Ein Pflichtteilserlassvertrag ist eine Vereinbarung, mit der ein pflichtteilsberechtigter Angehöriger (z. B. Kind, Ehegatte) nach Eintritt des Erbfalls auf seinen gesetzlichen Pflichtteil verzichtet – und zwar zugunsten der Erben. Dieser Vertrag unterscheidet sich wesentlich vom Pflichtteilsverzichtsvertrag, der bereits zu Lebzeiten des Erblassers geschlossen wird. Beide Instrumente spielen in der erbrechtlichen Praxis eine bedeutende Rolle, insbesondere wenn es um die Sicherung von Vermögenswerten und die Vermeidung von Streit geht.
Pflichtteilsverzichtsvertrag versus Pflichtteilserlassvertrag
Bei der Gestaltung des Nachlasses sind zwei Vertragstypen zu unterscheiden, die zwar ähnlich klingen, aber grundverschieden sind:
Pflichtteilsverzichtsvertrag
- Zeitpunkt: Abschluss vor dem Erbfall.
- Vertragspartner: Erblasser und Pflichtteilsberechtigter.
- Wirkung: Der Pflichtteilsanspruch entsteht im Erbfall gar nicht erst.
- Form: Notarielle Beurkundung zwingend (§ 2348 BGB).
- Praxis: Häufig bei Berliner Testamenten, um den überlebenden Ehegatten vor Pflichtteilsforderungen der Kinder zu schützen. Meist wird dafür eine Abfindung vereinbart.
Pflichtteilserlassvertrag
- Zeitpunkt: Abschluss nach Eintritt des Erbfalls.
- Vertragspartner: Pflichtteilsberechtigter und Erben.
- Wirkung: Der bereits entstandene Pflichtteilsanspruch wird ganz oder teilweise „erlassen“ (§ 397 BGB).
- Form: Keine notarielle Beurkundung vorgeschrieben, da es sich um einen schuldrechtlichen Erlassvertrag handelt. Aus Beweisgründen wird jedoch eine notarielle oder schriftliche Vereinbarung empfohlen.
- Praxis: Beispiel: Ein Kind erlässt nach dem Tod des Vaters seinen Pflichtteil, damit die Mutter das Familienheim behalten kann.
Beispielhafte Entscheidung: OLG Hamm, Urteil vom 09.11.2021 – 10 U 19/21
Sachverhalt:
Der Kläger – ein Sozialhilfeträger – verlangte Auskunft über den Nachlass des Vaters eines behinderten Mannes, da er Pflichtteilsansprüche des Sohnes gemäß
§ 141 SGB IX und § 93 SGB XII auf sich übergeleitet hatte.
Der Sohn hatte jedoch mit seiner Mutter – der Alleinerbin – einen Erlassvertrag abgeschlossen, mit dem er auf seinen Pflichtteil verzichtete.
Das Landgericht hielt diesen Vertrag wegen Sittenwidrigkeit für nichtig, da er ausschließlich dem Zweck gedient habe, staatliche Leistungsansprüche zu umgehen.
Entscheidung des OLG:
Das OLG Hamm gab der Berufung statt. Es stellte klar, dass der Vertrag durch die Privatautonomie gedeckt sei. Auch bei Sozialhilfeempfängern sei ein solcher Erlass grundsätzlich zulässig. Die Entscheidung, ob man Erbe oder Pflichtteilsberechtigter sein will, sei jedem selbst überlassen. Eine Sittenwidrigkeit liege nur in engen Ausnahmefällen vor.
Das Gericht verwies auf das BGH-Urteil vom 19.01.2011 und betonte, dass der zivilrechtliche Gestaltungsspielraum nicht allein durch den Nachranggrundsatz der Sozialhilfe eingeschränkt werden dürfe.
Bedeutung für die Praxis:
- Auch Sozialhilfeempfänger dürfen nach dem Erbfall auf Pflichtteilsansprüche verzichten.
- Die Beweggründe für den Erlass sind zivilrechtlich unerheblich, solange keine gesetzeswidrige Umgehung vorliegt.
- Ein Sozialhilfeträger kann nicht automatisch an die Stelle des Pflichtteilsberechtigten treten.
Sozialrechtliche Konsequenzen (Bürgergeld & Co.)
Ein Pflichtteilsanspruch ist ein verwertbares Vermögensrecht. Wird er erlassen, obwohl der Berechtigte Leistungen wie Bürgergeld oder Eingliederungshilfe bezieht, kann das folgende Konsequenzen haben:
- Pflicht zur Geltendmachung: Träger können verlangen, dass der Anspruch realisiert wird. Unterbleibt dies, droht Leistungskürzung oder Rückforderung (vgl. SG Mainz, Urt. v. 23.08.2016; LSG Bayern, Beschl. v. 30.07.2015, BeckRS 2015, 71493).
- Überleitung auf den Leistungsträger: Die Ansprüche gehen ggf. gemäß § 33 SGB II oder § 93 SGB XII über.
- Keine automatische Sittenwidrigkeit: Das OLG Hamm betonte, dass ein Erlassvertrag auch bei fortdauerndem Leistungsbezug nicht per se gegen
§ 138 BGB verstößt. Auch das SG Landshut (Urt. v. 22.10.2020 – S 3 SO 45/18) bejahte die Zulässigkeit vergleichbarer Aufrechnungen.
Fazit
Der Pflichtteilserlassvertrag ist ein wertvolles Gestaltungsinstrument nach Eintritt des Erbfalls. Demgegenüber wird der Pflichtteilsverzicht vor dem Erbfall mit dem Erblasser abgeschlossen. Die Unterscheidung ist essenziell – sowohl hinsichtlich der Rechtsnatur als auch der Vertragspartner.
Die Entscheidung des OLG Hamm macht deutlich: Privatautonomie genießt auch im sozialrechtlichen Umfeld hohen Schutz. Sozialhilfeträger können nicht automatisch auf einen erlassenen Pflichtteilsanspruch zugreifen. Jedoch empfiehlt sich bei solchen Gestaltungen dringend eine fundierte Beratung, um zivilrechtliche Gültigkeit und sozialrechtliche Verträglichkeit sicherzustellen.
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