Der Arbeitgeber bezahlt den Arbeitnehmer nicht nur für die Arbeitsleistung, sondern auch für die zu leistende Arbeitszeit. Deshalb stellt jegliche private Tätigkeit während der Arbeitszeit einen Pflichtverstoß des Arbeitnehmers dar, der bei Fällen geringerer Intensität abgemahnt werden und bei groben Pflichtverstößen sogar eine Kündigung ohne vorangegangene Abmahnung rechtfertigen kann. Dies verdeutlicht ein Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 28.08.2017 (20 Ca 7940/16), in dem die Richter eine Abmahnung für rechtens erklärt haben, weil der Arbeitnehmer während der Arbeitszeit für 30 Sekunden am Dienst-PC Fußball angesehen hatte.
Arbeitnehmer wird für Fußball schauen am Dienst-PC abgemahnt
Der Kläger hatte während der Arbeitszeit auf einem dienstlichen Computer Fußball angeschaut und war dafür von seinem Arbeitgeber abgemahnt worden. Weil er nur für rund 30 Sekunden nachweisbar Fußball angeschaut hatte, und das als Lappalie empfand, klagte er auf Entfernung der Abmahnung vor dem Arbeitsgericht.
Arbeitsgericht erklärt Abmahnung für gerechtfertigt
Die Abmahnung ist zu Recht erfolgt, so die Richter. Da der Arbeitnehmer erwiesenermaßen mindestens 30 Sekunden auf dem dienstlichen Computer Fußball angesehen hatte und er in dieser Zeit keine Arbeitsleistung erbracht habe, habe er seine arbeitsvertraglichen Pflichten verletzt. Der Arbeitgeber habe darauf mit einer Abmahnung reagieren dürfen.
Der Fall verdeutlicht, dass viele Arbeitnehmer tagtäglich ihren Arbeitsplatz aufs Spiel setzen. Denn nicht nur Fußball schauen während der Arbeitszeit, sondern auch privat veranlasstes Surfen oder private E-Mails stellen eine Verletzung der arbeitsvertraglichen Verpflichtungen dar und können vom Arbeitgeber, je nach Ausmaß der Pflichtverletzung, in ähnlicher Weise geahndet werden.