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Zur Verfassungsmäßigkeit des Pflichtteilsergänzungsanspruchs nach § 2325 Abs. 3 S. 3 BGB

21. März 2019 | von Rechtsanwalt Helmut A. Graf | Kategorie: Erbrecht

Bei der Berechnung der Höhe eines Pflichtteilsanspruchs ist nicht nur der Wert des Nachlasses maßgeblich, sondern auch Schenkungen, die der Erblasser einem Dritten gemacht hat, sind zu berücksichtigen. Das Gesetz unterscheidet dabei danach, ob der Beschenkte der Ehegatte oder aber ein sonstiger Dritter ist. Während nämlich beim sonstigen Dritten sich der Wert der Schenkung innerhalb von 10 Jahren verbraucht, also mit Ablauf der Zehnjahresfrist nicht mehr berücksichtigt wird, ist dies bei Ehegatten nicht der Fall. Hier beginnt die Zehnjahresfrist nicht mit der Schenkung, sondern erst mit der Auflösung der Ehe. Dass die Unterscheidung zwischen dem Ehegatten einerseits und sonstigen Dritten andererseits verfassungsgemäß ist hat das Bundesverfassungsgericht mit Beschluss vom 26.11.2018 (1 BvR 1511/14) entschieden und die Verfassungsbeschwerde einer Ehefrau wegen Unbegründetheit nicht zur Entscheidung angenommen.

Schenkung an Ehefrau außerhalb der Zehnjahresfrist beschäftigt die Gerichte

Im entschiedenen Rechtsstreit hatte der Erblasser seiner zweiten Ehefrau ein Grundstück, das mit einem Mietshaus bebaut war, geschenkt. Der Sohn des Erblassers aus erster Ehe hatte erfolgreich die zweite Ehefrau des Erblassers sowie den Sohn der Eheleute, seinen Halbbruder, unter Heranziehung von § 2325 Abs. 3 S. 3 BGB wegen möglicher Pflichtteilsergänzungsansprüche erfolgreich auf Auskunft über wertbildende Faktoren des Grundstücks in Anspruch genommen. Die Zivilgerichte waren dabei der Auffassung, dass die Vorschrift mit der Verfassung in Einklang stehen würde. Die Witwe des Erblassers und der gemeinsame Sohn vertraten dagegen die Auffassung, dass durch die Vorschrift der Schutz von Ehe und Familie, Art. 6 Abs. 1 GG, verletzt werde, in dem Schenkungen, die mehr als 10 Jahre vor dem Tod des Erblassers vorgenommen worden seien, nur dann berücksichtigt würden, wenn die Schenkung an einen Ehegatten, nicht aber an einen Dritten erfolgt. Hierdurch würde auch der Gleichheitsgrundsatz nach Art. 3 Abs. 1 GG verletzt.

§ 2325 Abs. 3 S. 3 BGB ist verfassungsgemäß

Das Bundesverfassungsgericht hat die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen, weil nach Auffassung der Verfassungsrichter die Vorschrift verfassungsgemäß und damit die Verfassungsbeschwerde unbegründet sei.

Kein Verstoß gegen Art. 6 Abs. 1 GG oder Art. 3 Abs. 1 GG

Die Regelung in § 2325 Abs. 3 S. 3 BGB bewirkt keine verfassungsrechtlich nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlung von Schenkungen an Ehegatten und Schenkungen an Dritte, insbesondere nichteheliche Lebensgefährten und Kinder, im Rahmen der Pflichtteilsergänzung. Dies gilt auch, soweit der beschenkte Ehegatte selbst dem Pflichtteilsergänzungsanspruch als Schuldner ausgesetzt ist.

Die Richter haben dies damit begründet, dass der Gesetzgeber im Rahmen seines Beurteilungs- und Gestaltungsspielraums davon ausgehen durfte, dass typischerweise bei einer Schenkung an nicht-eheliche Lebensgefährten und Kinder keine gleichermaßen dauerhafte Erwartung der Weiternutzungsmöglichkeit besteht, wie bei Ehegatten. Die wirtschaftliche Verflechtung der Ehegatten und die aus der Ehe resultierenden gegenseitigen Ansprüche können zur Grundlage der Ungleichbehandlung von Dritt- und Ehegattenschenkungen gemacht werden.

Zum einen partizipiert der Ehegatte, der durch eine Schenkung oder eine nach der Rechtsprechung des BGH ebenfalls erfasste unbenannte Zuwendung Vermögenspositionen überträgt, im Rahmen der gegenseitigen Unterhaltsverpflichtung in der Regel weiterhin an den Nutzungen des Vermögens. Eine vergleichbare gegenseitige Unterhaltsverpflichtung besteht zu Verwandten, d.h. insbesondere Kindern, schon nicht, weil Unterhaltsansprüche gegenüber Kindern zu Unterhaltsansprüchen gegenüber Ehegatten subsidiär sind. Auch die Unterhaltsansprüche zwischen nicht miteinander verheirateten Ehegatten enthalten keine vergleichbare Verpflichtung, knüpfen insbesondere nicht an gemeinsame Lebensverhältnisse an. Zum anderen besteht jedenfalls im Fall des gesetzlichen Güterstands der Zugewinngemeinschaft eine wirtschaftliche Verflechtung der Vermögen der Ehe-gatten durch den Zugewinnausgleich. Dem übertragenden Ehegatten steht gegebenenfalls im Falle der Auflösung der Ehe durch Scheidung zumindest ein auf teilweisen Ausgleich gerichteter Anspruch zu.

§ 2325 Abs. 3 S. 3 BGB sorgt überdies für einen ausgewogenen Interessenausgleich zwischen dem hinterbliebenen Ehegatten und den sonstigen, der Familie des Erblassers zugehörigen Pflichtteilsberechtigten und hält sich auch insoweit innerhalb des dem Gesetzgeber zustehenden weiten Gestaltungsspielraums.

Anmerkung:

Die Richter haben also die Ungleichbehandlung zwischen dem Ehegatten einerseits und dem nichtehelichen Lebenspartner andererseits damit gerechtfertigt, dass eine Ehe beständiger sei, als dies bei einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft der Fall wäre. Ob diese Auffassung tatsächlich zutreffend ist oder aber jedenfalls sich nicht durch Zeitablauf überholen wird, wenn die klassische Ehe immer mehr in den Hintergrund gedrängt wird, bleibt abzuwarten.

Hätte der Erblasser und die Ehefrau vermeiden wollen, dass die lebzeitige Schenkung im Erbfall Pflichtteilsergänzungsansprüche auslöst, dann hätten sie unmittelbar nach der Schenkung sich beispielsweise scheiden lassen müssen, weil dann mit der Auflösung der Ehe die Zehnjahresfrist auch für die beschenkte Ex-Ehefrau gegolten hätte. Der Preis der Scheidung wäre freilich gewesen, dass dann wiederum sämtliche Steuervorteile die der Ehegatte gegenüber dem nichtehelichen Lebenspartner im Erbfall genießt, verloren gegangen wären.

Wenn die Eheleute im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft gelebt hätten, dann wäre es wohl ein besseres Mittel gewesen, anstatt zu schenken die sog. Güterstandsschaukel anzuwenden, also durch Ehevertrag den gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft zu beenden und zunächst in den Güterstand der Gütertrennung zu wechseln, um Zugewinnausgleichsansprüche auszulösen. In Erfüllung dieser Ansprüche hätte dann, je nach Vermögen und Dauer der Ehe, die Immobilie so übertragen werden können, dass sie dauerhaft dem Zugriff des Pflichtteilsberechtigten entzogen ist. Durch weiteren Ehevertrag hätten später die Eheleute dann wieder zum Güterstand der Zugewinngemeinschaft zurückkehren können.

Gerade dann, wenn es um die Übertragung von Vermögen auf Ehegatten, aber auch auf Kinder geht, sollten stets mit kompetenter anwaltlich Unterstützung zunächst das Für und Wider aller in Betracht kommenden Möglichkeiten abgewogen werden, bevor, so wie hier, eine Entscheidung getroffen wird, die auf den ersten Blick einfach aussieht, auf den zweiten Blick dann aber unangenehme Nachwirkungen für den überlebenden Ehegatten hat.

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  4. Auch ein bei der Schenkung noch nicht geborener Abkömmling kann Anspruch auf Pflichtteilsergänzung haben.
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