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Das gute Schenken – worauf Schenker und Beschenkte achten sollten

20. Oktober 2026 | von Rechtsanwalt Helmut A. Graf | Kategorie: Erbrecht

Schenken macht Freude. Wer einem anderen Menschen etwas schenkt, möchte ihm eine Freude bereiten, ihn unterstützen oder bereits zu Lebzeiten einen Teil seines Vermögens weitergeben. Gerade innerhalb der Familie werden deshalb nicht nur Geldbeträge, sondern auch Immobilien, Wertpapiere oder Unternehmensbeteiligungen verschenkt. Doch was gut gemeint ist, muss nicht immer gut ausgehen.

Was passiert beispielsweise, wenn Eltern ihrem Kind das Haus überschreiben und es später zum Streit kommt? Kann eine Schenkung zurückgefordert werden, wenn der Schenker pflegebedürftig wird? Muss der Beschenkte Schenkungsteuer bezahlen? Und welche Auswirkungen hat eine Schenkung auf die spätere Erbfolge?

Richtig schenken bedeutet deshalb mehr, als Vermögen zu übertragen. Eine gute Schenkung sollte nicht nur dem Beschenkten nutzen, sondern auch die wirtschaftliche Sicherheit des Schenkers bewahren, spätere Familienkonflikte vermeiden und steuerliche Nachteile möglichst ausschließen. Wir erläutern, worauf Schenker und Beschenkte achten sollten und welche Fehler sich durch eine vorausschauende Gestaltung vermeiden lassen.

1. Was ist rechtlich überhaupt eine Schenkung?

Die Schenkung ist in § 516 BGB geregelt. Danach liegt eine Schenkung vor, wenn jemand aus seinem Vermögen einen anderen bereichert und beide darüber einig sind, dass die Zuwendung unentgeltlich erfolgen soll.

Der entscheidende Punkt ist die Unentgeltlichkeit. Der Beschenkte soll etwas erhalten, ohne dafür eine gleichwertige Gegenleistung erbringen zu müssen.

Das bedeutet allerdings nicht, dass jede Vermögensübertragung ohne unmittelbare Zahlung automatisch eine Schenkung ist. Werden beispielsweise eine Pflegeverpflichtung, laufende Versorgungsleistungen oder die Übernahme erheblicher Verbindlichkeiten vereinbart, kann eine sogenannte gemischte Schenkung vorliegen. Dabei stehen entgeltliche und unentgeltliche Bestandteile nebeneinander.

Diese Unterscheidung kann erhebliche Auswirkungen auf das Steuerrecht, mögliche Rückforderungsansprüche und das spätere Pflichtteilsrecht haben.

Muss eine Schenkung schriftlich vereinbart werden?

Nach § 518 BGB bedarf ein Schenkungsversprechen grundsätzlich der notariellen Beurkundung. Wird die versprochene Leistung jedoch tatsächlich bewirkt, heilt dies den Formmangel.

Wer seinem Kind beispielsweise 20.000 Euro überweist und beide über den Schenkungscharakter einig sind, benötigt deshalb grundsätzlich keinen notariellen Schenkungsvertrag.

Anders ist es bei Grundstücken und Immobilien. Hier schreibt § 311b BGB grundsätzlich eine notarielle Beurkundung des Übertragungsvertrags vor. Für den Eigentumsübergang sind darüber hinaus die erforderlichen grundbuchrechtlichen Schritte notwendig.

Praxistipp: Auch wenn eine Schenkung formfrei vollzogen werden kann, sollten größere Geld- und Vermögenszuwendungen schriftlich dokumentiert werden. Aus der Vereinbarung sollten insbesondere der Schenker, der Beschenkte, der Gegenstand, der Zeitpunkt und der Zweck der Zuwendung hervorgehen. Gerade im späteren Erbfall kann eine solche Dokumentation erhebliche Beweisschwierigkeiten vermeiden.

2. Geschenkt ist geschenkt – oder kann man eine Schenkung zurückfordern?

Viele Schenker gehen davon aus, dass sie eine Schenkung jederzeit rückgängig machen können, wenn sie mit dem Verhalten des Beschenkten unzufrieden sind. Das ist ein gefährlicher Irrtum.

Eine wirksam vollzogene Schenkung ist grundsätzlich endgültig. Der Schenker kann nicht allein deshalb die Rückgabe verlangen, weil sich die familiären Beziehungen verschlechtert haben, Erwartungen enttäuscht wurden oder er seine Entscheidung nachträglich bereut.

Das Gesetz sieht allerdings bestimmte Rückforderungsmöglichkeiten vor.

Rückforderung wegen groben Undanks

Nach § 530 BGB kann eine Schenkung widerrufen werden, wenn sich der Beschenkte durch eine schwere Verfehlung gegenüber dem Schenker oder dessen nahen Angehörigen groben Undanks schuldig macht.

Dafür genügt nicht jede Beleidigung, Meinungsverschiedenheit oder familiäre Enttäuschung. Erforderlich ist eine objektiv schwerwiegende Verfehlung, in der zugleich eine in erheblichem Maße fehlende Dankbarkeit gegenüber dem Schenker zum Ausdruck kommt.

Der Widerruf erfolgt durch Erklärung gegenüber dem Beschenkten nach § 531 BGB. Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 11. Oktober 2022 – X ZR 42/20 klargestellt, dass die Widerrufserklärung selbst keiner Begründung bedarf. Die tatsächlichen Voraussetzungen des groben Undanks müssen allerdings vorliegen und im Streitfall bewiesen werden können.

Außerdem ist Eile geboten: Nach § 532 BGB ist der Widerruf grundsätzlich ausgeschlossen, wenn seit Kenntnis der maßgeblichen Voraussetzungen ein Jahr vergangen ist oder der Schenker dem Beschenkten verziehen hat.

Schenkung unter Auflagen

Eine weitere Möglichkeit bietet die Schenkung unter Auflage nach § 525 BGB.

So kann beispielsweise vereinbart werden, dass der Beschenkte bestimmte Versorgungsleistungen übernimmt, ein Wohnrecht einräumt oder konkret festgelegte Verpflichtungen erfüllt.

Werden solche Auflagen nicht erfüllt, kommen unter den Voraussetzungen des § 527 BGB Rückforderungsansprüche in Betracht. Allerdings führt nicht jede Verletzung einer Auflage automatisch zur vollständigen Rückabwicklung der Schenkung.

Deshalb sollten Auflagen eindeutig formuliert und ihre Rechtsfolgen möglichst bereits im Schenkungsvertrag geregelt werden.

3. Das größte Risiko für den Schenker: Die eigene wirtschaftliche Sicherheit

Ein häufiger Fehler besteht darin, zu früh zu viel Vermögen zu verschenken.

Eltern möchten ihren Kindern den Erwerb einer Immobilie ermöglichen oder steuerliche Freibeträge nutzen. Dabei wird nicht immer ausreichend berücksichtigt, dass sich die eigenen Lebensumstände erheblich verändern können.

Eine unerwartete Erkrankung, Pflegebedürftigkeit, steigende Lebenshaltungskosten oder der Verlust bisheriger Einkünfte können dazu führen, dass Vermögen benötigt wird, das bereits verschenkt wurde.

Nach § 528 BGB kann der Schenker unter bestimmten Voraussetzungen das Geschenk zurückfordern, wenn er nach der Schenkung nicht mehr in der Lage ist, seinen angemessenen Unterhalt oder gesetzliche Unterhaltspflichten zu erfüllen.

Der Beschenkte kann die Herausgabe grundsätzlich dadurch abwenden, dass er den erforderlichen Unterhaltsbetrag leistet.

Wenn sich das Sozialamt beim Beschenkten meldet

Besonders praxisrelevant wird diese Vorschrift, wenn der Schenker in ein Pflegeheim kommt und die Pflegekosten nicht mehr selbst tragen kann.

Gewährt der Sozialhilfeträger Leistungen, kann er einen bestehenden Rückforderungsanspruch des Schenkers unter den Voraussetzungen des § 93 SGB XII auf sich überleiten und gegenüber dem Beschenkten geltend machen.

Das bedeutet: Selbst eine längst ausgegebene Geldschenkung oder ein bereits übertragenes Grundstück kann noch Gegenstand rechtlicher Auseinandersetzungen werden.

Allerdings schützt § 529 BGB den Beschenkten unter bestimmten Voraussetzungen. Ein Rückforderungsanspruch ist insbesondere ausgeschlossen, wenn seit der maßgeblichen Leistung des Geschenks bis zum Eintritt der Bedürftigkeit zehn Jahre vergangen sind. Auch eine Gefährdung des eigenen angemessenen Unterhalts des Beschenkten kann einer Rückforderung entgegenstehen.

Hierzu hat der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 16. April 2024 – X ZR 14/23 eine wichtige Entscheidung getroffen: Die aus dem Sozialhilferecht bekannte jährliche Einkommensgrenze von 100.000 Euro gilt nicht für die Beurteilung der Leistungsfähigkeit eines Beschenkten im Rahmen der Schenkungsrückforderung. Der Beschenkte kann sich deshalb nicht allein darauf berufen, dass sein Jahreseinkommen unter dieser Grenze liegt.

Unsere Empfehlung: Wer größere Vermögenswerte verschenken möchte, sollte zuvor eine realistische Vermögens- und Liquiditätsplanung vornehmen. Neben den gegenwärtigen Lebenshaltungskosten sind mögliche Pflegekosten, zukünftige Investitionen und finanzielle Reserven zu berücksichtigen.

4. Immobilien verschenken – aber die Kontrolle nicht vollständig verlieren

Besonders weitreichende Folgen haben Schenkungen von Häusern und Eigentumswohnungen.

Wer eine Immobilie auf seine Kinder überträgt, ist nach dem Eigentumswechsel grundsätzlich nicht mehr Eigentümer. Das gilt auch dann, wenn die Eltern weiterhin in dem Haus wohnen.

Deshalb sollten Immobilienübertragungen regelmäßig mit einer Prüfung geeigneter Absicherungsrechte verbunden werden.

Wohnrecht und Nießbrauch

Ein lebenslanges Wohnungsrecht nach § 1093 BGB ermöglicht es dem Schenker, die vereinbarten Räumlichkeiten weiterhin zu Wohnzwecken zu nutzen.

Ein Nießbrauch nach § 1030 BGB geht regelmäßig weiter. Er ermöglicht dem Berechtigten grundsätzlich, die Nutzungen aus der Immobilie zu ziehen und beispielsweise weiterhin Mieteinnahmen zu erhalten.

Welches Recht vorzugswürdig ist, hängt von der Nutzung der Immobilie und der wirtschaftlichen Situation des Übergebers ab.

Rückübertragungsrechte für Krisenfälle

Darüber hinaus sollten vertragliche Rückübertragungsrechte geprüft werden. Sie können beispielsweise für folgende Fälle vereinbart werden:

  • Der Beschenkte verstirbt vor dem Schenker.
  • Über das Vermögen des Beschenkten wird ein Insolvenzverfahren eröffnet.
  • Die Immobilie soll ohne Zustimmung des Schenkers verkauft oder belastet werden.
  • Eine Ehe des Beschenkten scheitert und die Immobilie droht dadurch in eine vermögensrechtliche Auseinandersetzung einbezogen zu werden.
  • Der Beschenkte verletzt wesentliche vertragliche Verpflichtungen.

Derartige Rechte müssen sorgfältig gestaltet werden. Bei Grundstücken kann ein bedingter Rückübertragungsanspruch insbesondere durch eine Rückauflassungsvormerkung nach § 883 BGB abgesichert werden.

Gleichzeitig ist zu beachten, dass weitreichende Vorbehalte Auswirkungen auf die erbrechtliche Behandlung der Schenkung haben können.

Mehr zu den unterschiedlichen Gestaltungen erläutern wir in unserem Beitrag „Immobilie verschenken oder vererben? – Erbschaftsteuer, Pflichtteil und Nießbrauch richtig planen“.

5. Schenkungen unter Kindern gerecht verteilen – Vorsicht vor späteren Erbstreitigkeiten

In Familien mit mehreren Kindern stellt sich regelmäßig die Frage, wie lebzeitige Schenkungen bei der späteren Erbfolge berücksichtigt werden sollen.

Ein Beispiel: Eltern schenken ihrer Tochter 250.000 Euro zum Erwerb einer Eigentumswohnung. Der Sohn erhält zunächst nichts. Nach dem Tod der Eltern entsteht Streit darüber, ob die Tochter diese Zuwendung auf ihren Erbteil anrechnen lassen muss.

Die Antwort hängt maßgeblich von der rechtlichen Einordnung der Zuwendung und gegebenenfalls von den bei der Schenkung getroffenen Bestimmungen ab.

§ 2050 BGB regelt die Ausgleichung lebzeitiger Zuwendungen unter Abkömmlingen bei gesetzlicher Erbfolge. Bestimmte Ausstattungen und weitere gesetzlich bezeichnete Leistungen unterliegen besonderen Ausgleichungsregeln. Andere Schenkungen sind dagegen grundsätzlich nur auszugleichen, wenn der Schenker dies bei der Zuwendung angeordnet hat.

Davon zu unterscheiden ist die Anrechnung einer Schenkung auf einen späteren Pflichtteilsanspruch. Nach § 2315 BGB setzt dies eine entsprechende Bestimmung des Schenkers bei der Zuwendung voraus.

Wichtig: Eine Ausgleichungsanordnung und eine Pflichtteilsanrechnungsbestimmung sind rechtlich nicht dasselbe. Wer lediglich erklärt, ein Kind habe mit der Schenkung „sein Erbe schon bekommen“, schafft häufig mehr Unklarheit als Rechtssicherheit.

Größere Zuwendungen an einzelne Kinder sollten deshalb stets mit der bestehenden Testamentsgestaltung abgestimmt werden.

Unter Umständen kann auch ein vertraglicher Erb- oder Pflichtteilsverzicht nach § 2346 BGB sinnvoll sein. Ein solcher Verzicht bedarf gemäß § 2348 BGB der notariellen Beurkundung.

Die Unterschiede erläutern wir ausführlich in unserem Beitrag „Vorweggenommene Erbfolge: Pflichtteilsverzicht versus Erbverzicht“.

6. Eine Schenkung kann Pflichtteilsansprüche auslösen – auch noch Jahre später

Wer Vermögen verschenkt, möchte damit gelegentlich auch den späteren Nachlass verkleinern. Gerade bei Immobilienübertragungen besteht häufig die Vorstellung, dass der verschenkte Gegenstand nach zehn Jahren endgültig aus dem Pflichtteilsrecht herausfällt.

Das trifft nicht immer zu.

Nach § 2325 BGB können Schenkungen bei der Berechnung von Pflichtteilsergänzungsansprüchen berücksichtigt werden.

Grundsätzlich vermindert sich der berücksichtigungsfähige Schenkungswert mit zunehmendem zeitlichem Abstand zum Erbfall. Innerhalb des ersten Jahres vor dem Tod wird die Schenkung vollständig berücksichtigt. Für jedes weitere volle Jahr reduziert sich der anzusetzende Anteil um ein Zehntel. Nach zehn Jahren bleibt sie grundsätzlich außer Betracht.

Entscheidend ist jedoch, wann diese Frist überhaupt beginnt.

Nießbrauch kann die Zehnjahresfrist verhindern

Behält sich der Schenker bei der Übertragung einer Immobilie einen umfassenden Nießbrauch vor, kann dies dazu führen, dass die Zehnjahresfrist des § 2325 Abs. 3 BGB nicht zu laufen beginnt.

Der Grund: Der Schenker hat sich dann möglicherweise zwar rechtlich von seinem Eigentum getrennt, den wirtschaftlichen Genuss des Gegenstands aber im Wesentlichen behalten.

Bei einem vorbehaltenen Wohnungsrecht kommt es dagegen auf dessen konkrete Reichweite an.

Das OLG München hat mit Urteil vom 21. Juli 2025 – 33 U 2755/24 e entschieden, dass ein auf einen Teil des Hauses beschränktes Wohnungsrecht den Beginn der Zehnjahresfrist nicht hindern muss, wenn der Schenker den übertragenen Gegenstand insgesamt nicht mehr im Wesentlichen weiter nutzen kann.

Hinzu kommt eine wichtige gesetzliche Ausnahme: Bei Schenkungen an Ehegatten beginnt die Zehnjahresfrist nach § 2325 Abs. 3 BGB nicht vor Auflösung der Ehe.

Besteht die Ehe bis zum Tod des Schenkers fort, kann eine solche Schenkung deshalb nicht allein durch Zeitablauf aus der Pflichtteilsergänzung herausfallen.

Auch der Beschenkte selbst kann betroffen sein. Unter den Voraussetzungen des § 2329 BGB können Pflichtteilsberechtigte unmittelbar Ansprüche gegen ihn geltend machen, wenn eine Ergänzung durch den Erben nicht zu erlangen ist.

Die Konsequenz: Eine steuerlich vorteilhafte Schenkung muss nicht zugleich pflichtteilsrechtlich vorteilhaft sein.

7. Schenkungsteuer – die persönlichen Freibeträge richtig nutzen

Neben den zivilrechtlichen und erbrechtlichen Folgen spielt die Schenkungsteuer eine wichtige Rolle. Nach § 7 ErbStG unterliegen freigebige Zuwendungen unter Lebenden grundsätzlich der Schenkungsteuer. Ob tatsächlich Steuer anfällt, hängt insbesondere vom Wert der Schenkung, dem Verwandtschaftsverhältnis und den verfügbaren Steuerbefreiungen und Freibeträgen ab.

Nach § 16 ErbStG gelten bei unbeschränkter Steuerpflicht derzeit insbesondere folgende persönliche Freibeträge:

  • Ehegatten und eingetragene Lebenspartner: 500.000 Euro
  • Kinder und Stiefkinder: 400.000 Euro
  • Enkelkinder: grundsätzlich 200.000 Euro; 400.000 Euro bei Kindern bereits verstorbener Kinder des Schenkers
  • Geschwister, Nichten, Neffen und Eltern bei lebzeitigen Schenkungen: 20.000 Euro
  • Nicht verwandte Personen und unverheiratete Lebenspartner: 20.000 Euro

Die steuerliche Zuordnung richtet sich nach den gesetzlichen Steuerklassen des § 15 ErbStG. Dabei ist wichtig, dass sich die Freibeträge nach der Richtung der Schenkung unterscheiden können. Schenkt ein Kind seinen Eltern Vermögen, gelten beispielsweise nicht automatisch dieselben Freibeträge wie bei einer Schenkung der Eltern an das Kind.

Alle zehn Jahre können Freibeträge erneut genutzt werden

Nach § 14 ErbStG werden mehrere Erwerbe von derselben Person innerhalb eines Zeitraums von zehn Jahren steuerlich zusammengerechnet. Bei langfristiger Vermögensplanung können deshalb durch zeitlich gestaffelte Schenkungen erhebliche Steuervorteile entstehen.

Beispiel: Eine Mutter schenkt ihrer Tochter 400.000 Euro. Bei ansonsten ungenutztem Freibetrag fällt darauf grundsätzlich keine Schenkungsteuer an. Erfolgt nach mehr als zehn Jahren eine weitere Schenkung in gleicher Höhe, kann der persönliche Freibetrag erneut zur Verfügung stehen.

Dagegen wird eine weitere Schenkung innerhalb des Zehnjahreszeitraums grundsätzlich mit der früheren Schenkung zusammengerechnet. Auch ein zwischenzeitlicher Erbfall kann steuerlich relevant sein.

Die Freibeträge gelten grundsätzlich für die jeweilige Beziehung zwischen Schenker und Beschenktem. Vater und Mutter können deshalb jeweils eigene Freibeträge gegenüber ihrem Kind nutzen, soweit sie tatsächlich eigenes Vermögen übertragen.

Für übliche Gelegenheitsgeschenke enthält § 13 Abs. 1 Nr. 14 ErbStG eine besondere Steuerbefreiung. Ob ein Geschenk noch als üblich anzusehen ist, hängt von den Umständen ab. Eine allgemeine betragsmäßige Freigrenze für sämtliche Geburtstags- oder Hochzeitsgeschenke enthält die Vorschrift nicht.

Vorsicht bei Immobilien und Nießbrauch

Bei Immobilien kann ein vorbehaltener Nießbrauch die steuerlich relevante Bereicherung des Beschenkten vermindern. Die damit verbundenen Vorteile müssen jedoch gegen die pflichtteilsrechtlichen Auswirkungen abgewogen werden.

Auch die spätere unentgeltliche Aufgabe eines Nießbrauchs kann selbst wieder steuerliche Folgen haben. Wir haben diese Problematik im Beitrag „Warum die Aufgabe eines Nießbrauchs steuerlich problematisch sein kann“ näher erläutert.

Grundstücksschenkungen sind nach § 3 GrEStG grundsätzlich von der Grunderwerbsteuer ausgenommen. Bei Schenkungen unter Auflagen oder mit entgeltlichen Bestandteilen können sich allerdings Besonderheiten ergeben.

8. Die drei Zehnjahresfristen bei Schenkungen dürfen nicht verwechselt werden

In der Beratungspraxis zeigt sich immer wieder, dass drei unterschiedliche gesetzliche Zehnjahresregelungen miteinander verwechselt werden.

Erstens: Die steuerliche Zehnjahresbetrachtung. Nach § 14 ErbStG werden Erwerbe von derselben Person innerhalb von zehn Jahren zusammengerechnet. Diese Regelung betrifft die Nutzung persönlicher Freibeträge.

Zweitens: Die Zehnjahresfrist bei der Pflichtteilsergänzung. Nach § 2325 Abs. 3 BGB kann sich die Berücksichtigung einer Schenkung mit zunehmendem Zeitablauf verringern. Bei umfassenden Nutzungsvorbehalten kann der Fristbeginn jedoch ausbleiben. Für Ehegattenschenkungen gilt eine Sonderregel.

Drittens: Die Zehnjahresfrist bei Verarmung des Schenkers. Nach § 529 Abs. 1 BGB ist die Rückforderung wegen Verarmung grundsätzlich ausgeschlossen, wenn die Bedürftigkeit erst nach Ablauf von zehn Jahren seit der maßgeblichen Leistung des Geschenks eintritt.

Dass diese beiden zivilrechtlichen Fristen unterschiedlich zu behandeln sind, zeigt das Urteil des BGH vom 19. Juli 2011 – X ZR 140/10. Danach wird der Beginn der Zehnjahresfrist für die Rückforderung wegen Verarmung nicht dadurch verhindert, dass sich der Schenker bei einer Grundstücksübertragung ein lebenslanges Nutzungsrecht vorbehhalten hat. Für den Fristbeginn kann unter den vom BGH genannten Voraussetzungen bereits die Einreichung des Eintragungsantrags beim Grundbuchamt genügen.

Bei der Pflichtteilsergänzung kann ein umfassender Nutzungsvorbehalt dagegen gerade verhindern, dass die maßgebliche Frist beginnt.

Wer Schenkungen plant, muss diese Fristen deshalb getrennt prüfen. Die Annahme, nach zehn Jahren seien sämtliche rechtlichen Risiken einer Schenkung automatisch erledigt, ist falsch.

9. Schenkungen an Schwiegerkinder und Lebenspartner – besondere Vorsicht bei Trennung und Scheidung

Besonders konfliktträchtig sind Schenkungen, die im Vertrauen auf den dauerhaften Bestand einer Ehe oder Partnerschaft erfolgen.

Ein typischer Fall: Eltern unterstützen ihr verheiratetes Kind und dessen Ehepartner mit einem erheblichen Geldbetrag für den Kauf eines gemeinsamen Hauses. Einige Jahre später scheitert die Ehe.

Die Eltern fragen sich nun, ob sie die Schenkung vom früheren Schwiegerkind zurückverlangen können.

Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 3. Februar 2010 – XII ZR 189/06 klargestellt, dass auch solche schwiegerelterlichen Zuwendungen Schenkungen darstellen können und unter bestimmten Voraussetzungen eine Anpassung wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage in Betracht kommt.

Maßgeblich ist insoweit § 313 BGB. Eine Scheidung führt allerdings nicht automatisch zur vollständigen Rückzahlung. Entscheidend sind die Erwartungen bei der Zuwendung, deren Erkennbarkeit, die tatsächlichen Umstände und die Frage, ob das Festhalten an der unveränderten Schenkung unzumutbar ist.

Deshalb sollte bereits bei der Schenkung geklärt werden, wer rechtlich beschenkt werden soll und was im Fall einer Trennung mit dem übertragenen Vermögen geschehen soll.

Insbesondere bei größeren Zuwendungen für einen Immobilienerwerb kann es sinnvoll sein, klare vertragliche Regelungen zu treffen.

10. Was Beschenkte vor der Annahme einer größeren Schenkung prüfen sollten

Auch der Beschenkte sollte eine erhebliche Vermögenszuwendung nicht ungeprüft annehmen.

Eine Schenkung kann neben wirtschaftlichen Vorteilen erhebliche Verpflichtungen und Risiken mit sich bringen.

Bei einer Immobilienübertragung können beispielsweise laufende Kosten, Instandhaltungsaufwendungen, bestehende Belastungen, vereinbarte Versorgungsverpflichtungen oder steuerliche Folgen zu berücksichtigen sein.

Wird eine Immobilie unter Vorbehalt eines umfassenden Nießbrauchs übertragen, erhält der Beschenkte zwar Eigentum, kann die Immobilie aber möglicherweise über einen langen Zeitraum nicht selbst nutzen und keine Mieteinnahmen daraus erzielen.

Gleichzeitig können erhebliche Instandhaltungs- oder Finanzierungslasten entstehen. Deshalb sollte vertraglich eindeutig geregelt sein, welche Kosten der Nießbrauchsberechtigte und welche der neue Eigentümer zu tragen haben.

Ebenso wichtig ist die Prüfung möglicher Rückforderungsrechte des Schenkers. Insbesondere bei der Finanzierung oder einem späteren Verkauf der Immobilie können solche Rechte erhebliche Bedeutung erlangen.

Hinzu kommen mögliche Pflichtteilsergänzungsansprüche anderer Familienangehöriger und eine etwaige Schenkungssteuerbelastung.

Nach § 20 ErbStG ist nicht nur der Beschenkte als Erwerber, sondern bei einer Schenkung grundsätzlich auch der Schenker Steuerschuldner. Wer die wirtschaftliche Steuerlast im Innenverhältnis tragen soll, sollte bei größeren Schenkungen ausdrücklich vereinbart werden.

Auch die Anzeige beim Finanzamt nicht vergessen

Nach § 30 ErbStG müssen Schenkungen grundsätzlich innerhalb von drei Monaten nach Kenntnis beziehungsweise Ausführung dem zuständigen Finanzamt angezeigt werden. Zur Anzeige sind bei Schenkungen unter Lebenden grundsätzlich sowohl der Erwerber als auch der Schenker verpflichtet.

Eine gesetzliche Ausnahme besteht insbesondere bei gerichtlich oder notariell beurkundeten Schenkungen.

Dass eine Schenkung voraussichtlich innerhalb der persönlichen Freibeträge bleibt, sollte nicht ohne Weiteres mit dem Entfallen der gesetzlichen Anzeigepflicht gleichgesetzt werden.

11. Die wichtigsten Regeln für eine rechtssichere Schenkung

Wer größere Vermögenswerte verschenken oder annehmen möchte, sollte vor der Übertragung insbesondere folgende Fragen klären:

  • Wirtschaftliche Sicherheit: Verfügt der Schenker auch nach der Übertragung noch über ausreichendes Vermögen und genügend Liquidität für seinen Lebensunterhalt und mögliche Pflegekosten?
  • Rechte und Pflichten: Soll die Schenkung mit Auflagen, Wohnrechten, Nießbrauch oder Versorgungsverpflichtungen verbunden werden?
  • Rückforderungsrechte: Welche Risiken sollen vertraglich abgesichert werden, und wie können vereinbarte Rechte wirksam durchgesetzt werden?
  • Erbrechtliche Auswirkungen: Soll die Schenkung auf einen späteren Erbteil oder Pflichtteil angerechnet werden? Welche Folgen entstehen für andere Familienangehörige?
  • Steuerliche Gestaltung: Welche Freibeträge stehen zur Verfügung, welche früheren Schenkungen sind zu berücksichtigen und kann eine zeitlich gestaffelte Übertragung sinnvoll sein?
  • Rechtliche Dokumentation: Sind der Schenkungsgegenstand, die Beteiligten, die vereinbarten Verpflichtungen und die beabsichtigten erbrechtlichen Folgen eindeutig festgehalten?

Gerade bei größeren Schenkungen empfiehlt es sich, anwaltliche und steuerliche Beratung bereits vor der notariellen Beurkundung beziehungsweise vor der tatsächlichen Übertragung in Anspruch zu nehmen.

Ein einmal vollzogener Eigentumswechsel lässt sich häufig nur unter erheblichen rechtlichen und wirtschaftlichen Schwierigkeiten rückgängig machen.

Fazit

Schenken ist eine schöne Möglichkeit, anderen Menschen etwas Gutes zu tun und Vermögen bereits zu Lebzeiten sinnvoll weiterzugeben. Gerade innerhalb der Familie können Schenkungen eine wichtige Rolle bei der Unterstützung der nächsten Generation und der langfristigen Vermögensnachfolge spielen.

Damit aus einer gut gemeinten Zuwendung jedoch kein späterer Streitfall wird, müssen die Interessen beider Seiten berücksichtigt werden.

Der Schenker sollte seine wirtschaftliche Unabhängigkeit bewahren und sich dort absichern, wo zukünftige Entwicklungen nicht absehbar sind. Der Beschenkte sollte wissen, welche Verpflichtungen und Risiken mit der Zuwendung verbunden sind.

Steuerliche Vorteile, Pflichtteilsrecht, mögliche Rückforderungsansprüche und die spätere Erbfolge müssen dabei aufeinander abgestimmt werden.

Eine gute Schenkung ist deshalb nicht diejenige, bei der möglichst schnell möglichst viel Vermögen übertragen wird. Gut ist eine Schenkung vielmehr dann, wenn sie rechtlich durchdacht, wirtschaftlich tragfähig und für alle Beteiligten nachvollziehbar gestaltet ist.

GRAF-DETZER Rechtsanwälte berät Schenker und Beschenkte bei der rechtlichen Gestaltung größerer Vermögensübertragungen, bei der vorweggenommenen Erbfolge sowie bei Streitigkeiten über Rückforderungsansprüche und deren erbrechtliche Folgen.

Ansprechpartner zum Erbrecht:

  • Rechtsanwalt Helmut A. Graf
  • Rechtsanwalt Hans-Christian Detzer

Rechtsanwalt Graf ist auch Testamentsvollstrecker sowie Kooperationsmitglied im DVEV (Deutsche Vereinigung für Erbrecht und Vermögensnachfolge e. V.). und DIGEV (Deutsche Interessengemeinschaft für Erbrecht und Vorsorge e. V.)
Rechtsanwalt Detzer wird regelmäßig von den Amtsgerichten Wolfratshausen und Garmisch-Partenkirchen als Nachlasspfleger bestellt.

Übrigens: Mit Kanzleisitz in unmittelbarer Nähe zum Bahnhof in Wolfratshausen sind die Anwälte der Kanzlei GRAF-DETZER Rechtsanwälte auch für Klienten aus Geretsried, Starnberg und München bequem zu erreichen. Direkt vor unserer Kanzlei stehen Ihnen ausreichend Parkplätze zur Verfügung und auch von der Bushaltestelle am Bahnhof erreichen Sie uns mit nur wenigen Schritten.

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