Ein Cartoon auf Facebook, Instagram oder LinkedIn kann schnell zum rechtlichen Bumerang werden. Viele Unternehmen posten zur Auflockerung humorvolle Inhalte, ohne zu prüfen, ob sie über die nötigen Nutzungsrechte verfügen. Immer häufiger werden genau solche Fälle abgemahnt. Die betroffenen Seitenbetreiber sehen sich plötzlich mit Forderungen konfrontiert: Unterlassung, Schadensersatz, Vertragsstrafe und Anwaltskosten. Besonders aktiv zeigen sich derzeit die Rechteinhaber von Cartoons bekannter Zeichner wie „Uli Stein“, „Tetsche“ oder „Sebby“ (Andreas Brandt), vertreten z. B. durch die Catprint MEDIA GmbH. Wer eine solche Abmahnung erhält, der sollte nicht in Panik verfallen und ungeprüft die geforderte Unterlassungserklärung abgeben, sondern besonnen reagieren
1. Warum Cartoons geschützt sind
Cartoons genießen in der Regel urheberrechtlichen Schutz als Werke der bildenden Kunst gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 4 UrhG. Das bedeutet: Nur der Urheber oder ein berechtigter Lizenznehmer darf diese Werke öffentlich zugänglich machen oder vervielfältigen (§ 16 UrhG, § 19a UrhG). Wird ein Cartoon ohne Lizenz z. B. auf Facebook hochgeladen, liegt in aller Regel eine Urheberrechtsverletzung vor. Dabei kommt es nicht darauf an, ob der Post kommerziellen Zwecken dient oder „nur zum Spaß“ erfolgt.
2. Was in der Abmahnung gefordert wird
Typischerweise enthalten solche Abmahnungen folgende Forderungen:
- Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung (meist mit fester Vertragsstrafe z. B. 4.000 EUR pro Verstoß)
- Auskunft, wie lange und in welchem Umfang der Cartoon genutzt wurde
- Schadensersatz nach der sogenannten Lizenzanalogie (was hätte der Rechteinhaber für eine Lizenz verlangt?)
- Erstattung der Rechtsanwaltskosten, basierend auf Streitwerten zwischen 3.000 und 30.000 EUR
Oft wird dabei eine sehr kurze Frist zur Reaktion gesetzt (meist 7 bis 14 Tage).
3. Mögliche Verteidigung: Was tun bei einer Abmahnung?
Eine solche Abmahnung sollte keinesfalls ignoriert werden. Aber auch ein vorschnelles Unterschreiben der vorgefertigten Unterlassungserklärung ist riskant, da diese lebenslang gilt und hohe Vertragsstrafen auslösen kann. Stattdessen sollte individuell geprüft werden:
- War der Post tatsächlich öffentlich zugänglich?
- Stammt der Cartoon aus einer Quelle mit Nutzungsrechten?
- Ist eine modifizierte Unterlassungserklärung sinnvoll?
- Lässt sich der Streitwert oder der Schadensersatz reduzieren?
Gerichte haben in der Vergangenheit immer wieder deutlich geringere Streitwerte angesetzt, als sie in Abmahnungen behauptet wurden. Auch der Schadensersatz kann oft verhandelt werden, insbesondere wenn der Post nur kurz online war oder geringe Reichweite hatte.
4. Schranken des Urheberrechts: Zitat, Parodie & Co.
Nicht jede Nutzung ist auch rechtswidrig:
§ 51 UrhG – Das Zitatrecht
Nicht jede Nutzung eines Cartoons ist verboten. Unter bestimmten Voraussetzungen greift das Zitatrecht nach § 51 UrhG: Die Verwendung ist zulässig, wenn das Werk zur Erläuterung eines eigenen Gedankengangs dient, z. B. in einem Blogartikel mit Quellenangabe.
§ 51a UrhG – Karikatur, Parodie, Pastiche
Auch § 51a UrhG erlaubt bestimmte transformative Nutzungen – etwa satirische Verfremdungen (Memes). Die bloße Wiederveröffentlichung eines Cartoons ohne eigene kreative Leistung fällt aber regelmäßig nicht unter diese Schrankenregelung.
Ob eine Schranke greift, muss stets im Einzelfall geprüft werden.
5. Fazit: Schnell handeln, aber besonnen
Abmahnungen wegen Cartoons in sozialen Medien sind keine Seltenheit mehr. Wer betroffen ist, sollte kühlen Kopf bewahren und professionellen Rat einholen. Eine individuell angepasste Unterlassungserklärung, eine kritische Prüfung der geforderten Beträge und ggf. Verhandlungen mit dem Gegner führen in vielen Fällen zu einer günstigeren Lösung. Das Urheberrecht bietet klare Regeln, aber auch Spielraum für Abwehr und Einigung.
Unser Tipp: Lassen Sie jede Abmahnung durch einen spezialisierten Rechtsanwalt prüfen. In vielen Fällen lässt sich die Sache deutlich entschärfen.