An dieser Stelle haben wir als des Öfteren von Verfahren berichtet, in denen Onlinehändler, vertreten durch unsere Kanzlei, sich erfolgreich gegen unzutreffende negative Bewertungen auf der Handelsplattform EBay bzw. bei Amazon zur Wehr gesetzt haben.
Mit einer etwas anderen Begründung hat nunmehr auch das Amtsgericht München mit Urteil vom 23.09.2016 (142 C 12436/12) einen Käufer dazu verurteilt, seine unzutreffende EBay Bewertung zu löschen. Anders deshalb, weil das Gericht seine Entscheidung u.a. damit begründet hat, dass bereits die unzutreffende negative Bewertung, der Schaden sei.
Obwohl die Ware in einer Originalverpackung versandt worden ist, behauptet der Käufer in seiner negativen Bewertung Gegenteiliges
Der Verkäufer hatte einen gebrauchten Vorverstärker der Marke Burmester zum Kauf angeboten und dabei in der Beschreibung angegeben, dass dieser in der Originalverpackung geliefert werde. Der Käufer erwarb den angebotenen Artikel zum Preis von 7.500 € und der Verkäufer versandte ihn in einer Originalverpackung.
Er wurde daraufhin vom Käufer folgendermaßen bewertet: „Keine Originalverpackung, deshalb ist jeglicher Versand mehr als ein Risiko!!!“. Aufgrund der geringen Anzahl der getätigten Verkäufe hatte die Bewertung zur Folge, dass das Verkäuferprofil von vormals 100 % auf 97,1 % herabgestuft wurde.
Nachdem der Käufer mehrfach erfolglos zur Zurücknahme seiner negativen Bewertung aufgefordert worden war, und dieser nunmehr behauptete, die Ware sei gegen seinen Willen versandt worden, da er diese hätte persönlich abholen wollen bzw. den Auftrag erteilen, dass diese von einer Spedition abgeholt wird, landete der Rechtsstreit schließlich bei Gericht.
Bewertungsprofil eines Verkäufers als zentrales Informationsinstrument
Das mit der Angelegenheit befasste AG München hat die Beklagten antragsgemäß zur Entfernung der ungerechtfertigten negativen Bewertung verurteilt.
Im Rahmen des zwischen den Parteien geschlossenen Kaufvertrags treffe den Beklagten, so das Gericht, die Nebenpflicht, eine wahrheitsgemäße Bewertung im Ebay-Bewertungsportal über den Kläger und die Transaktion abzugeben. Wahrheitsgemäße Bewertungen nach einer Ebay Auktion sind nämlich ein zentrales Informationsinstrument der Internetplattform Ebay, da damit anderen potentiellen Käufern Informationen über frühere Käufe und damit Kenntnisse über den Verkäufer, der ansonsten nicht greifbar ist und zuweilen lediglich als beliebiger Ebay- Mitgliedsname erscheint, vermittelt werden. Bewertungen würden damit quasi eine Kundenempfehlung beziehungsweise eine Warnung darstellen. Daraus ergebe sich, so der Richter, ein zentrales Interesse des Verkäufers auf Ebay an einer zutreffenden Bewertung. Dies spiegelt sich auch in § 6 Abs. 2 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen von Ebay wider. Danach besteht eine Pflicht zu wahrheitsgemäßen Angaben und sachlich gehalten Bewertungen.
Die Bewertung des Beklagten „keine Originalverpackung“ sei eine unzutreffende Tatsachenbehauptung, da es sich nach Überzeugung des Gerichts tatsächlich um die originale Verpackung gehandelt habe. Aus dem E-Mail-Verkehr ergebe sich außerdem, dass der Beklagte mit der Versendung der Ware einverstanden gewesen sei.
Durch die Abgabe der falschen Bewertung seien dem Kläger ein Schaden und eine Beeinträchtigung seiner Rechte entstanden. Gerade das Bewertungsprofil eines Ebay-Verkäufers trage ganz wesentlich dazu bei, so das Gericht, ob und wie viele Käufer mit bieten und wie viel damit letztlich als Kaufpreis gezahlt wird. Werde dieses Profil durch eine negative Bewertung beeinflusst, sei darin selbst schon der Schaden zu sehen. Die Bewertung eines Verkäufers sei das Aushängeschild für sein Gewerbe. Negative Bewertungen würden jedoch dazu führen, dass ein Käufer vom ersten Eindruck abgeschreckt ist und einen Verkäufer mit besseren Bewertungen vorzieht.