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„Coram iudice et in alto mari sumus in manu Dei“.

zu deutsch:
„Vor Gericht und auf hoher See sind wir in Gottes Hand.“
(Deshalb sollte Ihr Kapitän stets kompetent und zuverlässig sein!)

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    Coram iudice sumus in manu Dei

Bloße Untätigkeit eines Richters genügt in der Regel nicht um die Besorgnis der Befangenheit zu begründen

26. Oktober 2020 | von Rechtsanwalt Helmut A. Graf | Kategorie: Erbrecht, Zivilprozessrecht

Vor Gericht und auf hoher See ist man bekanntermaßen in Gottes Hand. Manche Richter nutzen daher ihre richterliche Unabhängigkeit auch dazu in einer Rechtssache nichts zu machen und damit das Verfahren unzumutbar zu verzögern. Dies ist in der Sache zwar ärgerlich; ein Antrag auf Besorgnis der Befangenheit lässt sich damit aber regelmäßig nicht begründen, wie das OLG Brandenburg in seinem Beschluss vom 21.09.2020 (1 W 25/20) entschieden hat. Auslöser des Rechtsstreits war ein Erbscheinsverfahren, in dem eine Nachlassrichterin, obwohl sie bereits am 26.11.2018 darauf hingewiesen hatte, dass sie beabsichtige den gestellten Antrag auf Erteilung eines Erbscheins zurückzuweisen trotz mehrfacher Bitten um Fortführung des Verfahrens bis zum 09.06.2020 immer noch nicht entschieden hatte. Der daraufhin vom Antragsteller gestellte Befangenheitsantrag war dann aber in der Sache erfolglos.

Streit um Erbschein

Der Antragsteller hatte erstmalig am 03.08.2016 einen Erbschein aufgrund gesetzlicher Erbfolge beantragt. Diesen hat er dann am 27.09.2016 zurückgenommen, nachdem ein Testament des Erblassers aufgetaucht war.

Am 05.07.2018 hat er dann erneut beim Nachlassgericht einen Erbschein, der ihn als Alleinerbe ausweist, beantragt. Das Nachlassgericht hatte dann mit Verfügung vom 26.11.2018 darauf hingewiesen, dass es beabsichtige den Antrag zurückzuweisen, weil es sich nach seiner Ansicht bei dem Testament des Erblassers um ein sog. Negativtestament handeln würde, mit dem der Antragsteller ausdrücklich von der Erbfolge ausgeschlossen werden sollte. Mit Schriftsatz vom 27.03.2018 bat der Antragsteller dann sofort um Entscheidung. Da die Entscheidung ausblieb, hat der Antragsteller dann am 26.02.2019, am 13.05.2019 sowie am 02.01.2020 um ein Tätigwerden des Gerichts gebeten. Vergeblich.

Befangenheitsrüge wegen Verzögerung des Verfahrens

Am 09.07.2020 war dann die Geduld des „verhinderten Erben“ zu Ende. Er beantragte nunmehr die zuständige Richterin am Nachlassgericht wegen der Besorgnis der Befangenheit, § 42 ZPO, von dem Fall zu entbinden und erhob die Verzögerungsrüge.

Das Amtsgericht einen Austausch der Richterin ablehnte, erhob der entnervte Erbe schließlich Beschwerde zum OLG. Auch diese blieb im Ergebnis ohne Erfolg.

Zur Begründung haben die Richter ausgeführt, dass die schlichte Untätigkeit eines Richters über einen längeren Zeitraum in der Regel die Besorgnis der Befangenheit nicht begründen würde. Anderes könnte ausnahmsweise nur dann gelten, wenn die verfahrensleitenden Handlungen und Unterlassungen des mit der Sache befassten Richters unter Berücksichtigung aller Umstände objektiv als schlechthin unvertretbar erscheinen und subjektiv aus der Sicht des Ablehnenden deshalb den Anschein auf einer auf Voreingenommenheit beruhenden Benachteiligung erwecken können, weil sein besonderes Bedürfnis an einer zeitnahen Entscheidung wiederholt zum Ausdruck gebracht worden oder aber offensichtlich sei.

Um Zweifel an der Unvoreingenommenheit des Richters oder der Richterin zu begründen, komme es daher nicht allein auf die Dauer der Verzögerung, sondern auch darauf an, ob im konkreten Einzelfall eine verständige Partei aufgrund der Nichtbearbeitung des Antrags die Befürchtung haben konnte, der Richter stehe der Sache nicht unvoreingenommen gegenüber bzw. darauf, ob über die Untätigkeit des Richters hinaus Anhaltspunkte für eine Besorgnis der Befangenheit gegeben waren.

Eine Partei, die den nachvollziehbaren Anschein gewinnen kann, der Richter nehme ihr Anliegen zwar zur Kenntnis, veranlasse aber nichts, hat Grund zur Ablehnung des Richters, wenn die von ihm mitgeteilten Gründe für die vollkommene Untätigkeit ganz und gar unhaltbar sind oder wenn er nicht einmal Gründe nennt und daraus auf eine geradezu rechtsfeindliche oder wenigstens rechtsschutzfeindliche Gesinnung des Richters gegenüber einer Partei geschlossen werden kann.

Anhand dieser Grundsätze vermochten die Richter am OLG dann allerdings nicht zu erkennen, dass hinsichtlich der dauerhaften Untätigkeit der Richterin am Nachlassgericht die Besorgnis der Befangenheit bestehen könne. Die Richter haben zwar festgestellt, dass nicht nur eine deutliche Verzögerung der Verfahrensbearbeitung vorläge, die nicht mehr hinnehmbar sei und die zuständige Richterin weder mehrere Bitten des Antragstellers auf Entscheidung beantwortet noch diese zu einer Entscheidung in der Sache veranlasst hätten. Mangels Hinzutreten weiterer Umstände begründet dies aber noch keine hinreichenden Zweifel an der Unparteilichkeit der Richterin.

Zur Stützung dieses Ergebnisses haben die Richter darauf abgestellt, dass die untätige Amtsrichterin sich in ihrer dienstlichen Äußerung lediglich dahingehend geäußert hatte, sie habe die Sache einfach vor sich hergeschoben um sich später die Zeit für eine Bearbeitung des Verfahrens zu nehmen. In dieser Haltung vermochten die Richter am OLG keine rechtsfeindliche oder wenigstens rechtsschutzfeindliche Gesinnung gegenüber dem Antragsteller zu unterstellen.

Anmerkung:
Der Laie staunt und der Fachmann wundert sich, denn erst durch einen Erbschein wird das Erbrecht formell bestätigt. Dies bedeutet wiederum, dass ein Erbe beispielsweise grundsätzlich erst dann über Bankguthaben verfügen kann, wenn er sein Erbrecht durch einen Erbschein nachgewiesen hat. Wird dieser nicht zeitnah erteilt, dann sind dem Erben rechtlich oft die Hände gebunden und er kann nicht über den Nachlass verfügen. Erben haben deshalb grundsätzlich ein Interesse daran, dass Erbscheinsanträge bei Gericht zügig bearbeitet und entschieden werden.

Die Auffassung des OLG zu Ende gedacht besagt letztlich nichts anderes, dass Richter, die Verfahren nicht bearbeiten, weil sie keine Zeit oder keine Lust haben, oder sich für den Augenblick jedenfalls, überfordert fühlen, grundsätzlich bedenkenlos Verfahren vor sich herschieben können. Kommt es dann zu einem Ablehnungsgesuch, dann lässt sich dies, so wie hier, schnell vom Tisch wischen, in dem einfach angegeben wird, man habe nicht die Zeit gehabt und deshalb das Verfahren vor sich hergeschoben. Gerade dann, wenn Richter kurz vor der Pensionierung stehen oder aber ohnehin vorhaben das Referat wechseln, wird von dieser Möglichkeit, jedenfalls nach dem Geschmack des Verfassers, zu reichlich Gebrauch gemacht. In der Praxis sind nämlich oftmals gerichtliche Verzögerungen den Rechtsuchenden kaum mehr zu vermitteln, insbesondere, dass außer Bitten, Erinnerungen oder Mahnungen, das Verfahren endlich fortzuführen, kaum etwas unternommen werden kann. Der Verfasser selbst begleitet seit 4 Jahren ein solches Verfahren um Pflichtteilsansprüche beim Landgericht München II. Dort ist zwar schon gelegentlich verhandelt worden, aber nicht etwa, um die Sache rechtlich voranzubringen, sondern nur um zu überprüfen, ob die Parteien zwischenzeitlich Vergleichsberuf geworden sind….Richterliche Unabhängigkeit bei der Bearbeitung von Verfahren wird hier schnell zu einer Form von richterlicher Narrenfreiheit. Am Ende haben die Richter am OLG dann doch noch einen kleinen Lichtblick geliefert, indem sie darauf verwiesen haben, dass sie nicht darüber entscheiden mussten, ob bei einer weiteren Verfahrensverzögerung der Sachverhalt noch genauso zu beurteilen wäre. Sie haben also damit der untätigen Richterin am Nachlassgericht den Wink mit dem Zaunpfahl gegeben, dass sie demnächst dann doch irgend eine Entscheidung treffen muss, um nicht dem Antragsteller erneut eine Angriffsfläche zu liefern, die dann zum Erfolg eines Befangenheitsantrags führen könnte. Andererseits hat ein Befangenheitsantrag, auch wenn er erfolgreich ist, für den betroffenen Richter oder die betroffene Richterin keine spürbaren Konsequenzen. Ganz im Gegenteil. Wird die Befangenheit festgestellt, dann mag sich dies zwar in der Vita für die weitere Karriere innerhalb der Justiz negativ auswirken. Wer aber seine Karriereplanung bei der Justiz ohnehin bereits abgeschlossen hat, der wird jedenfalls auf diese Weise dann ein Verfahren, auf das er keine Lust hat, oder dass die eigene Rechtskenntnis überfordert, los. Gerade im Erbrecht, weniger im Erbscheinverfahren, aber bei Erbstreitigkeiten, kommen Richter nämlich gelegentlich schon an ihre Grenzen. Dies deshalb, weil das Erbrecht eine durchaus komplexe und manchmal auch sehr trickreiche Spezialmaterie ist, mit der Zivilgerichte, die querbeet Zivilrecht machen, also über keine oder kaum erbrechtliche Spezialkenntnisse verfügen, schnell überfordert sein können. Anstatt sich dann mit umfangreichen und komplexen Schriftsätzen auseinandersetzen, wird dann gerne auf Zeit gespielt, in der Hoffnung hierdurch die zerstrittenen Erben dann doch über kurz oder lang so mürbe zu machen, dass sich diese vergleichen und kein Urteil geschrieben werden muss. Überraschend ist, dass diese Taktik, gerade dann, wenn Streitigkeiten bereits seit mehreren Jahren laufen, durchaus erfolgreich ist …

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