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zu deutsch:
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Der Scheinbeklagte versus fehlende Passivlegitimation

8. März 2019 | von Rechtsanwalt Helmut A. Graf | Kategorie: Zivilprozessrecht

Im gerichtlichen Verfahren entsteht immer wieder Streit darüber, ob sich die Klage gegen die richtige Person richtet. Dabei ist nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung zwischen einer falschen Bezeichnung des richtigen Beklagten und der Auswahl eines falschen Beklagten zu unterscheiden. Während man im letztgenannten Fall von der fehlenden Passivlegitimation spricht die nur durch eine Klageänderung in der Form des Parteiwechsels zu beheben ist, kann die falsche Bezeichnung des richtigen Beklagten durch einen einfachen Antrag auf Rubrumsberichtigung behoben werden. Der insoweit fälschlich bezeichnete kann nicht erreichen, dass die Klage gegen ihn abgewiesen wird. Wir sagen Ihnen, worauf sie achten müssen.

Fehlende Passivlegitimation kann nur durch Klageänderung behoben werden

Wird die Klage z.B. der A-GmbH zugestellt, obwohl diese nicht Vertragspartnerin des Klägers ist, sondern dies ist die B-GmbH, dann ist dies kein Fall der fehlenden Passivlegitimation, wenn sich aus dem Vortrag der Klageschrift und den Anlagen der Klage ergibt, dass in Wahrheit der Kläger gar keinen Anspruch gegen die A-GmbH, sondern gegen die B-GmbH als seinen Vertragspartner geltend machen wollte und nur versehentlich im Rubrum der Klageschrift die A-GmbH genannt worden ist.

Von fehlender Passivlegitimation würde man nur dann sprechen, wenn der Kläger Ansprüche gegen die A-GmbH behauptet, sich dann später aber herausstellt, dass solche Ansprüche nicht gegen diese, sondern gegen die B-GmbH bestehen. In derartigen Fällen ist die A-GmbH nicht passivlegitimiert und die Klage wäre deshalb unbegründet, wenn nicht im Wege der Klageänderung ein Parteiwechsel auf Beklagtenseite durchgeführt werden kann.

Der Scheinbeklagte (= fehlerhafte Parteibezeichnung) scheidet aufgrund bloßer Rubrumsberichtigung aus dem Rechtsstreit aus

Wird dagegen im Rubrum die A-GmbH genannt, aus dem Vortrag in der Klageschrift sowie den Anlagen dazu ergibt sich aber, dass der Kläger gar keine Ansprüche gegen die A-GmbH, sondern gegen die B-GmbH geltend machen möchte, dann ist dies keine Frage der mangelnden Passivlegitimation, sondern die A-GmbH ist sog. Scheinbeklagte. Sobald der Kläger seinen Fehler bemerkt, sei es, dass ihm die selbst auffällt, oder aber dass er vom Gericht oder der A-GmbH auf seinen Fehler hingewiesen wird, kann der Kläger beim Gericht eine Berichtigung des Rubrums dahingehend beantragen, dass die Klage sich nicht gegen die A-GmbH, sondern gegen die B-GmbH richtet und das war´s. Das Verfahren läuft dann unvermindert weiter und zwar gegen die B-GmbH. Da solche Probleme leicht im Arbeitsrecht auftauchen können, wenn ein Arbeitnehmer beispielsweise aufgrund verschiedener Betriebsübergänge oder aber aufgrund einer Beschäftigung in einem komplizierten Firmengeflecht oft gar nicht genau weiß, wer sein Arbeitgeber ist und gegen wen er die Kündigungsschutzklage richten soll, hat zunächst das BAG (BAG-Report 2004, 2010) die Rechtsprechung zur Rubrumsberichtigung entwickelt und der BGH (BGH, NJW 1983, 2448) hat dann diese Rechtsprechung aufgenommen.

In der Folgezeit hat der BGH (Urteil vom 27.11.2007 – X ZR 144/06; Urteil vom 24.01.2013, Az. VII ZR 128/12) dann in weiteren Urteilen die Rechtsprechung fortgeführt und dazu ausgeführt:

„Wer Partei eines Zivilrechtsstreits ist, ergibt sich aus der in der Klageschrift gewählten Parteibezeichnung, die nach der Rechtsprechung als Teil einer Prozesshandlung grundsätzlich der Auslegung zugänglich ist. Maßgebend ist, welcher Sinn dieser prozessualen Erklärung bei objektiver Würdigung des Erklärungsinhalts aus der Sicht der Empfänger beizulegen ist. Deshalb ist bei objektiv unrichtiger oder mehrdeutiger Bezeichnung grundsätzlich diejenige Person als Partei anzusehen, die erkennbar durch die fehlerhafte Parteibezeichnung betroffen werden soll. Für die Ermittlung der Parteien durch Auslegung ihrer Bezeichnung sind nicht nur die im Rubrum der Klageschrift enthaltenen Angaben, sondern auch der gesamte Inhalt der Klageschrift einschließlich etwaiger beigefügter Anlagen zu berücksichtigen. Dabei gilt der Grundsatz, dass die Klageerhebung gegen die in Wahrheit gemeinte Partei nicht an deren fehlerhafter Bezeichnung scheitern darf, wenn diese Mängel in Anbetracht der jeweiligen Umstände letztlich keine vernünftigen Zweifel an dem wirklich Gewollten aufkommen lassen. Er greift auch dann, wenn statt der richtigen Bezeichnung irrtümlich die Bezeichnung einer tatsächlich existierenden (juristischen oder natürlichen) Person gewählt wird, solange nur aus dem Inhalt der Klageschrift und etwaigen Anlagen unzweifelhaft deutlich wird, welche Partei tatsächlich gemeint ist.

…

Entscheidend ist hierbei, welchen Sinn die Erklärung aus der Sicht des Gerichts und des Prozessgegners als Empfänger hat.“

Wer hier also als Anwalt der versehentlich im Rubrum bezeichneten Partei fehlende Passivlegitimation behauptet und deshalb auch noch eine Abweisung der Klage beantragt, offenbart unzureichende Kenntnis im Prozessrecht. Hat die Scheinbeklagte, weil ihr die Klage zugestellt worden ist, tatsächlich einen Rechtsanwalt zur Vertretung ihrer Interessen beauftragt, der sich beim Gericht angezeigt hat, dann kann diese lediglich beantragen, dass die Scheinbeklagte durch eine Entscheidung des Gerichts aus dem Rechtsstreit entlassen wird und dem Kläger, der die falsche Zustellung veranlasst hat, die Kosten auferlegt werden, die zur Geltendmachung der fehlenden Parteistellung notwendig waren. Allerdings ist hier aus Sicht einer Scheinbeklagten stets zu beachten, dass meistens unschwer anhand der Klageschrift bemerkt werden kann, wenn mit der Klage an sich ein anderer gemeint ist, so dass auch in Anwaltsprozessen ein kurzer Hinweis an die Klagepartei direkt oder aber an das Gericht regelmäßig ausreicht, dass der Kläger seinen Irrtum bemerkt und eine Rubrumsberichtigung beantragt. Die Einschaltung eines Anwalts ist in derartigen Fällen also zwar möglich, aber nicht zwingend erforderlich, so dass man vortrefflich darüber streiten könnte, ob dies erforderlich gewesen ist, dies insbesondere dann, wenn ein Unternehmen über eine eigene Rechtsabteilung verfügt.

Wann funktioniert die Rechtsprechung zum Scheinbeklagten nicht?

Wie wir eben gesehen haben, ist die falsche Parteibezeichnung kein Beinbruch, sondern der Fehler kann recht einfach behoben werden. Es gibt allerdings 2 Fälle, in denen das Ganze nicht mit der gewünschten Folge funktioniert.

Gerichtliches Mahnverfahren

Ist dem Rechtsstreit ein gerichtliches Mahnverfahren vorausgegangen und ist der Scheinbeklagte schon im Mahnantrag falsch bezeichnet worden, dann funktioniert die Rechtsprechung über die Auslegung der Person des richtigen Beklagten denklogisch nicht. Dies deshalb, weil im Mahnbescheid kein Sachvortrag erfolgt und auch keine Anlagen vorgelegt werden, die zur Auslegung des Klagevortrags herangezogen werden könnten.

Hemmung der Verjährung

Probleme können auch dann auftauchen, wenn die Klage kurz vor Eintritt der Verjährung zur Verjährungshemmung behoben worden ist. Diese tritt dann nämlich nicht ein, wenn nicht vor Ablauf der Verjährung der richtigen Beklagten die Klage zugestellt worden ist. Hier wie da ist dann der Rechtsstreit verloren und im Anwaltsprozess ein Haftungsfall für den Anwalt.

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