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Zur Störerhaftung des Betreibers eines Microbloggingdienstes

28. April 2015 | von Rechtsanwalt Helmut A. Graf | Kategorie: IT-Recht

In seinem Urteil vom 25. Oktober 2011 (VI ZR 93/10) hat der BGH bereits dazu Stellung bezogen, unter welchen Voraussetzungen der Betreiber eines Bloggendienstes unter dem Gesichtspunkt der Störerhaftung auf Unterlassung in Anspruch genommen werden kann. Das OLG Dresden hat nunmehr mit Urteil vom 01.04.2015 (4 O 1296/14) entschieden, dass diese Grundsätze auch auf die Haftung des Betreibers eines Microbloggingdienstes Anwendung finden.

Zur Begründung hat das Gericht ausgeführt:

„…

1. Als Störer ist derjenige verpflichtet, der, ohne Täter oder Teilnehmer einer unerlaubten Handlung zu sein, in irgendeiner Weise willentlich und adäquat kausal zur Beeinträchtigung des Rechtsguts beiträgt (BGH, Urteil vom 30.06.2009 – VI ZR 210/08, VersR 2009, 1417, Rz. 17; Urteil vom 11.03.2004 – I ZR 304/01, BGHZ 158, 236, 251; Urteil vom 25.10.2011, VI ZR 93/10, BGHZ 191, 210, juris, Rz. 21). Die Beklagte unterhält als Hostprovider einen Bloggingdienst und ist damit Diensteanbieter nach § 2 Satz 1 Nr. 1 Hs. 1 TMG, der Telemedien i.S.d. § 1 Abs. 1 Satz 1 TMG zur Nutzung bereithält. Indem sie den Mikrobloggingdienst betreibt, dabei den Speicherplatz für die von den Nutzern eingerichteten „Mikroblogs“ bereitstellt und den Abruf dieser Webseiten über das Internet ermöglicht, trägt sie willentlich und adäquat kausal zur Verbreitung von Äußerungen bei, die das allgemeine Persönlichkeitsrecht Dritter beeinträchtigen können. Damit kommt sie dem Grunde nach als Störerin in Betracht.
 
Freilich gilt die Störerhaftung nicht uneingeschränkt: Sie setzt die Verletzung zumutbarer Verhaltenspflichten voraus, wobei im Bereich der Haftung von Hostprovidern diese Verhaltenspflichten insbesondere in der Erfüllung bestimmter Überprüfungspflichten der beanstandeten Äußerungen liegt. Art und Umfang dieser Prüfpflicht wiederum richten sich stets nach den jeweiligen Umständen des Einzelfalles sowie mit Blick auf die Eigenverantwortung desjenigen, der die rechtswidrige Beeinträchtigung selbst unmittelbar vorgenommen hat (BGH, Urteil vom 30.06.2009 – VI ZR 210/08, Rz. 18; BGH, Urteil vom 17.08.2011 – I ZR 57/09, BGHZ 191, 19, Juris, Rz. 20; BGH, Urteil vom 25.10.2011 – VI ZR 93/10, juris, Rz. 22).
 
Der Betreiber eines Informationsportals, der wie die Beklagte erkennbar fremde Blogs in das Internet stellt, ist danach grundsätzlich nicht verpflichtet, die Beiträge vor der Veröffentlichung auf eventuelle Rechtsverletzungen zu überprüfen. Das würde den Betrieb des dem Informationsinteresse der Mediennutzer dienenden, auf schnelle und aktuelle Information ausgerichteten Informationsportals unzuträglich hemmen. Den Betreiber eines Informationsportals trifft deshalb erst dann eine Prüfpflicht, wenn er Kenntnis von der Rechtsverletzung erlangt. Weist ein Betroffener den Betreiber eines Informationsportals auf eine Verletzung seines Persönlichkeitsrechts durch den Inhalt einer in das Portal eingestellten Nachricht hin, kann der Betreiber des Portals als Störer verpflichtet sein, zukünftig derartige Verletzungen zu verhindern (BGH, Urteil vom 27. März 2012 , VI ZR 144/11, Rn. 19, juris – „rss-Feeds“; NJW 2012, 2345; BGH, Urteil vom 25.10.2011 – VI ZR 93/10, juris, Rz. 23 „Blog-Eintrag“)
 
2. Wie die Verletzung dieser Prüfpflicht zu einer Störerhaftung führen kann, hat der Bundesgerichtshof bereits entschieden (dazu a)). Diese Grundsätze sind auch im vorliegenden Fall anwendbar (dazu b)).
 
a) Der Bundesgerichtshof geht davon aus, dass bei der behaupteten Verletzung von Persönlichkeitsrechten eine Rechtsverletzung sich nicht stets ohne weiteres feststellen lassen wird. Sie erfordert eine Abwägung zwischen dem Recht des Betroffenen auf Schutz seiner Persönlichkeit sowie Achtung seines Privatlebens aus Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 GG, Art. 8 Abs. 1 EMRK und dem durch Art. 5 Abs. 1 GG, Art. 10 EMRK geschützten Recht des Providers auf Meinungs- und Medienfreiheit. Ist der Provider mit der Beanstandung eines Betroffenen konfrontiert, die richtig oder falsch sein kann, ist eine Ermittlung und Bewertung des gesamten Sachverhalts unter Berücksichtigung einer etwaigen Stellungnahme des für den Blog Verantwortlichen erforderlich.
 
Ein Tätigwerden des Hostproviders ist nur veranlasst, wenn der Hinweis so konkret gefasst ist, dass der Rechtsverstoß auf der Grundlage der Behauptungen des Betroffenen unschwer – das heißt ohne eingehende rechtliche und tatsächliche Überprüfung – bejaht werden kann. Dabei hängt das Ausmaß des insoweit vom Provider zu verlangenden Prüfungsaufwandes von den Umständen des Einzelfalls ab, insbesondere vom Gewicht der angezeigten Rechtsverletzungen auf der einen und den Erkenntnismöglichkeiten des Providers auf der anderen Seite.
 
Regelmäßig ist zunächst die Beanstandung des Betroffenen an den für den Blog Verantwortlichen zur Stellungnahme weiterzuleiten. Bleibt eine Stellungnahme innerhalb einer nach den Umständen angemessenen Frist aus, ist von der Berechtigung der Beanstandung auszugehen und der beanstandete Eintrag zu löschen. Stellt der für den Blog Verantwortliche die Berechtigung der Beanstandung substantiiert in Abrede und ergeben sich deshalb berechtigte Zweifel, ist der Provider grundsätzlich gehalten, dem Betroffenen dies mitzuteilen und gegebenenfalls Nachweise zu verlangen, aus denen sich die behauptete Rechtsverletzung ergibt. Bleibt eine Stellungnahme des Betroffenen aus oder legt er gegebenenfalls erforderliche Nachweise nicht vor, ist eine weitere Prüfung nicht veranlasst. Ergibt sich aus der Stellungnahme des Betroffenen oder den vorgelegten Belegen auch unter Berücksichtigung einer etwaigen Äußerung des für den Blog Verantwortlichen eine rechtswidrige Verletzung des Persönlichkeitsrechts, ist der beanstandete Eintrag zu löschen (BGH, Versäumnisurteil vom 25. Oktober 2011 – VI ZR 93/10, a.a.O., Rz. 27).
 
b) Diese Grundsätze gelten auch für den von der Beklagten betriebenen Mikrobloggingdienst. Der Senat hält den soeben beschriebenen Prüfablauf mit den geschilderten Konsequenzen im Rahmen der gegenwärtigen Gesetzeslage für die sachgerechteste Lösung im Bezug auf das Problem der Abwägung der Betroffenen-, Nutzer- und der Providerrechte und -interessen.
 
aa) Die Beklagte gibt ihren Nutzern die technische Möglichkeit, sowohl als identifizierbare Person als auch völlig anonym Äußerungen jedweder Art in großem Umfang zu verbreiten. Dass dies im Falle persönlichkeitsrechtsverletzender Äußerungen einen erheblichen Schaden mit sich bringen kann, liegt auf der Hand. Hieraus erklärt sich auch, das und weshalb die Beklagte nicht nur ausweislich ihres Vortrages, sondern auch ihrer AGB und wie aus ihrem gesamten Schriftverkehr erkennbar, erheblichen Wert darauf legt, keinerlei Verantwortung für die Äußerungen, die sie über ihre technischen Einrichtungen verbreitet, übernehmen zu wollen. Der Nutzer wiederum, der sich bewusst für die Anonymität entscheidet, gibt damit zu erkennen, dass er jedenfalls zunächst nicht unmittelbar für die Äußerungen, die er verbreiten lässt, von möglichen Verletzten in Anspruch genommen möchte. Ließe man dies einerseits zu, ohne zugleich für ein Korrektiv zu sorgen, entstünde äußerungsrechtlich in Konstellationen wie der vorliegenden ein verantwortungsfreier Raum auf der Seite der Äußernden/Verbreitenden, welche ein erhebliches Ungleichgewicht zu Lasten des von einer Äußerung Betroffenen auf der anderen Seite bewirken würde.
 
bb) Die für die Schutzwürdigkeit der vorliegenden Äußerungsform von der Beklagten ins Feld geführten Argumente greifen nicht durch: Soweit die Beklagte meint, die Kläger seien schließlich nicht schutzlos gestellt, weil ihnen der Weg über das Strafrecht eröffnet bliebe, so ist bereits kein sachlicher Grund erkennbar, einem äußerungsrechtlich Betroffenen einen von zwei zur Verfügung stehenden Rechtswegen, wie sie jedem anderen äußerungsrechtlich Betroffenen zustehen, nämlich den der Disposition des Betroffenen unterliegenden und effektiven Zivilrechtsweg abzuschneiden, nur weil er über das Internet äußerungsrechtlich betroffen ist und nicht über ein anderes Medium. Die Meinungsfreiheit erfährt auch keine unzumutbaren Beschränkungen. Die Beklagte unterliegt hinsichtlich der ursprünglichen bzw. erstmaligen Verbreitung von Äußerungen keinerlei Beschränkungen. Sie unterliegt insoweit nicht nur keiner Zensur, sondern sie genießt darüber hinaus eine deutliche Privilegierung beispielsweise gegenüber der Presse, für deren Wirkungsbereich bereits frühzeitig rechtliche Anforderungen wie beispielsweise die Benennung eines Verantwortlichen im Sinne des Presserechts geschaffen wurden, um „der anonymen Macht der periodischen Presse ein wirksames Haftungsprinzip entgegenzustellen“ (Löffler/Ricker, Handbuch des Presserechts, 5. Aufl., 13. Kap. Rz. 22). Hingegen sind Provider grundsätzlich nicht für die von ihnen verbreiteten Äußerungen verantwortlich; Nutzer haben das Recht der Anonymität (vgl. BGH, Urteil vom 01.07.2014, VI ZR 345/13, BGHZ 201, 380, Juris, Rz. 8), weil identifizierende Daten über sie nicht weitergegeben werden dürfen. Wenn und soweit die Anonymität aber dazu führt, Rechte des Betroffenen in größerem Umfang, als es die Rechtslage bisher zulässt, einzuschränken, so kann dies nach Ansicht des Senats kein schützenswerter Umstand sein. Vor allem aber dann nicht, wenn, wie die Beklagte mehrfach zum Ausdruck bringt, dieser Umstand dem Geschäftsinteresse der Beklagten dient, indem er den Nutzern eine „besonders attraktive“ Plattform für die Verbreitung ihrer Äußerungen bietet. Dies heißt nämlich nichts anderes, als dass es die Beklagte für lukrativ hält, den sich Äußernden mehr Schutz vor Inanspruchnahme durch die Betroffenen zu bieten, als es ansonsten wäre. Die Beklagte führt wörtlich aus, sie fürchte, dass Nutzer sich dann „einem anderen Dienst zuwenden, da die Hürden für einen Wechsel des Providers in einem solchen Fall sehr gering sind“ (S. 41 Klageerwiderung). Die Lukrativität eines Geschäftsmodells indessen, das seine Attraktivität vor allem aus einer Verlagerung des Grundrechtsschutzes vom Betroffenen hin zum Äußernden bezieht, hält der Senat aber für kein durchgreifendes Argument, von bisher erarbeiteten Regeln des Äußerungsrechts abzugehen, welches versucht, sowohl der Sphäre des Äußernden, als auch der Sphäre des Betroffenen hinreichend Rechnung zu tragen. Vor diesem Hintergrund erscheint es mindestens interessengerecht, der Beklagten als Störerin die Pflicht aufzuerlegen, beanstandete Einträge und die darin enthaltenen Äußerungen zu löschen, wenn eine Beanstandung erfolgt, und der – anonym gebliebene – Nutzer sich hierzu nicht äußert. Unerheblich ist in diesem Zusammenhang die Überlegung der Beklagten, es gäbe schließlich zahlreiche Gründe, weshalb ein Nutzer sich nicht äußere – manchmal geschehe dies schlicht aus Nachlässigkeit. Sieht der Nutzer selbst – aus welchen Gründen auch immer – keinen Anlass zur Gegenäußerung und gibt er damit zu erkennen, dass ihm an der Verteidigung seiner geäußerten Mitteilung (Tatsache oder Meinung) nicht gelegen ist, so ist es nicht an der Beklagten, für den selbst am Schutz nicht interessierten Nutzer die Rolle als dessen Hüter zu übernehmen. Eine solche Denkweise würde den Nutzer selbst der Eigenverantwortlichkeit entheben.
 
Entgegen der Auffassung der Beklagten kommt es auch nicht zu einem Unterlassungsanspruch lediglich aufgrund vermuteter Unrichtigkeit der gerügten Äußerung. Vielmehr kann es dazu kommen, dass von einer Persönlichkeitsrechtsverletzung auszugehen ist, weil diese aufgrund der vorliegenden Informationen vorliegt und entgegenstehende Gesichtspunkte nicht bekannt sind. Das ist der materiellen und prozessualen Ordnung zum Schutz des Persönlichkeitsrechts nicht fremd.“

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