Im deutschen Familienrecht spielt im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft der Zugewinnausgleich oft eine zentrale Rolle bei der Vermögensverteilung im Falle der Scheidung. Maßgeblich ist der Vergleich des Anfangsvermögens bei Eheschließung mit dem Endvermögen zum Zeitpunkt der Zustellung des Scheidungsantrags. Zwischen diesen beiden Zeitpunkten – insbesondere im Zeitraum zwischen der Trennung und der Zustellung der Scheidung – kann es jedoch zu strategisch motivierten Vermögensverschiebungen kommen, um den Ausgleichsanspruch des anderen Ehegatten zu schmälern. Solche Handlungen können als sogenannte „illoyale Vermögensverfügungen“ gewertet werden.
Die gesetzliche Reaktion darauf ist in § 1375 Abs. 2 Satz 2 BGB geregelt: Liegt das Endvermögen eines Ehegatten unter dem Wert des Trennungsvermögens, muss dieser Ehegatte beweisen, dass die Differenz nicht auf illoyalen Verfügungen beruht. Diese Umkehr der Beweislast stellt eine erhebliche Verschärfung gegenüber der allgemeinen zivilprozessualen Beweislastverteilung dar.
I. Illoyale Vermögensverfügungen: Begriff und Abgrenzung
Nach § 1375 Abs. 2 Satz 1 BGB sind dem Endvermögen solche Beträge hinzuzurechnen, um die das Vermögen durch bestimmte Handlungen vermindert wurde. Hierzu zählen insbesondere:
1. Unentgeltliche Zuwendungen
…soweit es sich nicht um Anstandsschenkungen handelt.
2. Verschwendungen
…im Sinne wirtschaftlich sinnloser oder unverhältnismäßiger Ausgaben.
3. Verfügungen in Benachteiligungsabsicht
…d. h. mit dem Ziel, den Zugewinnausgleich zu unterlaufen.
Beispiele: Verschenkung größerer Geldbeträge an Verwandte oder Dritte, Verkauf von Wertgegenständen unter Marktwert, Investitionen in riskante Anlageformen mit hohen Verlusten, Abhebungen vom Konto kurz vor Zustellung des Scheidungsantrags ohne erkennbare Gegenleistung.
II. Beweislastumkehr nach § 1375 Abs. 2 Satz 2 BGB
Während grundsätzlich derjenige die Beweislast trägt, der einen Anspruch geltend macht, normiert § 1375 Abs. 2 Satz 2 BGB eine gesetzliche Ausnahme: Hat ein Ehegatte zum Stichtag der Trennung ein höheres Vermögen als zum Zeitpunkt der Zustellung des Scheidungsantrags, so muss er positiv darlegen und beweisen, dass die Differenz nicht auf illoyalen Verfügungen im Sinne von § 1375 Abs. 2 Satz 1 BGB beruht.
Die Vorschrift dient dem Schutz des ausgleichsberechtigten Ehegatten, der typischerweise keine Einsicht mehr in die finanziellen Verhältnisse des anderen hat und faktisch keinen Zugang zu Nachweisen über Vermögensverfügungen. Die Umkehrung der Beweislast schafft hier einen Ausgleich.
III. Entstehung und gesetzgeberische Intention
Die Regelung wurde durch das Gesetz zur Änderung des Zugewinnausgleichs- und Vormundschaftsrechts vom 6. Juli 2009 eingeführt und ist am 1. September 2009 in Kraft getreten. Der Gesetzgeber reagierte damit auf die praktische Schwierigkeit, dass Ausgleichsberechtigte häufig vor der Problematik standen, illoyale Handlungen des anderen Ehegatten nicht beweisen zu können, obwohl eine erhebliche Vermögensminderung objektiv erkennbar war.
Ziel war es, das Gleichgewicht zwischen den Ehegatten zu wahren und missbräuchlichen Vermögensverschiebungen vorzubeugen, insbesondere in der oft konfliktbeladenen Trennungszeit, in der Vertrauen und Transparenz regelmäßig fehlen.
IV. Rechtsprechung zur Auslegung und Anwendung
Die Rechtsprechung hat den Anwendungsbereich des § 1375 Abs. 2 Satz 2 BGB mehrfach konkretisiert. Der Bundesgerichtshof (BGH) stellte etwa klar, dass die Beweislastumkehr automatisch greift, sobald eine signifikante Vermögensminderung zwischen Trennung und Zustellung festgestellt wird, ohne dass der ausgleichsberechtigte Ehegatte eine konkrete Benachteiligungsabsicht nachweisen muss.
In einem aktuellen Fall (BGH, Beschluss vom 13.11.2024, Az. XII ZB 558/23) hat der BGH erneut betont, dass eine Beweislastumkehr allein durch die Diskrepanz der Vermögensverhältnisse ausgelöst wird. Der ausgleichspflichtige Ehegatte muss dann substantiiert und plausibel darlegen, weshalb diese Vermögensminderung auf legitimen Gründen beruht – etwa Lebenshaltungskosten, Unterhaltszahlungen oder anderweitig dokumentierten Ausgaben.
V. Kritische Bewertung der gesetzlichen Regelung
Die Beweislastumkehr des § 1375 Abs. 2 Satz 2 BGB ist rechtspolitisch verständlich, begegnet jedoch in der praktischen Anwendung auch berechtigter Kritik:
Beweisnot durch Alltagsausgaben
Ehegatten, die keine systematische Buchführung betreiben, stehen häufig vor der Herausforderung, mehrere Monate oder Jahre zurückliegende Transaktionen nachzuweisen – selbst wenn sie redlich waren.
Gefahr der Überdehnung
Die Vorschrift kann dazu führen, dass selbst normale Lebenshaltungskosten oder legitime, aber schlecht dokumentierte Ausgaben als „illoyal“ gewertet werden, wenn keine ausreichenden Nachweise erbracht werden können.
Rechtsunsicherheit
Die starre Anwendung der Vorschrift birgt die Gefahr, dass der bloße zeitliche Ablauf (Reduktion zwischen zwei Stichtagen) zur Sanktionierung von eigentlich unproblematischem Verhalten führt.
VI. Fazit
Die Regelung des § 1375 Abs. 2 Satz 2 BGB stellt einen wesentlichen Schutzmechanismus im Zugewinnausgleichsrecht dar, der sicherstellen soll, dass Vermögensverschiebungen nicht zu Lasten des ausgleichsberechtigten Ehegatten gehen. Der durch die Beweislastumkehr geschaffene Druck auf den wirtschaftlich dominanten Ehegatten ist sachgerecht, da dieser typischerweise bessere Dokumentationsmöglichkeiten besitzt.
Gleichwohl ist eine differenzierte Anwendung erforderlich, um nicht redlich handelnde Ehegatten unangemessen zu benachteiligen. Aus anwaltlicher Sicht ist es deshalb unerlässlich, Mandanten frühzeitig auf die Beweisanforderungen hinzuweisen und auf eine lückenlose Dokumentation sämtlicher Vermögensveränderungen zwischen Trennung und Zustellung des Scheidungsantrags zu drängen.
Insgesamt bleibt festzuhalten: Die Regelung des § 1375 Abs. 2 Satz 2 BGB ist sinnvoll, bedarf jedoch einer sorgfältigen und kontextsensiblen Handhabung, um einerseits Missbrauch zu verhindern und andererseits Gerechtigkeit im Einzelfall zu gewährleisten.
Wenn Sie Fragen zum Zugewinnausgleich, zur Beweislast oder zur Vermögensaufteilung bei Scheidung haben, beraten wir Sie gerne umfassend in unserer Kanzlei.