Pflichtteilsansprüche verjähren grundsätzlich in 3 Jahren. Wer sich hier bei der Geltendmachung gegenüber dem Erben Zeit lässt, der kann schnell in die Verjährungsfalle tappen, jedenfalls dann, wenn einzelne Ansprüche nicht rechtzeitig gerichtlich geltend gemacht werden. Dabei ist zu beachten, dass im Auskunftsanspruch des Pflichtteilsberechtigten nicht automatisch der Anspruch auf Wertermittlung enthalten ist, sondern dieser gesondert …weiterlesen
Zur ergänzenden Testamentsauslegung
Testamente sind oft, jedenfalls dann, wenn sie ohne kompetente juristische Unterstützung erstellt worden sind, lückenhaft. In diesem Fall entsteht leicht Streit darüber, was der Erblasser, wenn er die Lücke beachtet hätte, gewollt haben würde. Hier hilft die sog. ergänzende Testamentsauslegung, bei der das Gericht versucht den mutmaßlichen Erblasserwillen zu ermitteln.weiterlesen
Nicht rechtsfähige Familienstiftung ist nicht ersatzerbschaftsteuerpflichtig
Das Erbschaftsteuer- und Schenkungssteuergesetz sieht in § 1 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG vor, dass das Vermögen einer Stiftung, sofern sie wesentlich im Interesse einer Familie oder bestimmter Familien errichtet ist (Familienstiftung), in Zeitabständen von je 30 Jahren der Erbschaftsteuer unterliegt. Zweck dieser Bestimmung ist, Vermögen, welches ansonsten auf Dauer der Erbschaftsteuer entzogen wäre, in …weiterlesen
Unglaublich- Geerbter Pflichtteilsanspruch unterliegt der Erbschaftsteuer, auch wenn er nicht geltend gemacht wird
Der Pflichtteilsanspruch nach § 2303 BGB ist zunächst ein Recht des Enterbten. Dieser kann vom Erben seinem Pflichtteil verlangen. Es handelt sich dabei um einen Anspruch auf die Zahlung von Geld, der der 3-jährigen Verjährung des § 195 BGB unterliegt. Wie bei jeden anderem Anspruch auch hat es der Anspruchsberechtigte in der Hand den Anspruch geltend …weiterlesen
Auch der Pflichtteil kann (ausnahmsweise) entzogen werden
In Deutschland gilt die Testierfreiheit. Dies bedeutet, dass jeder mit Verfügung von Todes wegen (= Testament) seinen Erben bestimmen kann. Das deutsche Erbrecht sieht dabei auch vor, dass Personen aus dem engsten Umfeld, beispielsweise der Ehegatte, aber auch Kinder und Eltern, enterbt werden können. In derartigen Fällen greift allerdings das sog. Pflichtteilsrecht ein, d.h., der …weiterlesen
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