Eltern haften für ihre Kinder. Dies gilt (meist) auch dann, wenn der Filius oder die Tochter im Internet Urheberrechtsverletzungen über den Internetanschluss der Eltern begangen haben. In einem vom OLG Köln jetzt entschiedenen Rechtsstreit wollte sich eine Mutter gegen die mit der Abmahnung verbundenen Kosten dadurch verwahren, in dem sie zu ihrer Verteidigung vorgetragen hat, nicht sie, sondern ihr volljähriger Sohn habe die Urheberrechtsverletzung begangen. Erfolglos, denn die Inhaberin eines Internet-Anschlusses haftet auf Unterlassung und den Ersatz von entstandenen Abmahnkosten, so die Richter, auch dann wenn ihr volljähriger Sohn im Wege des Filesharing an Tauschbörsen teilnimmt und sie bei der Überlassung des dafür genutzten Anschlusses keine Maßnahmen ergriffen hat, dies zu verhindern (OLG Köln, Beschluss vom 04.06.2012 – 6 W 81/12).
„Es ist unstreitig, dass von dem Internetanschluss der Beklagten aus an dem Tattage 2.164 Musikdateien zum Herunterladen durch Dritte bereitgehalten worden sind, was den Tatbestand der gem. § 19 a UrhG unzulässigen öffentlichen Zugänglichmachung erfüllt. An der von ihr auch nicht in Abrede gestellten Verantwortlichkeit der Beklagten besteht kein Zweifel. Auch wenn ihr Sohn, der die Musiktitel heruntergeladen haben soll, zum Tatzeitpunkt bereits volljährig war, oblag es ihr doch, bei der Überlassung des Anschlusses an diesen Maßnahmen zu ergreifen, um derartigen Rechtsverletzungen entgegenzuwirken. Es bedarf hierzu keiner Abwägung, wie weit diese Obliegenheiten gingen, weil die Beklagte, die den Anspruch inzwischen anerkannt hat, selbst nicht vorgetragen hat, überhaupt in irgendeiner Form auf ihren Sohn eingewirkt zu haben.“
Beachten Sie zum Thema auch unsere Artikel vom 15. Mai und 8. Juni 2012:
Haftung der Eltern für Urheberrechtsverstöße ihrer Kinder bei Teilnahme an illegalen Tauschbörsen
Inhaber eines Internetanschlusses haftet grds. nicht für Urheberrechtsverletzungen durch Ehepartner