Tauchen bei einem Erbfall mehrere sich widersprechende Testamente auf, dann ist Streit vorprogrammiert. Denn der jeweils Begünstigte wird dann versuchen aus dem für ihn günstigen Testament die Erbenstellung zu erlangen. Ein solcher Streit wird regelmäßig zunächst im Erbscheinsverfahren beginnen, also im Verfahren vor dem Nachlassgericht, bei dem jeder Begünstigte unter Berufung auf „sein Testament“, die …weiterlesen
OLG München: Zur Auskunftspflicht über ausgleichspflichtige Zuwendungen des Erblassers nach § 2057 BGB
Erben streiten oft und viel über die Verteilung des Nachlasses. „Redet ihr noch miteinander oder habt ihr auch schon geerbt?“ ist deshalb eine Redensart, die es sehr oft auf den Punkt bringt. Vorausschauende Erblasser versuchen daher, um den Frieden innerhalb der Familie zu sichern, testamentarisch möglichst alles so zu regeln und abzusichern, dass den Erben …weiterlesen
Zu den formalen Voraussetzungen eines sog. Dreizeugentestaments
Die letzten Dinge sollten bekanntlich frühzeitig geregelt werden. Jedenfalls so früh, dass man noch in der Lage ist selbst zu schreiben oder jedenfalls bei guter geistiger Verfassung einen Notar aufzusuchen. Im Leben gibt es aber manchmal Situationen in denen eine privatschriftliche oder notarielle Testamentserrichtung aufgrund besonderer Umstände nicht mehr möglich ist. In derartigen Fällen kann …weiterlesen
Testamentarisch angeordnete Verzinsung eines Vermächtnisses kann Steuerpflicht auslösen
Das sog. Berliner Testament, bei dem sich die Ehegatten zunächst als Alleinerben und dann einen Dritten, beispielsweise die gemeinsamen Kinder, einsetzen ist für größere Nachlässe schon deshalb nicht geeignet, weil damit regelmäßig der Steuerfreibetrag des erstversterbenden Elternteils verschenkt wird. Wer trotzdem nicht vom Berliner Testament Abstand nehmen möchte, der versucht oft durch Konstruktionen unterschiedlichster Art …weiterlesen
Die Eintragung einer Erbengemeinschaft ins Grundbuch vor der Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft verursacht vermeidbare Kosten
Zählt zum Nachlass Immobilienvermögen, dann können Grundbuchgebühren dadurch eingespart werden, dass nicht vor der Auseinandersetzung zunächst die Erbengemeinschaft im Grundbuch eingetragen wird, sondern nur der oder die Erben, denen nach der Auseinandersetzung das Eigentum an der Immobilie endgültig zustehen soll. Durch eine vorübergehende Voreintragung der Erbengemeinschaft geht nämlich die Gebührenbefreiung nach Anmerkung 1 Satz 2 …weiterlesen
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