In manchen Betrieben herrscht ein rüder Umgang. Wer hier allerdings zu rüde im Umgang mit seinen Kollegen ist, der riskiert seinen Arbeitsplatz. Diese Erfahrung musste ein Arbeitnehmer in einem Stahlwerk in Bremen machen, der einen Leiharbeiter schmerzhaft von hinten am Geschlechtsteil gepackt und dazu rüde Bemerkungen gemacht hatte.
Arbeitgeber kündigt wegen Griff ans Geschlechtsteil
Als der Arbeitgeber davon Kenntnis erlangt hat kündigte er den Mitarbeiter aus der Stammbelegschaft wegen sexueller Belästigung fristlos.
Das wollte sich der Arbeitnehmer, der nach eigenem Bekunden nicht homosexuell war, nicht gefallen lassen. Sein Übergriff auf den Kollegen sei nämlich in keiner Weise sexuell motiviert gewesen, sondern es habe sich nur um einen Scherz unter Männern gehandelt.
Eingriff in die körperliche Intimsphäre rechtfertigt Kündigung auch ohne sexuelle Motivation
Dies half dem Kläger allerdings nicht, denn nach Auffassung des BAG (Urteil vom 29.06.2017, 2 AZR 302/16) kommt es auf eine sexuelle Motivation nicht entscheidend an. Die Richter wertete die „Aktion“ nämlich als Eingriff in die körperliche Intimsphäre, die stets, also auch ohne sexuelle Motivation, eine Kündigung rechtfertigen könne.
Da der Sachverhalt nach Auffassung der Bundesrichter allerdings noch nicht hinreichend aufgeklärt war, verwies es den Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung an das Landesarbeitsgericht zurück.