Nach § 40 Abs. 1 BetrVG trägt der Arbeitgeber die durch die Tätigkeit des Betriebsrats entstehenden Kosten. Dazu gehören auch die Aufwendungen, die einzelne Betriebsratsmitglieder zur Erfüllung ihrer Betriebsratsaufgaben für erforderlich halten dürfen. Grundsätzlich nicht erstattungsfähig sind dagegen Aufwendungen, die der persönlichen Lebensführung zuzuordnen sind.
Ungeklärt war bislang die Frage, ob dazu auch die Kosten für die Betreuung von minderjährigen Kindern zählen. Das BAG hatte sich in seiner Entscheidung vom 23. Juni 2010 (7 ABR 103/08) mit dieser Frage zu befassen. Nach Auffassung des BAG sind die Kosten für die Zeiten erstattungsfähig, in denen das Betriebsratsmitglied außerhalb seiner persönlichen Arbeitszeit Betriebsratsaufgaben wahrzunehmen hat. Dies ergibt sich nach Auffassung des Gerichts aus einer verfassungskonformen Auslegung des § 40 Abs. 1 BetrVG. Das Betriebsratsmitglied befindet sich in einem solchen Fall nämlich in einer Pflichtenkollision zwischen seinen betriebsverfassungsrechtlichen Aufgaben einerseits und der Pflicht zur elterlichen Personensorge andererseits.
Nach Art. 6 Abs. 2 GG sind Pflege und Erziehung der Kinder nicht nur „das natürliche Recht der Eltern“, sondern auch „die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht“, so das Gericht. Deshalb darf dem Betriebsratsmitglied durch die gleichzeitige Erfüllung beider Pflichten kein Vermögensopfer entstehen, so dass der Arbeitgeber die Kosten zu übernehmen hat.