Im Onlinehandel kommt es immer wieder vor, dass der Verkäufer einerseits und der Kontoinhaber andererseits nicht identisch sind. Die Gründe hierfür können unterschiedlichster Art sein, die meist unbedenklich sind. Manchmal gehen aber auch Internetbetrüger so vor. Diese suchen zuvor oft über Kleinanzeigen Personen die bereit sind gegen Entgelt ihr Konto für die Abwicklung von Finanztransaktionen zur Verfügung zu stellen. Wer glaubt, hier durch das zur Verfügung stellen seines Kontos leicht Geld verdienen zu können, irrt sich gewaltig, denn wird das Konto für (Internet-)Betrügereien benutzt, dann haftet auch der Kontoinhaber dem Geschädigten auf Schadenersatz. Dies hat der BGH nun in seinem Urteil vom 19.12.2012 (VIII ZR 302/11) entschieden.
Der Entscheidung lag folgender Sachverhalt zu Grunde:
Der Kläger bestellte über das Internet eine Digitalkamera, die vom Verkäufer nicht geliefert wurde. Den Kaufpreis von 295,90 Euro hatte er, wie vom Verkäufer gefordert, vorab auf das Konto der Beklagten überwiesen. Diese hatte über das Internet die Onlinezugangsberechtigung für ihr Girokonto gegen ein Entgelt von 400 Euro monatlich einer ihr unbekannten Person offenbart und dieser die dauerhafte Nutzung des Kontos eingeräumt. Bei dem Verkäufer handelte es sich um einen – wie sich herausstellte – fiktiven Online-Shop, der über das Konto der Beklagten betrügerische Geschäfte abwickelte.
Nach Auffassung des BGH steht dem Kläger ein Schadensersatzanspruch wegen der von der Beklagten begangenen leichtfertigen Geldwäsche zu (§ 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 261 Abs. 1, 2 und 5 StGB). Denn der Straftatbestand der Geldwäsche bezwecke auch den Schutz des Vermögens der durch die Vortat – hier: den gewerbsmäßigen Betrug – Geschädigten und sei daher ein Schutzgesetz i.S.d. § 823 Abs. 2 BGB, so dass die Beklagte dem Kläger den ihm entstandenen Schaden zu ersetzen habe.
Anmerkung:
Die Frage, ob sich ein solcher Anspruch auch aus einer Beihilfe zum Betrug nach §§ 823 Abs. 2 BGB, 263, 27 StGB ergibt, hat der BGH offen gelassen. Ein solcher Anspruch wäre jedenfalls angegeben, wenn der Kontoinhaber wusste oder aber jedenfalls damit rechnete, dass sein Konto für illegale Zwecke benutzt wird.