gegen den Arbeitgeber bestehen, ebenfalls dann, wenn von Ihnen der Unfall nur leicht fahrlässig verursacht worden ist.